Vertragsverletzung - Verhalten

Hat der Schuldner durch objektiv pflichtwidriges Verhalten eine positive Vertragsverletzung begangen, dann wird er von seiner Haftung für den dadurch entstandenen Schaden nicht schon durch den Nachweis frei, dass ihn hinsichtlich einer von zwei als Schadensursache in Frage kommenden Handlungen kein Verschulden trifft.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte sein acht Jahre altes Turnierpferd gegen Zahlung von monatlich 300 DM dem Beklagten aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages zur Pflege in dessen landwirtschaftlichem Anwesen übergeben. Im Oktober 1976 musste es nach einer Kolik getötet werden. Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe bei der Fütterung des Tieres sowohl verdorbenen Hafer als auch verdorbenes Stroh verwandt und dadurch die Kolik, verursacht, auf u. a. Ersatz des Wertes des Pferdes in Anspruch genommen. Der Beklagten hat bestritten, dass verdorbenes Futter für die Kolik des Pferdes ursächlich gewesen sei; vor allem hat er behauptet, die Mangelhaftigkeit des Futters sei äußerlich nicht erkennbar gewesen; keinesfalls habe er für die Beschaffenheit des Hafers einzustehen, den er - wie unstreitig ist - erst wenige Tage vor dem Tod des Tieres gekauft hatte.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die - zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht sieht die Klageansprüche sowohl nach den Grundsätzen eine. positiven Vertragsverletzung als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für begründet an.

Es hält, ausgehend von der grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht, dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schädigers vorgelegen hat und diese für den Schadenseintritt kausal war, dem Kläger die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugute. Es meint, deren Anwendung sei gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens der Magen des Pferdes auf eine Länge von etwa 50 cm unter Hinterlassung von Blutspuren, also vor Eintritt des Todes, aufgerissen war, und nach dem Ergebnis der Untersuchung der Futtermittel sowohl der verfütterte Hafer als auch das Stroh erhebliche Mängel aufwiesen, nämlich durch starke Verschimiinelung und Vermilbung verdorben waren. Habe so der Kläger den Nachweis einer fütterungsbedingten Kolik erbracht, so reiche dies aus, um die Beweislastumkehr des § 282 BGB zu rechtfertigen. Zudem hafte der Beklagten nach §§ 823, 830 12, 840 BGB, da auch der Lieferant des Hafers eine unerlaubte Handlung begangen habe.

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg, da schon die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils die Entscheidung trägt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht für seine Feststellung, die Ursache der zum Tode des Pferdes führenden Kolik liege in der Verwendung verdorbenen Futters, die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendet. Wenn hier der Tatrichter den Erfahrungssatz zugrundelegt, dass die Verwendung erheblich verdorbener Futtermittel, deren Mangel die Landesanstalt für Chemie an der Universität S. bei den ihr vom Beklagten gleich nach dem Tod des Pferdes vorgelegten Proben festgestellt hat, praktisch allein als Ursache der verhängnisvollen Kolik in Frage kommt, so ist dies jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision beruft sich selbst nicht darauf, dass der Beklagten demgegenüber einen anderen, ernsthaft in Betracht kommenden Geschehnisablauf dargetan habe. Da er seine Behauptung, das verschimmelte Stroh scheide als Todesursache aus, nach fehlerfrei getroffener Ansicht des Berufsgerichts nicht bewiesen hat, kommen somit kraft Anscheinsbeweises entweder der verdorbene Hafer oder das verdorbene Stroh als Ursache der Kolik in Betracht. Auch ist das Berufsgericht zu Recht nicht auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen, die Identität des untersuchten mit dem verfütterten Hafer sei nicht erwiesen. Damit brauchte ihn das Berufsgericht nicht zu hören, nachdem er selbst die Proben an Hafer, Heu und Stroh, die zur Verfütterung verwandt wurden, der Landesanstalt zur Begutachtung eingereicht hat.

Ist somit davon auszugehen, dass der Beklagten den Tod des Pferdes verursacht hat, so kommt es darauf an, ob ihn an der Verwendung des verdorbenen Futters auch ein Verschulden trifft. Mit Recht hat das Berufsgericht die in § 282 BGB ausgesprochene Verteilung der Beweislast hinsichtlich dieser Frage auch im Streitfall zu Lasten des Beklagten angewandt.

