Vertrauensschaden

Zum Ersatz des Vertrauensschadens beim Abbruch von Vertragsverhandlungen.

Die Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten geltend, weil es nicht zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen sei, der der Kläger von dem Vorstandsmitglied! der Beklagten K, zugesichert worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch im Wesentlichen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht spricht der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die Beklagten habe durch die Art ihrer Verhandlungen mit K die berechtigte Erwartung begründet, dass es zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kläger kommen würde. Es hält das Vertrauen der Kläger hierauf für schutzwürdig. Grundlage für die Erwartung der Kläger, die Beklagten werde mit ihr einen Lizenzvertrag schließen, bilde nicht allein das Schreiben vom 15. 8. 1968, mit dem die Lage versetzt werden sollte, die erforderlichen Schritte bei den iranischen Behörden zu ergreifen. Auf Grund der weiteren Verhandlungen, insbesondere der sich daran anschließenden Korrespondenz, in der es um Preis- und Kalkulationsfragen, die Ausstattung und die Baupläne des zu errichtenden Fabrikgebäudes ging, sei diese Erwartung aufrechterhalten und noch verstärkt worden. Wenn sich die Gründung der Gesellschaft und die Errichtung der Fabrikanlagen auch - möglicherweise länger, als ursprünglich erwartet -hingezogen habe, so sei doch ersichtlich gewesen, dass Schritte in dieser Richtung unternommen wurden und dass mit der Entstehung von Kosten zu rechnen war. Wenn die Beklagten sich nunmehr zurückzog, so habe sie das nicht tun können, ohne der Kläger die im Vertrauen auf die Zusage gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Kläger der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zustehe, obwohl K die Verhandlungen geführt habe und die Kläger erst im November 1969 gegründet worden sei, hat das Berufsgericht weiter folgendes ausgeführt:

Die Revision hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung gerügt, das Berufsgericht habe zu geringe Anforderungen an das Maß des bei den Vertragsverhandlungen erwarteten Vertrauens gestellt, das eine Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens auslöse, wenn die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden.

Grundlage der Haftung für Verschulden bei, Vertragsverhandlungen ist enttäuschtes Vertrauen. Unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet auch der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen zum Ersatz des Vertrauensschadens, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zuvor durch sein Verhalten das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen: Diese Verpflichtung besteht als Folge der Haftung für Auswirkungen eines Vertrauenstatbestandes gegenüber demjenigen, bei dem Vertrauen auf das Zustandekommen des in Aussicht genommenen Vertrages hervorgerufen worden ist. Soweit der in Aussicht genommene Vertrag mit einer noch zu gründenden Gesellschaft geschlossen werden sollte, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine demnächst gegründete Gesellschaft nach dem Gang der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, dass der in Aussicht genommene Vertrag mit ihr zustande kommen werde. Bei einer derartigen Sachlage kann zwar der andere Teil ein Interesse daran haben, sich seine Entschließungsfreiheit voll zu bewahren, bis er genauere Kenntnis über Art und Zusammensetzung der zu gründenden Gesellschaft erlangt hat. Der andere Teil kann aber auch, wenn es sich um eine von seinem Verhandlungspartner zu gründende Gesellschaft handelt, diesem einen gewissen Gestaltungsspielraum zugestehen und insoweit, wenn er sich auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen darf, seine eigene Entschließungsfreiheit einschränken. Das hat das Berufsgericht angenommen. -Es hat den vorgetragenen Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Beklagten keine besonderen Ansprüche an die zu gründende Gesellschaft gestellt habe, dass die Kläger den nach den Umständen an sie zu stellenden Erwartungen genüge und deshalb darauf vertrauen durfte, dass die Beklagten sie als Vertragspartnerin akzeptiere und den Lizenzvertrag mit ihr abschließe. Diese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie ist möglich und deshalb für das RevGer. bindend. Sie rechtfertigt die daraus abgeleitete Folgerung, dass der Kläger wegen des ihr gegenüber begründeten Vertrauenstatbestandes Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen zustehen.