Vertragstext

Die Fage, ob die in das Vertragswerk aufgenommen Nachfolgerklauseln dahin zu verstehen sind, dass die für einen Rechtsnachfolger wirksam begründete Eintrittspflicht unmittelbar zum Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners führt, hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, mit Recht verneint. Die von der Beklagte angenommene gegenteilige Rechtsfolge ergibt sich weder aus dem Vertragstext noch aus dessen erkennbarem Sinn.

Unter der Überschrift Allgemeines bestimmt Nr. X 2 S. 2 Wärmelieferungsvertrag, Abnehmer und Wärmelieferant hätten ihre Rechtsnachfolger zu verpflichten, in die bestehenden Wärmelieferungsverträge einzutreten. Dass die Erfüllung dieser Vertragspflicht ohne weiteres zum Ausscheiden des bisherigen Abnehmers oder Wärmelieferanten führe, besagt die Klausel ihrem Wortlaut nach nicht. Ob sie im Sinne der Revision verstanden werden könnte, begegnet selbst dann Bedenken, wenn es auf Seiten des Wärmelieferanten oder Abnehmers um den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers ginge Am Beispiel des Eintritts der E-AG in den Wärmelieferungsvertrag wird deutlich, dass die Vertragsparteien erst im Vollzug des Eintritts oder Beitritts in den Wärmelieferungsvertrag einen Wechsel in der Person des - primär - Leistungspflichtigen gesehen haben. Geht es, wie im vorliegenden Falle, darum, dass nach und nach eine Rechtsnachfolge im Eigentum an den einzelnen mit Fernwärme versorgten Wohnungen und Einfamilienhäusern herbeigeführt wird, so zwingt das weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu einem Vertragspartnerwechsel auf der Abnehmerseite. Der bisherige Endabnehmer von Fernwärme wird dann gewissermaßen zum Zwischenlieferanten, dessen Sache es ist, das geschuldete Entgelt für die Wärmelieferungen unter seinen Endabnehmern aufzuschlüsseln. Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, der Wärmelieferant, der einen Großabnehmer vertraglich fest für 25 Jahre gebunden hat, werde diesen aus der Bezugsverpflichtung in dem Maße entlassen, als Erwerber der versorgten Wohneinheiten sich lediglich schuldrechtlich verpflichtet haben, in den Vertrag mit ihm einzutreten. Auch die Beklagte konnten zu einer derart lebensfremden Auffassung nicht gelangen.

Das gilt um so mehr, als die Klausel unter Nr. X 2 Wärmelieferungsvertrag im Zusammenhang mit der Absprache gemäß Nr. 7 der Zusatzvereinbarung vom 1. 10. 1969 gesehen werden muss. Darin haben sich die Abnehmer verpflichtet, bei Unterzeichnung von Miet bzw. beim Abschluss von Kaufverträgen über die mit Fernwärme versorgten Wohnungen und Häuser den Wärmelieferungsvertrag einschließlich Zusatzvereinbarung von den Mietern bzw. Käufern anerkennen zu lassen. Das Berufungsgericht hat im einzelnen zutreffend dargestellt, wie das zu bewerkstelligen gewesen wäre. Die Koppelung von Kaufverträgen über Eigenheime - Wohnungen oder Häuser - mit Versorgungsverträgen der in Rede stehenden Art ist, entgegen der Meinung der Revision, weder ungewöhnlich noch befremdlich. Sie dient nicht nur einseitigen Interessen des Versorgungsunternehmens, sondern auch den Belangen der Erwerber von Wohnraum, insbesondere dann, wenn, wie hier im Falle des Oberwiesenfeldes, die individuelle Wärmeversorgung schon bei der Erschließung eines Baugebiets von vornherein ausgeschlossen ist. Im Falle einer zentralen Wärmeversorgung größerer Ansiedlungen müssen die Erwerber von Grundeigentum regelmäßig überdies die dingliche Belastung ihres Eigentums mit Grunddienstbarkeiten zugunsten der Versorgungsunternehmen hinnehmen, die der Sicherung der Führung und der Unterhaltung des Versorgungsnetzes dienen.

Aus diesen Gesichtspunkten folgt, dass erst der vollzogene Eintritt eines Erwerbers/Endverbrauchers in den Wärmelieferungsvertrag der Beklagte zu 1 einen Anspruch auf- partielle - Entlassung aus der vertraglichen Bindung verschaffen konnte. So hat sie selbst die getroffenen Vereinbarungen auch verstanden. Sie hat nämlich die Kläger mit Schreiben vom 27. 10. und 5. 12. 1975 aufgefordert, ihrerseits die von den Erwerbern unterschriebenen Einzelwärmelieferungsverträge zu unterzeichnen und ihr mitzuteilen, dass die D-GmbH & Co. Grundbesitz KG ... nicht mehr zahlungspflichtig ist.

