Vertragsstrafversprechen

Zum Bestimmtheitserfordernis eines Vertragsstrafversprechens.

Der Kläger verkauft sanitäre Einrichtungen, Einbauküchen, Gas- und Elektrogeräte. Die dabei anfallenden Elektroarbeiten führte er früher selbst aus. Am 3. 10. 1972 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Beklagte diese Arbeiten übernehmen sollte. Auch ihre sonst eingegangenen Verpflichtungen waren dort näher geregelt. Im vorletzten Absatz heißt es, dass bei einem Verstoß gegen den Vertrag eine Vertragsstrafe von 2000 DM zu zahlen sei. Die Preise für den Stundenlohn der Elektromonteure und das Kilometergeld waren noch nicht eingesetzt. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24. 10. 1972, weil der Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe.

Der Kläger hat die Vertragsstrafe von 2000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, geltend gemacht, dass der Beklagte einen ihm am 3. 10. 1972 erteilten Auftrag zur sofortigen Installierung zweier Einbauküchen auch am Morgen des 10. 10. 1972 noch nicht ausgeführt hatte. Der Kunde habe daraufhin einen anderen Elektroninstallateur hinzugezogen. Durch das Verhalten des Beklagten sei sein Ansehen in jener Gegend geschädigt worden; er habe dort seitdem nichts mehr verkaufen können.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat den Vertrag und insbesondere das Strafversprechen für unwirksam gehalten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Die Vertragsstrafe soll den Schuldner vor Vertragsverletzungen abschrecken und dem Gläubiger die Schadloshaltung erleichtern (BGHZ 33, 163, 165 = vorstehend Nr. 7; BGH, NJW 1975, 163, 164). Mit einer Strafe für kriminelles Unrecht oder mit einer nur straf- ähnlichen Sanktion für sonstiges Unrecht ist sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vergleichbar (BVerfG, NJW 1967, 195, 196). Für sie gilt auch nicht der Grundsatz, dass jede strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters rechtsstaatswidrig ist und den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GrundG verletzt (BVerfG, aa0). Demgemäß können, wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, Vertragsparteien abweichend von der Vorschrift des § 339 BGB vereinbaren, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt sein soll, wenn die Leistung des Schuldners aus Gründen unterbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden können (BGH, Nr. 3 zu § 341 BGB = NJW 1971, 883 m. Nachw.).

2. Die Vertragsstrafe ist wie jedes andere Privatrechtsgeschäft zu behandeln. Dazu gehört zwar, dass die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, zumindest bestimmbar sind. Daraus folgt aber nicht mehr als für jede andere Vereinbarung, deren Wortlaut die Rechte und Pflichten der Beteiligten nicht zweifelsfrei regelt: Ein unklar formuliertes, der Auslegung noch fähiges Strafversprechen ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, als es jegliche Auslegung der Urkunde vom 3. 10. 1972 ablehnte. Mit dem Satz, es bleibe offen, welche Vertragsverletzungen von dem Strafversprechen hatten erfasst werden sollen, durfte es sich nicht begnügen.

3. Die danach erforderliche Auslegung kann der Senat nicht selbst vornehmen; sie ist bei einem Individualvertrag grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf die Auslegung im allgemeinen nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 18. 2. 1954 - IV ZR 145/53 Nr. 5 zu § 550 ZPO). Eine Ausnahme von dieser Beschränkung greift nur dort ein, wo das Berufungsgericht sich mit der zu erörternden Frage gar nicht befasst hat, die Erklärungen nur eine Auslegung zulassen und die Feststellung, weiterer Umstände durch den Tatrichter nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 4. 4. 1960 - VII ZR 208/59 - und vom 16. 4. 1962 - VII ZR 47/61 = WM 1962, 742). So liegen die Dinge hier nicht.

