Veruntreuung

Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Berliner Geschäftsbank, die in Berlin mehrere Zweigstellen unterhält. 1967 bot der Leiter der Zweigstelle T., Bankvorsteher 0, ihrem langjährigen Kunden H, dem Vater der Kläger zu 2, die Anlage von Festgeld zu. 10% an, das auf einem bankinternen Konto verbucht werden sollte. Aufgrund einer Absprache mit 0 händigte H diesem im Juli 1967 20000 DM und im Januar 1969 weitere 18500 DM für solche Festgeldanlage zugunsten der Kläger zu 2 und deren Ehemanns, des Kläger zu 1 aus. Ober die entgegengenommenen Beträge sowie über den jährlichen Kontenstand erteilte 0 auf Formularen der Beklagten Hereinnahmebestätigungen und führte in der Folgezeit auch Überweisungen zu Lasten der beiden Konten nach näheren Anweisungen der Kläger aus. Tatsächlich jedoch führte 0 die empfangenen Gelder nicht an die Beklagten ab. Die Kläger haben nach Maßgabe der abgesprochenen Konditionen bis 1973 ein Festgeldguthaben nebst den 10% Zinsen von 31500 DM errechnet, dessen Auszahlung sie von der Beklagten verlangen. Hilfsweise begehren sie Schadenersatz wegen des betrügerischen Verhaltens des O. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht verneint auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wegen des Vorgehens des 0 Schadensersatz zu leisten. Es erwägt dazu: Eine vertragliche Haftung der Beklagten etwa aus dem Gesichtspunkt einer falschen Anlageberatung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abschluss eines besonderen Beratungsvertrages von den Kläger selbst nicht behauptet sei. Auch eine deliktische Haftung für betrügerisches Verhalten des 0 scheide aus. Ein Verschulden des 0 müsse sich die Beklagten nicht zurechnen lassen, weil 0 nicht die Stellung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters i. S. von §§ 30, 31 BGB eingenommen habe. Ein eigenes Verschulden der Beklagten wegen mangelhafter Organisation oder wegen Verstoßes gegen Auswahl- oder Überwachungspflichten sei für den Schaden nicht ursächlich geworden. Das Berufungsurteil hat insoweit gegenüber den Revisionsangriffen keinen Bestand.

Zu Recht beanstandet die Revision schon die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten für das von ihm als Betrug qualifizierte Vorgehen des 0 verneint.

Zwar ist die Würdigung, die den Parteibeziehungen den Charakter eines besonderen vertraglichen Anlageberatungsverhältnisses abspricht, weil die Kläger sich nicht an 0 wegen einer Anlageberatung gewandt hätten, sondern 0 von sich aus die angeblich günstige Anlage bei der Beklagten angeboten habe, rechtlich möglich.

Jedoch ist mit dieser Begründung allein eine Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen noch nicht ausgeschlossen; eine solche liegt hier vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nahe.

Sind die Kläger durch H über 0 mit der Beklagten wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten, dann waren, auch ohne dass dazu eine besondere Anlageberatung Gegenstand der Besprechung sein musste, Betreuungs- und Sorgfaltspflichten für die Beklagten begründet, deren Verletzung durch 0 - wenn nicht gemäß §§ 30, 31 BGB, so jedenfalls gemäß § 278 BGB - zu einer Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen führen konnte. Denn dann hatte diese, auch ohne dass es hierzu eines Vertrages zwischen den Parteien bedurft hätte, was hier, wo es offensichtlich um die erste Anlage der Kläger bei der Beklagten ging, nicht in Betracht kam, der von ihr veranlassten und in Anspruch genommenen Erwartung ihrer Bankkunden in korrekte Behandlung Rechnung zu tragen - hier um so mehr, als 0 den für die Kläger handelnden H gerade unter Bezugnahme auf dessen langjährige Geschäftsverbindungen mit der Beklagten für die Anlage interessiert hatte. Dass 0 das Geschäft gar nicht für die Beklagten unterbringen wollte, sondern in seine eigene Tasche gewirtschaftet hat, schließt nicht aus, dass er in Erfüllung der ihm als Zweigstellenleiter von der Beklagten anvertrauten Betreuungsaufgaben und -pflichten tätig geworden ist, wie dies für seine Behandlung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten nach § 278 BGB vorausgesetzt wird . Ebenso wenig steht einer Anwendung des § 278 BGB entgegen, dass 0 zur Anlage von Festgeldern auf dem cpd-Konto - zumal zu solchen Konditionen - nicht bevollmächtigt war. Denn auch ein Missbrauch der dem 0 als Vorsteher anvertrauten Stellung und der damit verbundenen Befugnisse im Geschäftsverkehr mit den Bankkunden gehört zu dem Personalrisiko, für das die Beklagten Bank nach § 278 BGB einstehen muss. Anderes gilt allerdings, wenn das Wirken des 0 sachlich aus dem allgemeinen Umkreis seines Aufgabenbereichs und damit aus der Risikoerwartung der Bank herausfiel, so dass er nur bei Gelegenheit der Erfüllung der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben tätig geworden war. Letzteres kann, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zu IV Nr. 1 ergibt, nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters im gegenwärtigen Stand des Verfahrens weder angenommen noch zuverlässig ausgeschlossen werden.