Vertretungsverbot

Das Vertretungsverbot erstreckt sich auf alle vorbereitenden oder beschließenden Organe der Gemeinde. Es ist nicht auf die Beratungen und Entscheidung in der Vertretungskörperschaft selbst beschränkt, sondern gilt auch für die Tätigkeit in den Ausschüssen und für Beratungen und Entscheidungen außerhalb dieser Gremien. Hat ein ausgeschlossener Mandatsträger in unzulässiger Weise am Feststellungsbeschluss selbst mitgewirkt, so ist dieser Beschluss rechtswidrig. In Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist der Beschluss aber nur unwirksam, wenn die Stimmabgabe des ausgeschlossenen Mandatsträgers für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Nach den Regelungen der übrigen Länder kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Mitwirkung für das Zustandekommen des Plans ursächlich war oder ob der Beschluss auch ohne den betreffenden Mandatsträger gefasst worden wäre. Zur Frage, inwieweit bei mehrstufigen Verfahren sich die unzulässige Mitwirkung ausgeschlossener Mandatsträger auf die endgültige Entscheidung durchschlägt. Zur weiteren Frage, inwieweit eine unzulässige Mitwirkung ausgeschlossener Mandatsträger an der Vorbereitung des Satzungsbeschlusses in Ausschüssen der Vertretungskörperschaft von Bedeutung ist. Liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Vertretungsverbot vor, ist in der Regel der gesamte Plan unwirksam. Lässt sich die unzulässige Mitwirkung auf einen räumlichen oder sachlichen Teil des Flächennutzungsplans beschränken, so kann, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, Teilnichtigkeit angenommen werden. Die Verletzung des Vertretungsverbots kann nach Ablauf bestimmter Fristen unbeachtlich sein. Ist ein Feststellungsbeschluss wegen Verletzung des Vertretungsverbots rechtswidrig, so kann der Fehler dadurch geheilt werden, dass der betreffende Beschluss ohne Mitwirkung des Ausgeschlossenen wiederholt wird; dabei sind Nachwirkungen der unzulässigen Mitwirkung auf die Abwägung auszuschließen. Zur Behebung von Verfahrens- oder Forrnfehlern nach Landesrecht. Ist die Vertretungskörperschaft wegen des Ausschlusses von Mandatsträgern beschlussunfähig, so ist das Verfahren einzuschlagen, das im jeweiligen Landesrecht für diesen Fall vorgesehen ist.

Staatsaufsicht - Genehmigungsvorbehalt- Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans bedarf nach § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Flächennutzungsplanung unterliegt insoweit einer besonderen bundesgesetzlich geregelten, präventiv wirkenden Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht besteht auch dort, wo anstelle der vom BauGB vorgesehenen höheren Verwaltungsbehörde eine Behörde auf Kreisstufe zuständig ist. Ist der Landkreis keine staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als Kommunalverband verfasst, so wird dieser im Falle der Übertragung von Genehmigungszuständigkeiten im übertragenen Wirkungskreis tätig. Keine Staatsaufsicht über den Flächennutzungsplan besteht in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg.