a) Für die Auslegung kommt es auch auf den bereits erwähnten Zweck des Strafversprechens an. Schon daraus ergibt sich, dass die Vertragsstrafe nicht unterschiedslos bei Verletzung jeglicher vertraglich begründeten Pflicht verwirkt sein kann. Bei Vertragsverstößen, die auf die Leistungsverpflichtung des einen Teils ohne Einfluss sind, liegt es zwar auf der Hand, dass sie nach dem Willen der Beteiligten eine Vertragsstrafe nicht auslösen sollten und dies auch nicht können (vgl. RGZ 112, 362, 367). Es gibt aber auch andere, deren Gewicht nur der Tatrichter zutreffend abzuwägen vermag, weil sie sowohl in einem dem Gläubiger günstigen als auch in einem ihm nachteiligen Sinne rechtsfehlerfrei gewertet werden können. Zu ihnen gehört möglicherweise auch die Vertragswidrigkeit, die der Kläger dem Beklagten vorwirft.

b) Auch wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Art der dem Beklagten zur Last gelegten Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe grundsätzlich auszulösen vermag, kann der vorliegende Fall doch eine hiervon abweichende Beurteilung erforderlich machen. Ist nämlich richtig, dass die Vertragsbeziehungen - wie der Beklagte behauptet hat - erst allmählich anlaufen sollten, so könnte immerhin der erste Auftrag noch nicht unter dem Druck des Strafversprechens gestanden haben. Hierfür können auch die Umstände wesentlich sein, unter denen dieser erste Auftrag erteilt worden ist.

II. Sollte sich ergeben, dass bereits die Nichterledigung des ersten Auftrags mit einer Vertragsstrafe bedroht war, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Vertrag vom 3. 10. 1972 aus anderen Gründen unwirksam ist oder ob die weiteren Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vertragsstrafe gegeben sind. Dabei wird es beachten müssen:

1. Der gesamte Vertrag - und damit auch das Strafversprechen - kann auch dann zustande gekommen sein, wenn der von dem Kläger angebotene Beweis nicht gelingen sollte, dass die Parteien den beim Beklagten üblichen Preis vereinbart hätten; es könnte dann § 632 II BGB Anwendung finden. Der Einigungsmangel über wesentliche Vertragsbestandteile ist im übrigen unschädlich, wenn die Bestimmung der Leistung einem der Beteiligten - hier dem Beklagten - überlassen wird oder ein noch offener Punkt einverständlich einer späteren Regelung vorbehalten bleiben soll (BUH Urteil vom 9. 11. 1966 - V ZR 39/64 = Nr. 25 zu § 433 BGB = BB 1966, 1412). Bei allem wird hier zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte den Auftrag des Klägers nicht etwa mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Vertrag sei noch nicht in allen wesentlichen Punkten ausgehandelt, dass er vielmehr alsbald den Kunden des Klägers aufgesucht und beiden die unverzügliche Erledigung der Arbeiten versprochen hat. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Beklagte ordnungsgemäße Auftragsscheine oder nur - wie er behauptet hat - einen gewöhnlichen Zettel mit dem Namen des Kunden ausgehändigt bekommen hat.

2. Nach § 339 Satz 1 BGB ist die Vertragsstrafe grundsätzlich erst verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Dafür, dass die Parteien diese Voraussetzung abbedungen hätten, ist nichts ersichtlich. Dass der Kläger den Beklagten gemahnt habe, hat er nicht vorgetragen. Gleichwohl kann der Beklagte sich im Verzuge befunden haben, weil die Mahnung nach dem Rechtsgedanken des § 284 II BGB hier entbehrlich gewesen ist (BO, JW 1933, 2204; BGH, NJW 1959, 933; 1963, 1823 = Nr. 1 zu § 636 BGB). Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die von ihm noch nicht näher festgestellten Umstände des vorliegenden Falles auch hier für den Eintritt des Verzuges genügen.

3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat, wird es schließlich auch auf dessen Antrag auf Herabsetzung der Strafe gemäß § 343 I BGB eingehen müssen und dabei die im Urteil vom 13. 3. 1953 - I ZR 136/52, vorstehend Nr. 2, entwickelten Grundsätze zu beachten haben.