Verwaltungsakte

Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums wirkt - in dem vom Bebauungsplan abgesteckten Rahmen - unmittelbar; sie bedarf keiner Umsetzung durch Verwaltungsakte oder sonstige Vollzugshandlungen. Die Regelungen über Planungsschäden knüpfen an diese Wirkung an. Das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 3.5.1956 noch gemeint, dass der Bebauungsplan selbst gegenüber dem Betroffenen noch nicht unmittelbar wirksam sei, sondern erst in weiteren Verfahren in die Rechte des einzelnen eingegriffen werde. Mit dieser Begründung verneinte es ein Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Grundstückseigentümers. Gegen diese Argumentation hatte seinerzeit schon Obermayer Bedenken erhoben. Heute ist allgemein anerkannt, dass der Bebauungsplan als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unmittelbare Rechtswirkungen haben kann. Das BVerfG stellt hierzu fest: Aber auch in bezug auf die anderen hier zu prüfenden Festsetzungen der Bebauungspläne gilt, dass sie das grundrechtlich geschützte Eigentum der Beschwerdeführerin unmittelbar berühren, ihm gewissermaßen neue Qualität verleihen, ohne dass es dazu eines auf der Grundlage des jeweiligen Bebauungsplans ergehenden Vollzugsakts bedürfe. Der durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Solche Festsetzungen bestimmen individuell und konkret die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Ihr Vollzug, soweit es noch seiner bedarf, liegt bis in die Einzelheiten fest. Die Dispositionsfreiheit des Eigentümers wird durch sie unmittelbar eingeschränkt. Der Bebauungsplan gibt den in seinem Gebiet gelegenen Grundstücken einen bestimmten rechtlichen Status, ohne dass es dazu eines Dazwischen treten eines weiteren Vollzugsakts bedürfe. Die Unmittelbarkeit besteht jedoch nur im Hinblick auf die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Im übrigen ist der Bebauungsplan auf Vollzug durch weitere Maßnahmen angewiesen.

Keine Enteignung durch Bebauungsplan - Der Bebauungsplan wirkt nicht enteignend. Er enthält weder eine 10 Legalenteignung, noch eine Abstrativenteignung. Dies ergibt sich aus der Rspr. des BVerfG. Allerdings ist diese Konsequenz in der Literatur noch nicht überall gezogen worden; zum Teil wird heute noch dort von enteignenden Eingriffen gesprochen, wo - nach der Systematik des BVerfG - eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegt.

Wesensmerkmal der Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art.14 Abs.! Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan nicht erfüllt. Eine vollständige Entziehung der Eigentumssubstanz findet nicht statt. Der Bebauungsplan lässt vielmehr das vorhandene Eigentum in seiner Substanz unberührt. Er überträgt das Eigentumsrecht weder auf die Allgemeinheit noch auf den begünstigten Vorhabenträger, selbst wenn der Eigentumsübergang unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung oder Nutzung des geplanten Vorhabens sein sollte. Im Grundbuch eingetragene Rechte können deshalb von Amts wegen nicht gelöscht werden, weil sie dem Bebauungsplan widersprechen. Der Bebauungsplan bewirkt auch keine Teilenteignung Eine Teilenteignung liegt vor, wenn der hoheitliche Zugriff einen Teil des Eigentums erfasst, der rechtlich verselbständigt werden kann, z.B. ein dingliches oder obligatorisches Recht. Der Bebauungsplan lässt Rechte am Grundstück, die zum Besitz oder zur Nutzung berechtigen, unberührt.

Soweit das Eigentum oder ein anderes privates Recht am Grundstück dem Vollzug des Bebauungsplans entgegensteht, muss gegebenenfalls, wenn der Vollzug im öffentlichen Interesse liegt und dem Gemeinwohl dient, ein gesondertes Enteignungsverfahren nach den §§88 bis 122 durchgeführt werden. Hierfür gibt der Bebauungsplan lediglich die Grundlage. Die Enteignung erfolgt durch einen vom Bebauungsplan gesonderten behördlichen Akt. Hierbei sind die Enteignungsvoraussetzungen gesondert zu prüfen. Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan wird für die Grundstücke nur die zulässige Nutzungsart bestimmt, damit steht jedoch noch nicht fest, dass das Wohl der Allgemeinheit die Überführung des betreffenden Grundstücks gerade zum jetzigen Zeitpunkt gebietet.

Sollen Grundstücksgrenzen verändert werden, ist erforderlichenfalls eine Umlegung oder eine Grenzregelung durchzuführen. Eine Enteignung durch Bebauungsplan liegt auch dort nicht vor, 11 wo der Bebauungsplan

- für ein bisher privat genutztes Grundstück eine öffentliche oder sonstige fremdnützige Nutzung i. S. von §40 vorschreibt oder

- die bisher zulässige Bodennutzung aufhebt oder einschränkt.

Zu einer Enteignung käme man hier nur, wenn man einen erweiterten Enteignungsbegriff zugrunde legen würde, der auch die Nutzbarkeit eines Grundstücks als Eigentumsrecht betrachtet. Das BVerfG geht jedoch - wie insbesondere im Naßauskiesungsbeschluss vom 15.7.1981 hervorgehoben - von einem engeren Enteignungsbegriff aus. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen sind hiernach keine Enteignung, da sie keinen rechtlich verselbständigbaren Teil des Grundeigentums betreffen. Einige sehen zumindest in Festsetzungen der in §40 genannten Art eine 11 Legalenteignung, weil der Bebauungsplan dem Grundstück die Qualität der Gemeinnützigkeit entziehe und somit als Vorstufe einer späteren Enteignung Vorwirkungen äußere. Andere halten darüber hinaus auch die in 41 und 42 geregelten Fälle für Legalenteignungen, obwohl hier die Zulässigkeit einer privaten Nutzung durch den Eigentümer grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. In der neueren Rspr. ist jedoch geklärt, dass eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht. Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur festgesetzt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung nach §§85 ff. vorliegen; die Enteignungsvoraussetzungen brauchen im Bebauungsplanverfahren noch nicht, auch nicht pauschal geprüft zu werden.