Allerdings ist es zunächst Sache des Gläubigers, der wie hier aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, zu beweisen, dass der in Anspruch Genommene objektiv eine Pflichtverletzung begangen hat, und dass diese für den Schadenseintritt ursächlich war. Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht. Die objektive Pflichtwidrigkeit ergibt sich bereits aus der Verwendung verdorbener Futtermittel, die, wie ausgeführt, den Tod des Pferdes verursacht haben. Das Berufsgericht hat zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass das Stroh zugefüttert wurde; seine Ausführungen lassen jedoch erkennen, dass nach seiner Auffassung Stroh in nennenswertem Umfang zum Füttern und nicht etwa nur als Streu verwandt worden war.

Die Revision beanstandet im Prinzip nicht, dass das Berufsgericht bei der Prüfung des Verschuldens auf die für bestimmte Fallgruppen der positiven Vertragsverletzung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen abgestellt hat. Ist die Ursächlichkeit der objektiven Pflichtverletzung bewiesen, greift für die Verschuldens- frage die analog anzuwendende Regel des § 282 BGB unter der Voraussetzung ein, dass die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der in Anspruch Genommene im Zweifel die Verantwortung trägt, d. h. dieser hat die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen.

Mit Recht ist das Berufsgericht auch im Streitfall von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Beschaffung und Verwendung einwandfreien Futters lag im Aufgabenbereich des Beklagten. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass der Beklagten alles tun würde, um einen auf falscher Fütterung beruhenden Schaden seines Pferdes zu vermeiden; er hatte keinen Einblick in die Beschaffung der Futtermittel und keinen Einfluss auf deren Verwendung. Bei einem solchen Sachverhalt kommt bei positiver Vertragsverletzung die Beweislastumkehr des § 282 BGB zugunsten des Klägers zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit darin, dass der Beklagten zwei Ursachen pflichtwidrig gesetzt hat, nämlich die Verfütterung verdorbenen Hafers und die des verdorbenen Strohs, von denen jede für sich allein oder beide zusammen den Schaden herbeigeführt haben können, ein Schuldvorwurf dem Beklagten aber nur hinsichtlich der einen Ursache gemacht werden kann, nämlich hinsichtlich des Strohs, während das Berufsgericht den Beweis mangelnden Verschuldens hinsichtlich des Hafers für geführt hält. Die Unaufklärbarkeit der Frage, welche dieser Ursachen zu dem Schaden geführt hat, muss, da sie beide aus dem Gefahrenbereich des Beklagten hervorgegangen sind, nach dem Grundgedanken des § 282 BGB zu seinen Lasten gehen. Zwar ist daran festzuhalten, dass auch der Gläubiger, der den objektiven Pflichtenverstoß des Schuldners bewiesen hat, außerdem beweisen muss, dass zwischen diesem Verstoß und dem Schaden Kausalzusammenhang besteht. Indes ist anerkannten Rechts, dass auch kausalitätsbezogene Elemente von der Beweislastumkehr des § 282 BGB erfasst werden können, so z. B. das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs bei Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre. Eine Kausalitätsvermutung kann dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs verbunden ist. Die Vermeidung auch dieses Beweisrisikos kann vom Normzweck des § 282 BGB erfasst sein. Dies trifft jedenfalls für den Streitfall zu. Die Interessenlage erfordert es, der Beweisschwierigkeit zu begegnen, in der sich der Kläger dadurch befindet, dass ungewiss bleibt, ob wirklich diejenige der beiden für den Schadenseintritt geeigneten Ursachen den Schaden herbeigeführt hat, für die der Beklagten sich exkulpiert hat, und nicht die andere, die ebenfalls aus dessen Gefahren- und Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. Dass ihm und nicht dem Kläger die Beweislast hinsichtlich dieser Unaufklärbarkeit aufzubürden ist, folgt übrigens auch aus dem in § 830 I 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach jeder Beteiligte für den Schaden einzustehen hat, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Offensichtlich kann ein Vertragspartner nicht besser gestellt sein als ein Deliktsschuldner. Auch bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung muss daher das Risiko der Unaufklärbarkeit in einem solchen Fall zu Lasten desjenigen gehen, in dessen Gefahren- und Einflussbereich die beiden Ursachen liegen.