Vertragsverhandlungen

Wer im Verlauf von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, ist dadurch auch insoweit, als es nach späterem Abbruch der Verhandlungen um seine Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebunden.

Die Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Beklagten habe den Abschluss des Vertrags über ein 10000 qm großes Gelände als sicher hingestellt, sei dann aber ohne Grund zum Vertragsschluss nicht mehr bereit gewesen. Sie, die Kläger, habe im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrags den Mietvertrag über das Grundstück Kr. am B. 6. 1965 gekündigt und sich dann nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Beklagten gezwungen gesehen, dieses Grundstück durch Vertrag vom 8. 10. 1965 zu einem erheblich überhöhten Preis zu erwerben. Ihr Schaden belaufe sich bei Einbeziehung ihrer weiteren Aufwendungen auf mindestens 300000 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit klagt sie einen Teilbetrag von 100 000 DM nebst Zinsen ein.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagten habe durch ihr - nach Verhandlungen mit der Kläger übersandtes Schreiben vom 31. 3. 1965 bei der Kläger den Eindruck erweckt, diese könne zu den in dem Schreiben angegebenen Bedingungen das Grundstück erwerben. Von der Erfüllung dieser Zusage habe sie aber nicht aus sachfremden Erwägungen vorläufig abgesehen. Auf das an die Kläger gerichtete Schreiben vom 31. 3. 1965 habe nicht diese, sondern ihr Geschäftsführer Ke. im eigenen Namen mit Schreiben vom 19. 5. 1965 die Bereitschaft zum Erwerb des Grundstücks erklärt. Dies habe für die Beklagten auch deshalb von Bedeutung sein können, weil die Kläger das Grundstück 8421/1 durch Vertrag vom 25. 5. 1965 an ihren Geschäftsführer Ke. veräußert habe, ohne die vorher mit Schreiben vom 26. 4. 1965 erbetene, nach dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1961 erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarten. Nach gleichlautenden schriftlichen Erklärungen der Beklagten vom 22. 7. 1965 an die Kläger, deren Geschäftsführer Ke. und den Notar, dass sie die Zustimmung versage und ihr Rückkaufsrecht ausüben werde, ihrem Schreiben vom 26. 7. 1965 mit dem Hinweis, dass das Grundstück der Kläger, nicht aber ihrem Geschäftsführer persönlich zugesprochen sei, einem Schreiben der Kläger vom 29. 7. 1965, in dem sie eine Aussprache als erforderlich bezeichnet habe, habe der Geschäftsführer Ke. sich dann mit Schreiben vom 20. 8. 1965 erneut an die Beklagten gewandt. In diesem Schreiben habe er auf die der Beklagten von der Klägerin zufließende Gewerbesteuer anspielend - ausgeführt, nicht die Beklagten, sondern nur seine Firma könne Bedingungen stellen. Die Forderung seiner Firma gegenüber der Beklagten bestehe einzig und allein darin, dass die Beklagten ihm ein Grundstück zu einem nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Preis zur Verfügung stelle. Als Forderungen für das Verbleiben der Kläger im Gebiet der Beklagten habe er u. a. die Übertragung der Grundstücke auf seinen Namen als Firmeninhaber und sofortige Bestätigung innerhalb von 8 Tagen angegeben. In einem weiteren Schreiben vom 24. 8. 1965 habe er sich über die im Schreiben der Beklagten vom 22. 7. 1965 geäußerte Absicht lustig gemacht, das Grundstück 8421/1 zurückzukaufen, nachdem darauf inzwischen ein Wohnhaus, eine Pferdezuchtanstalt mit Koppel, Garagen und dergleichen errichtet worden seien, wobei vom Gemeinderat alle Baumaßnahmen auf einem Industriegelände genehmigt worden seien. Zustimmung oder Ablehnung der Beklagten hinsichtlich eines Verkaufs des Anwesens seien jetzt ohne jede Bedeutung. Für den Fall, dass die Beklagten ihr Schreiben an den Notar vom 22. 7. 1965 nicht bis zum 28. 8. 1965 widerrufe, habe er eine Feststellungsklage in Aussicht gestellt.

In einer Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 3. 9. 1965 habe der Geschäftsführer Ke. - selbst Mitglied des Gemeinderats - nach dem eigenen Vortrag der Kläger erklärt, es sei ihm aus steuerlichen Gründen lieber, wenn die Beklagten das Gelände, auf dem er dann die an die Kläger zu verpachtenden Betriebsgebäude errichten werde, auf ihn und seine Frau übertrage; wenn die Beklagten das nicht wolle, so werde die Kläger das Grundstück übernehmen und bebauen. Der Gemeinderat habe dann beschlossen, sich mit der Übereignung des Grundstücks 8421/1 durch die Kläger an die Firma Walter Ke. einverstanden zu erklären, über die Bereitstellung eines weiteren Grundstücks für die Kläger oder die Firma Walter Ke. aber erst dann zu verhandeln, wenn das Grundstück 8421/1 bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grundstücksfläche restlos gewerblichen bzw. industriellen Zwecken zugeführt... und ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Grundstücksflächen nachgewiesen worden sei.

Das Berufsgericht ist der Auff., der Beklagten habe nicht gleichgültig sein können, wer - die Kläger oder ihr Geschäftsführer Ke. persönlich - das Grundstück erwerbe Misstrauen hinsichtlich der Verwendung des Grundstücks sei gerechtfertigt gewesen, wobei Kenntnis der Beklagten davon unterstellt werden könne, dass der Geschäftsführer Ke. und seine Ehefrau Alleininhaber der Kläger gewesen seien. Das erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 28. 6. 1967 enthaltene Vorbringen, die Beklagten habe sie zwingen wollen, das ursprünglich gemietete Grundstück käuflich zu erwerben, habe unter den dargelegten Umständen wenig Wahrscheinlichkeit für sich, sei aber zudem als verspätet zurückzuweisen.