Vertriebsbindung

Ein Unternehmen, für dessen Erzeugnisse eine wirksame Vertriebsbindung besteht, hat gegen einen vertraglich gebundenen Abnehmer, der das Bindungssystem durch Lieferung an Wiederverkäufer verletzt hat, einen Auskunftsanspruch auf Namhaftmachung seiner Abnehmer.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann, an wen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen er diejenigen X...-Erzeugnisse verkauft oder abgegeben hat, die gemäß den im Klageantrag genannten sechs Rechnungen in das Friseurgeschäft der Fr. II. geliefert, dort von dem Beklagten ohne Wissen von Frau IT. in Empfang genommen und an Wiederverkäufer weiterveräußert worden waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

Aus den Gründen: Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin infolge der vom Beklagten begangenen Verletzung des mit der Klägerin geschlossenen Preis- und Vertriebsbindungsvertrages als selbständiger Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung weiteren Schadens gegen den Beklagten gemäß § 340 II BGB berechtigt, obwohl der Beklagte die verlangte Vertragsstrafe von 300 DM gezahlt hat. Denn die Klägerin hat erst später von Frau H. erfahren, dass der Beklagte die in Rede stehenden Bestellungen ohne deren Wissen aufgegeben und in Empfang genommen hat. Erst hierdurch konnte aber der Verdacht entstehen, dass der Beklagte die Ware außerhalb des Frisiersalons an Wiederverkäufer weiterveräußert hat.

Bei den Abnehmern des Beklagten, deren Namhaftmachung die Klägerin verlangt, handelt es sich nicht um Letztverbraucher, sondern um Wiederverkäufer.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Angabe seiner Abnehmer dient nicht der Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens. Vielmehr bildet sie als Teil des zu leistenden Schadensersatzes eine unmittelbare Folge der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz. Hierdurch soll die durch den Vertragsbruch des Beklagten entstandene Erschütterung des Bindungssystems der Klägerin beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden.

Diesem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie die Lieferungen an den Beklagten bereits gesperrt hat und dass dem Beklagten daher weitere Verletzungen des Bindungssystems mit Hilfe dieser Bezugsquelle nicht mehr möglich sind. Ferner ist es unerheblich, dass die vom Beklagten belieferten Wiederverkäufer mit Rücksicht auf die seitdem verstrichene Zeit die Ware im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des Auskunftsanspruchs bereits weiterveräußert haben mögen und dass die Klägerin deshalb die in den Weiterverkäufen liegende Erschütterung ihres Bindungssystems durch ein Vorgehen gegen die Abnehmer des Beklagten nicht mehr verhindern kann

Denn nach anerkannter Rechtsprechung ist eine vom Gesetzgeber zugelassene Preis- und/oder Vertriebsbindung nur rechtswirksam, wenn sie lückenlos durchgeführt wird. In dieser Hinsicht werden strenge Anforderungen an das bindende Unternehmen gestellt und von ihm unter anderem eine Überwachung und Kontrolle der Einzelhändler verlangt. Angesichts dieser Sachlage ist es für die Klägerin notwendig, wenn sie Verstöße ihres Vertragspartners gegen das Bindungssystem aufgedeckt hat, den weiteren Lauf der Ware zu verfolgen. Denn die Klägerin bedarf der Namhaftmachung der Abnehmer des Beklagten, um - wenn sie bei der Überwachung der Wiederverkäufer auf Verletzungen ihres Bindungssystems stößt - zu wissen, ob diese die Ware vom Beklagten oder von einem Dritten geliefert erhalten haben. Handelt es sich bei dem das Bindungssystem verletzenden Wiederverkäufer um einen vom Beklagten belieferten Händler, so braucht die Klägerin gegen diesen nicht mehr vorzugehen, um den Lieferanten zu erfahren. Ist die Ware dem betreffenden Wiederverkäufer dagegen nicht vom Beklagten geliefert worden, so ist die Klägerin gehalten, gegen den Wiederverkäufer vorzugehen, um die von diesem in das Bindungssystem gerissene Lücke in geeigneter Weise zu schließen.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stellt demnach für die Klägerin ein zweckmäßiges Mittel dar, damit sie der ihr nach der Rechtsprechung zur Erhaltung der Wirksamkeit ihres Bindungssystems obliegenden Pflicht zur Kontrolle der lückenlosen Durchführung des Systems nachkommen kann.

Soweit Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehen, bestehen gegen den Umfang des vom Berufungsgericht zuerkannten Auskunftsanspruchs keine rechtlichen Bedenken.