Vertragsverletzung

Wer wegen eines Verhaltens, das sowohl den Tatbestand einer Vertragsverletzung wie einer unerlaubten Handlung erfüllt, vom Vertrage zurücktritt, kann auch im Rahmen des Deliktanspruches nicht den Ersatz des Gewinnes beanspruchen, der ihm bei der Durchführung des Vertrages zugeflossen wäre.

Hat der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges wegen arglistiger Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft den Kaufvertrag wirksam angefochten, aber trotzdem den Wagen weiterbenutzt und ihn später veräußert, so hat ihm der Verkäufer den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Wert des Wagens im Zeitpunkt des Kaufs ungeachtet der gezogenen Gebrauchsvorteile jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Käufer ohne die Täuschung einen anderen Wagen zu einem dem objektiven Wert entsprechenen Preis gekauft haben würde.

Der Architekt, der sämtliche Architektenleistungen von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht erbracht hat, kann für die Gebühren, die ihm hierfür - gegebenenfalls auch für die von ihm darüber hinaus erstellte statische Berechnung - zustehen, gemäß § 648 BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen.

Wird der Architekt durch Vertragsverletzung des Bauherrn veranlasst, den Architektenvertrag gemäß einer Vertragsbestimmung fristlos zu kündigen, so muss der Bauherr im Wege des Schadensersatzes den Architekten so stellen, wie wenn dieser die übernommenen Arbeiten hätte zu Ende führen können. Der Architekt kann dann nicht nur für die nicht mehr erbrachten Leistungen die im Vertrag hierfür vorgesehene Vergütung - unter Abzug ersparter Aufwendungen - beanspruchen, sondern auch für diesen ganzen Anspruch die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen.

Gelangt der Besteller eines noch zu errichtenden Wohnhauses aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses, so stellen die entgangenen Gebrauchsvorteile keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Frage, wenn eine Vertragslücke vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Vertragspartei, zu deren Gunsten der Vertrag ergänzt werden soll, die Rechtsfolge, die mit der ergänzenden Vertragsauslegung bezweckt wird, selbst durch entsprechende Rechtshandlung herbeiführen kann.

Wird ein Gläubiger infolge Leistungsverzuges des Schuldners von einem Dritten in Anspruch genommen, so kann der Gläubiger vom Schuldner Befreiung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten verlangen.

Hat der Makler einen ihm bekannten Umstand, der für die Willensentschließung seines Auftraggebers wesentlich sein konnte, diesem verschwiegen und hätte bei Kenntnis dieses Umstandes der Auftraggeber das Geschäft nicht abgeschlossen, so ist der Makler wegen positiver Vertragsverletzung grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber so zu stellen, als hätte dieser das Geschäft nicht abgeschlossen.