Verwaltungsakt

Da der Zurückstellungsantrag der Gemeinde kein Verwaltungsakt ist, sind gegen ihn keine Rechtsmittel gegeben. Der Bauantragsteller kann jedoch gegen den Verwaltungsakt der Zurückstellung Widerspruch und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben, die eine Anfechtungsklage für gegeben halten; für sie fehlt es jedoch insofern an einem Rechtsschutzinteresse, als noch keine sachliche Entscheidung getroffen worden ist. In dem gerichtlichen Verfahren ist die Gemeinde nach § 65 VwGO beizuladen. Rechte der Gemeinde - Lehnt die Baugenehmigungsbehörde den Zurückstellungsantrag der Gemeinde ab, so kann letztere dagegen Widerspruch und Verpflichtungsklage erheben, weil sie, wenn auch § 15 nur ein Mittel des formellen Baurechts darstellt, in ihrer Planungshoheit, aus der sich ihr Antragsrecht ergibt verletzt sein kann. Der Antragsteller auf Erteilung der Baugenehmigung ist beizuladen. Wird trotz des Zurückstellungsantrags eine Baugenehmigung erteilt, so kann die Gemeinde hiergegen Anfechtungsklage erheben. Ist die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde, so steht ihr ein Klagerecht gegen die ihr übergeordnete Behörde nur zu, wenn ihr in dieser Eigenschaft eine Weisung der staatlichen Aufsichtsbehörde auf Ablehnung des Zurückstellungsantrags zugegangen ist. Ein unzulässiger Insichprozeß liegt dann nicht vor. Es ist nicht Sinn der Zuständigkeitsregelung in Bauangelegenheiten der Gemeinde die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu nehmen, das ihr sonst zustehen würde. Bei nicht beachtetem zulässigem Antrag der Gemeinde ist die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf die Klage der Gemeinde hin aufzuheben, ohne dass in diesem Verfahren bereits geprüft werden kann, ob die Gemeinde den Antrag auch materiell zu Recht gestellt hat. Bleibt die Baugenehmigungsbehörde trotz eines Zurückstellungsantrags untätig, so stehen der Gemeinde Untätigkeitsklage und Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verfügung.

Rechte der Nachbarn des Bauantragstellers - Ein Nachbar des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung, der eine Genehmigung mit Widerspruch und Klage anficht, kann sich nicht darauf berufen, ein von der Gemeinde gestellter Zurückstellungsantrag sei von der Baugenehmigungsbehörde nicht beachtet worden. Die Mitwirkung der Gemeinde dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht dagegen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer. Ebenso kann ein Bauherr, dessen Bauantrag abgelehnt worden ist, seine Klage hiergegen nicht damit begründen, dass die Entscheidung aufgrund eines Aussetzungsantrags der Gemeinde lediglich hätte ausgesetzt werden dürfen.

Verhältnis der Zurückstellung zum Sanierungsrecht - Die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen sind nach Abs. 3, der an Stelle des bisherigen § 6 Abs. 2 StBauFG getreten ist, nicht anzuwenden, soweit für Vorhaben im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht. Zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. 3 beschließt die Gemeinde die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung, die nach § 143 Abs. 2 Satz 2 mit der Bekanntmachung rechtswirksam wird. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 entsteht somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Sanierungssatzung. Das hat zur Folge, dass zunächst nach § 145 von der Gemeinde zu prüfen ist, ob Grund zu der Annahme besteht, dass ein Vorhaben oder die damit bezweckte bauliche Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Demgemäß ist dann ein Bescheid von der Gemeinde zu erteilen. Auch im vereinfachten Sanierungsverfahren gelten die 144, 145, so dass auch hier grundsätzlich die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden sind. Die Gemeinde hat aber nach § 142 Abs. 4 zweiter Halbsatz die Möglichkeit, die Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1 auszuschließen. Ergibt sich dann nachträglich die Notwendigkeit einer Sicherung der Sanierungsplanung, kann die Genehmigungspflicht durch Satzungsänderung, die der Anzeige bedarf; wieder eingeführt werden. Bis dahin kann von der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch gemacht werden, was aber den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans voraussetzt. Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind nach § 169 Abs. 1 Nr. l außer § 14 Abs. 4 auch § 15 Abs. 3 und nach §169 Abs. 1 Nr. 5 die §§144 und 145 entsprechend anzuwenden. Die Zurückstellung ist demgemäß ausgeschlossen. Hatte die Genehmigungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach §19 vor dem 1.1.1971 entschieden und war die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so galt als Überleitungsvorschrift weiterhin das alte Recht. Somit war dann eine befristete Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 2 BBauG 1976 sowie eine Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung bei Bestehen der Veränderungssperre nach § 20 Abs. 1 Nr.2 BBauG 1976 nicht möglich. Im übrigen bestand nach der Novelle 1976 keine überleitungsvorschrift. Sie war entbehrlich, da die Neufassung, abgesehen von Abs. 2 lediglich eine Klarstellung des bisher schon geltenden Rechts beinhaltet hat. Auch die Novelle 1979 hat lediglich eine redaktionelle Klarstellung in § 15 Abs. 2 enthalten. Nach §7 Abs. 1 Nr.1 des bis zum 31.5.1%5 im Rahmen seines Anwendungsbereichs geltenden und als Art.2 im WoBauEr1G enthaltenen BauGB-MaßnahmenG ist auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen u.a. § 15 Abs.3 BauGB entsprechend anzuwenden.