Vertragsverletzung

Vertragsverletzung - Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung (Erfüllung, nicht gehörige) vertraglicher Pflichten, soweit kein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notstand) vorliegt. Die Vertragsverletzung begründet die vertragliche materielle Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeit, materielle) des pflichtverletzenden Partners gegenüber dem betroffenen Partner. War für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung ein unabwendbares Ereignis (Ereignis, unabwendbares) oder ein Verhalten des betroffenen Partners ursächlich, so wird dies als Fehlen einer Vertragsverletzung oder der materiellen Verantwortlichkeit für die Vertragsverletzung gewertet; das ursächliche Verhalten des betroffenen Partners kann selbst eine Vertragsverletzung (insbesondere Verletzung einer Mitwirkungspflicht) sein. Es werden nach der Art der verletzten Pflicht oder nach der Art und Weise der Pflichtverletzung, unter Berücksichtigung der negativen Folgen der Pflichtverletzung und zur Regelung spezieller Sanktionen in begrenzter Zahl bestimmte Arten von Vertragsverletzung unterschieden (z. B. nicht qualitätsgerechte Leistung, Verzug, Nichterfüllung) und alle anderen Vertragsverletzung zusammenfassend als sonstige Pflichtverletzungen geregelt. Entsprechend dem Erfordernis der Einheit von Plan- und Vertragserfüllung wird die ordnungsgemäße Planerfüllung beeinträchtigt, wenn Betriebe Vertragsverletzung gegenüber ihren Partnern zulassen.