Vertretungskörperschaft

Eine Übertragung des Feststellungsbeschlusses auf Ausschüsse der Vertretungskörperschaft oder auf den Hauptverwaltungsbeamten ist unzulässig.

Dem Feststellungsbeschluss vorausgehende Beschlüsse können nach Maßgabe des Landesrechts auf Ausschüsse übertragen werden. In Niedersachsen ist ein Ratsbeschluss nicht erforderlich, wenn der Entwurf eines Flächennutzungsplans nach der Auslegung geändert und das Aufstellungsverfahren in der Form der eingeschränkten Beteiligung nach § 2 a Abs. 7 BBauG fortgeführt werden soll; der abschließende Beschluss muss jedoch vom Rat gefasst werden. Der Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan wird in der Regel durch Ausschüsse vorbereitet. Die Vertretungskörperschaft kann zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen bzw. einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bestellen. Die Beteiligung dieser Ausschüsse ist nicht obligatorisch. Einige Gemeindeordnungen schreiben dagegen die Beteiligung bestimmter Ausschüsse zwingend vor.

Beteiligung von Ortsräten, Stadtbezirken. In verschiedenen Ländern ist nach dem Kommunalverfassungsrecht die Beteiligung örtlicher Gliederungen der Gemeinde vorgeschrieben. Beschlussverfahren im allgemeinen. Über die Feststellung zum Flächennutzungsplan ist in der Sitzung der Vertretungskörperschaft zu beschließen; es besteht insoweit Sitzungszwang. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan hat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung der Vertretungskörperschaft zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan müssen alle Mitglieder der Vertretungskörperschaft vollständig und sachlich zutreffend über den Flächennutzungsplan bzw. seine Änderung oder Ergänzung sowie über die damit zur Entscheidung anstehenden planerischen und rechtlichen Fragen informiert sein. Zu den Beschlussunterlagen gehören bei der Feststellung des Flächennutzungsplans

- der Entwurf des Flächennutzungsplans bzw. der zu beschließenden Änderung oder Ergänzung;

- der Erläuterungsbericht.

Die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft genießen das freie Mandat. Sie entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung; sie sind an Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit eingeschränkt wird, nicht gebunden. Für die kommunalen Mandatsträger gilt daher das Verbot des imperativen Mandats. Über die in der Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das gilt auch für den Feststellungsbeschluss.

Vertretungsverbot wegen Interessenkollision - Kommunale Mandatsträger je nach Landesrecht: Ratsherren, Gemeinderäte, Gemeinderatsmitglieder, Mitglieder der Bürgerschaft, Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ratsmitglieder, Mitglieder des Gemeinderats), gegebenenfalls auch sachkundige Bürger als Mitglieder von Ausschüssen der Vertretungskörperschaft können nach Maßgabe des Landesrechts wegen Interessenkollision von der Mitwirkung an der Flächenutzungsplanung ausgeschlossen sein. Das Landesrecht regelt auch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Ausschlussvorschriften beachtlich ist finden keine Anwendung. Bei einer Interessenkollision kann daneben auch Bundesrecht verletzt sein. Nach den Vorschriften des Landesrechts ist ein kommunaler Mandatsträger ausgeschlossen, wenn die Mitwirkung ihm oder ihm nahestehenden Personen einen unmittelbaren bzw. einen besonderen Vor- oder Nachteil bringen kann. Soweit der Arbeitgeber des Mandatsträgers, ein nichtrechtsfähiger Verein oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bevorzugt oder benachteiligt werden kann, kommt es nach einigen Gemeindeordnungen auf das persönliche oder wirtschaftliche Interesse bzw. Sonderinteresse an der Erledigung der Angelegenheit an. Mit der Einschränkung auf unmittelbare Vor- oder Nachteile will der Gesetzgeber das Vertretungsverbot auf solche Fälle begrenzen, in denen der Mandatsträger aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das sich von Allgemeininteressen und den Interessen der übrigen Mandatsträger abhebt. Der zu erwartende Vor- oder Nachteil muss insoweit ein besonderer sein. Er muss sich gerade für den betreffenden Mandatsträger und nicht für alle anderen Beteiligten ergeben. Es ist daher zwischen massiven Interessenkollisionen einerseits und völlig untergeordneten oder ganz entfernten Interessenkollisionen andererseits zu unterscheiden. Je intensiver die Betroffenheit ist, desto eher ist ein besonderer Vor- oder Nachteil anzunehmen. Nicht jeder Vor- oder Nachteil führt daher zwangsläufig zu einem Mitwirkungsverbot. Mit den genannten Beschränkungen soll sichergestellt werden, dass die Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaft nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigt wird. Ein Bedürfnis hierfür besteht insbesondere bei der Flächennutzungsplanung. Da der Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt werden muss, kann durch ihn ein großer Kreis von kommunalen Mandatsträgern berührt werden. Wären sie alle ausgeschlossen, könnte in vielen Fällen ein Flächennutzungsplan im dafür vorgesehenen Verfahren nicht mehr aufgestellt werden. Die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse wäre gefährdet. Die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers, die Flächennutzungsplanung in die Hände der kommunalen Vertretungskörperschaften zu legen, liefe weitgehend leer. Die für den Ausschluss von Mandatsträgern an der Aufstellung von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze können daher nicht ohne weiteres auf die Flächennutzungsplanung übertragen werden. Im Hinblick auf die Unmittelbarkeit bzw. Besonderheit ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteilen bei der Flächennutzungsplanung zu unterscheiden.