Funktion des Genehmigungsvorbehalts - Die Funktion des Genehmigungsvorbehalts beim Flächennutzungsplan ist streitig. Nach wohl herrschender Auffassung dient der Genehmigungsvorbehalt allein der vorbeugenden Rechtskontrolle gemeindlichen Handelns. Die Genehmigung ist hiernach ein Instrument der präventiven, nicht der repressiven Aufsicht. Die Aufsicht ist nach dieser Meinung auf die Rechtskontrolle beschränkt, so dass eine irgendwie geartete Mitwirkungsbefugnis des Staates nicht in Betracht kommen kann. Zur Begründung wird dabei auf den Wortlaut von § 6 Abs. 2 verwiesen. Dem steht die Auffassung gegenüber, dass die Flächennutzungsplanung sich in einem Grenzbereich zwischen kommunalen und übergemeindlichen Interessen bewege. Im Flächennutzungsplan kommen nach dieser Meinung sowohl gemeindliche als auch staatliche Angelegenheiten zum Ausdruck, weshalb er zu den res mixtae gezählt wird. Er ist Gegenstand eines Kondominiums zwischen Staat und Gemeinde. Aus dieser Sicht ist die Genehmigung auch ein Instrument, um staatliche Interessen zur Geltung zu bringen. Wer die Lehre vom Kondominium strikt ablehnt, geht an der Verwaltungswirklichkeit vorbei. Staatliche Verwaltungsziele können gegenüber der Gemeinde zwar nur zur Geltung gebracht werden, wenn sie ihren Ausdruck in zwingenden Rechtsvorschriften gefunden haben. Der moderne Gesetzgeber verfährt hierbei allerdings immer häufiger in der Weise, dass er seine Ziele in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen festlegt. Ihre Anwendung auf den konkreten Fall erfordert daher wertende Interpretationen und Konkretisierungen sowie beurteilende Subsumtionen. Diese Vorgänge unterliegen zwar einer vollen gerichtlichen Nachprüfung, schließen aber dennoch in der Verwaltungspraxis nicht unwesentliche Mitwirkungsmöglichkeiten ein. Der Begriff Kondominium beschreibt die tägliche Verwaltungswirklichkeit daher zutreffender als die Auffassung, die zwischen gemeindlicher Planung einerseits und staatlicher Rechtskontrolle andererseits separiert. Durch wechselseitige Beartungen, Erörterungen und Stellungnahmen findet bei der Flächennutzungsplanung eine Angleichung oder Ausbalancierung der gegenseitigen Interessen und Standpunkte statt. Verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Entscheidungen der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde sind sehr selten. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Verwaltungspraxis die bestehenden kondominialen Verhältnisse im wesentlichen akzeptiert. Ein wechselseitiges Zusammenwirken von staatlichen Stellen und Gemeinden bei der Flächennutzungsplanung wird umso notwendiger, je mehr sich die Aufgabenbereiche überlagern und durchdringen. In vieler Hinsicht sind gleiche Lebenssachverhalte Anknüpfungspunkte sowohl für staatliche Tätigkeiten als auch für gemeindliche Aktivitäten, z. B. im Hinblick auf den Immission- und den Naturschutz. Auch beim Denkmalschutz, der bisher zu den ausschließlichen Staatsaufgaben zählte, hat das BVerwG daneben städtebaurechtliche Komponenten entdeckt, so dass er zu den res mixtae gerechnet werden muss. Dass die Flächennutzungsplanung zumindest kondominiale Züge aufweist, ist durch die Neugestaltung der Staatsaufsicht im BauGB - vielleicht ungewollt - bestätigt worden. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Bebauungspläne und Satzungen das Instrument der Anzeige eingeführt. Das Anzeigeverfahren unterscheidet sich jedoch, was den Inhalt, den Umfang und die Intensität der Prüfung anbelangt, nicht vom Genehmigungsverfahren; auch im Anzeigeverfahren ist die betreffende Satzung in vollem Umfange auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wie sich aus § 216 ergibt. Werden Rechtsverletzungen festgestellt, müssen diese gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden; der Aufsichtsbehörde ist weder ein Prüfungs- noch ein Entscheidungsermessen eingeräumt worden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden aufsichtlichen Verfahren besteht darin, dass bei Fehlerfreiheit im Anzeigeverfahren die Aufsichtsbehörde untätig bleiben darf, während sie im Genehmigungsverfahren einen Verwaltungsakt erlassen muss; genehmingungsbedürftige Bauleitpläne bedürfen, auch wenn sie fehlerfrei beschlossen werden, zu ihrem Inkrafttreten in jedem Falle der staatlichen Mitwirkung, während fehlerfreie anzeigebedürftige Pläne und Satzungen nach Ablauf der durch die Anzeige ausgelösten Sperrfrist ohne jede konstitutive Mitwirkung des Staates in Kraft gesetzt werden dürfen.