Soweit Eigenheimerwerber in den Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 eingetreten sind, nimmt die Kläger demgemäß die Beklagte nicht in Anspruch. Andererseits steht fest, dass die Beklagte jedenfalls die Vergütung für Wärmelieferungen an die Endabnehmer schulden, die weder in den Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 eingetreten sind noch den Einzelwärmelieferungsvertrag FAV 156-1 anerkannt haben. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Betrag, den das Landgericht der Kläger durch Teilurteil zugesprochen hat.

Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemacht, die Beklagte könnten der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, 22 der Endabnehmer hätten den Einzelwärmelieferungsvertrag der Kläger anerkannt. Das Landgericht hat unter Hinweis auf den inhaltlich unwidersprochen gebliebenen Brief der Kläger vom 30. 8. 1974 und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausgeführt, die Kläger habe die Entlassung der Beklagte zu 1 aus dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Mehrzahl der Endabnehmer im Bereich des Bauabschnitts AF 12 den Wärmelieferungsvertrag FAV 156-1 unterschreiben würden. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Die Kläger habe den Eintritt der Bedingung auch nicht treuwidrig verhindert.

Gegen diese Auffassung der Vorinstanzen wendet sich die Revision vergeblich.

Die Beklagte lassen außer acht, dass die Erstbekl., wie dargelegt, gemäß Nr. X 2 S. 2 Wärmelieferungsvertrag i. V. mit Nr. 7 der Zusatzvereinbarung verpflichtet war, den Wärmelieferungsvertrag von den Erwerben von Eigentumswohnungen oder Häusern anzuerkennen zu lassen. Nur deren Eintritt in den bereits bestehenden Wärmelieferungsvertrag gab ihr einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertragswerk. Ließ sich die Kläger wie geschehen, darauf ein, zu den Endverbrauchern von Fernwärme nach Maßgabe des Einzelwärmelieferungsvertrages FAV 156-1 in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten, so durfte sie dieses Zugeständnis von der Bedingung abhängig machen, dass dieser Weg von der Mehrheit der Abnehmer beschritten würde, ohne sich dadurch dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Sie hätte sogar verlangen können, dass alle 75 Endabnehmer den Einzelwärmelieferungsvertrag akzeptieren müssten, weil sie aufgrund des Wärmelieferungsvertrages vom 26. 7. 1969 die Befugnis zu einer einheitlichen Verbrauchsabrechnung hatte. Die Ansicht der Revision, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen ins Gewicht fallenden Unterschied zwischen dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung einerseits und dem Einzelwärmelieferungsvertrag andererseits angenommen, trifft nicht zu. Nach dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 war die Gesamtwärmemenge für Raumheizung und Warmwasserbereitung an einer Übergabestelle zu ermitteln und auf die Abnehmer nach qm-Wohnfläche umzulegen. Die Durchführung des Einzelwärmelieferungsvertrages machte dagegen die Wärmeermittlung an Untermeßstellen für jedes Einfamilienhaus und für jede Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, ferner eine Trennung nach Wärme für Raumheizung und Warmwasserbedarf und schließlich die getrennte Umlage nach qm-Wohnfläche für Raumheizung bzw. nach Anzeige eines Verdunstungsmeßgerätes für den Warmwasserverbrauch. Entsprechende Verfahren sind von den Vertragsparteien erörtert worden. Das weist die in den Jahren 1973 und 1974 gewechselte Korrespondenz aus.

Auch der Revisionsangriff, die Vorinstanzen hätten im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 162I BGB zu Unrecht verneint, erweist sich als unbegründet. Nachdem es der Beklagte zu 1 in der Zeit vom B. 11. 1973 bis zum 27. 1. 1976 nicht gelungen war, die Mehrheit der Erwerber von Eigentumswohnungen und Häusern dazu zu bewegen, den Einzelwärmelieferungsvertrag zu unterzeichnen, kann der Kläger nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie sich mit Rundschreiben vom 10. 2. 1976 an die Endabnehmer wandte, um sie zum Eintritt in den Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 zu veranlassen. Die Beklagte zu 1 schuldet danach auch den der Kläger im Schlussurteil zuerkannten Betrag.