Verwaltungskosten

Verwaltungskosten - Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufsgericht auch bei der Beurteilung dieses Schadenspostens rechts- fehlerhaft Prozess-Stoff übergangen hat. Zwar trifft es - wie das Berufsgericht ausführt - zu, dass der Geschädigte für seinen Aufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs jedenfalls insoweit, als dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen kann; dies gilt auch für eine Behörde, die wegen der Häufung von Schadensfällen für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt. Hiermit ist jedoch der Aufwand des Geschädigten gemeint, der durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles - also die Rechtswahrung - verursacht wird. Anders verhält es sich indes, wenn der Verwaltungsaufwand der Schadensbeseitigung dient. In diesem Fall ist der Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwandes, so dass dem Geschädigten insoweit aus § 249 S. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung seines anteiligen Verwaltungsaufwandes zusteht.

Die Kläger hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass sie nur die Verwaltungskosten beansprucht, die durch die Überführung der beschädigten Schienenfahrzeuge entstanden sind, nicht aber zusätzliche Verwaltungskosten für die Feststellung und Abwicklung der Schadensfälle. Ihr Vortrag ist damit schlüssig. Da die Beklagten behauptet hat, der Verwaltungskostenzuschlag habe mit der Schadensbeseitigung nichts zu tun, wird das Berufsgericht aufzuklären haben, ob die anteiligen Verwaltungskosten, die die Kläger vorliegend geltend macht, durch die unfallbedingten Überführungsvorgänge verursacht worden sind. Auch zu dieser Frage wird gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, wie es die Kläger vorsorglich beantragt hat.

Beförderungskosten - Hierunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Kläger dadurch entstehen, dass beschädigte Schienenfahrzeuge - ohne eigene Kraft fahrend - in einem Zugverband von der Unfallstelle zur Reparaturwerkstätte geschleppt werden. Diese Aufwendungen enthalten nach dem Vortrag der Revision keine Kostenelemente, die im Rahmen der Fahrzeugbenutzungskosten in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich auch hier um Kosten, die im Zuge des Abschleppvorgangs entstanden sind, mithin grundsätzlich um unfallbedingte erstattungsfähige Herstellungskosten i. S. des § 249 S. 2 BGB. Die Revision rügt auch in diesem Punkt zu Recht die Verletzung des § 286 ZPO. Das Berufsgericht ist der Auffassung, die Beförderung der ohne eigene Kraft fahrenden beschädigten Fahrzeuge verursache keinen messbaren Schaden. Demgegenüber hatte die Kläger zur Begründung dieses Schadenspostens stets geltend gemacht, die Beförderung der beschädigten Fahrzeuge führe zu den in ihren innerdienstlichen Abrechnungsvorschriften ausgewiesenen Kosten; sie hatte auch insoweit vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beklagten hatte die Entstehung dieser Kosten bestritten und insbesondere geltend gemacht, sie würden schon im Rahmen der für die Fahrwegbenutzung berechneten Aufwendungen der Kläger erfasst. Bei dieser Sachlage war das Berufsgericht nach den vorstehend unter 1 dargelegten Grundsätzen der Schadensberechnung gleichfalls gehalten, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob und in welchem Umfang der Kläger durch die unfallbedingten Abschleppvorgänge tatsächlich ein zusätzlicher feststellbarer Nachteil entstanden ist und ob die insoweit geltend gemachten Kosten - ganz oder zum Teil - schon im Rahmen anderer Schadensposten erfasst werden.

Auch die Anschlussrevision der Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Zwar hat das Berufsgericht der Kläger mit Recht die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz ihrer unfallbedingten Aufwendungen für Personalkosten und Fahrzeugbenutzungskosten zuerkannt. Hingegen steht der Kläger hinsichtlich der weiter geltend gemachten Fahrtkosten ein Erstattungsanspruch nicht zu.

Personalkosten. Die Personalkosten, die die Kläger geltend macht, entstanden durch die Überführung der beschädigten Fahrzeuge von den Unfallstellen zu den Reparaturwerkstätten und - nach erfolgter Reparatur - von dort zu den Einsatzorten. Diese Überführungskosten dienten also der Schadensbeseitigung. Die Selbstkosten, die der Kläger durch Einsatz von Personal für diese Fahrten entstanden sind, sind mithin erstattungsfähige Herstellungskosten i. S. des § 249 S. 2 BGB. Demgegenüber kann sich die Anschlussrevision nicht mit Erfolg auf das Senatsurteil vom 9. 3. 1976 berufen. Dort hat der erkennende Senat - wie schon oben ausgeführt - entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat, die durch die Mühewaltung bei der Rechtswahrung entstehen. Um solche Aufwendungen geht es hier indes nicht; vielmehr handelt es sich vorliegend um Kosten, die der Kläger im Zuge der Schadensbeseitigung erwachsen sind

Fahrzeugbenutzungskosten. Die Reparatur der beschädigten Schienenfahrzeuge setzt deren Verbringung von der Unfallstelle zur Reparaturwerkstätte voraus. Sind die Fahrzeuge nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Einsatz von Schleppfahrzeugen geboten. Die Kosten, die durch die Benutzung dieser Fahrzeuge entstehen, sind mithin ein unfallbedingter Mehraufwand der Kläger, der ihr nach den oben unter II dargelegten Grundsätzen der Schadensberechnung zu erstatten ist. Die Anschlussrevision rügt, dass sich das Berufsgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Beklagten habe der Kläger die Kosten der Benutzung der Schleppfahrzeuge zu ersetzen, zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 10. 1. 1978 stützt. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist der Anschlussrevision zuzugeben, dass der Fall, der der Entscheidung vom 10. 1. 1978 zugrunde liegt, anders gelagert war als der Streitfall. Es ging dort um die Frage der Erstattungsfähigkeit der auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, während es sich hier um die Kosten der Benutzung von Schleppfahrzeugen handelt. Das Berufsgericht hat diesen Unterschied indes durchaus gesehen; es hat aber gemeint, dass die im genannten Urteil entwickelten Entschädigungsgrundsätze auf den Streitfall übertragbar seien. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass sich der geltend gemachte Anspruch nach den oben entwickelten Grundsätzen ohne weiteres aus § 249 BGB ergibt.

Fahrkosten. Die Kläger hat ihr Personal, das zur Beseitigung der Unfallschäden eingesetzt werden musste, mit eigenen Transportmitteln zu den Unfallstellen befördert und hierfür Freifahrscheine zur Verfügung gestellt. Diese Beförderung war zwar eine notwendige Maßnahme der Schadensbeseitigung. Sie hatte für die Kläger jedoch keinen zusätzlichen feststellbaren unfallbedingten Nachteil zur Folge. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufsgericht und des Oberlandesgerichts Celle, die darauf abstellen, dass die Beförderung des Personals einen objektiven Vermögenswert darstellt. Vielmehr ergibt die Prüfung am Maßstab der für die Schadensberechnung vorzunehmenden Differenzhypothese, dass der Wert der Freifahrscheine außer Ansatz bleiben muss. Es ist nicht erkennbar, dass der Transport des Personals für die Kläger zu einem Nachteil geführt hat, der sie belastet. Die Fahrten erfolgten mit Zügen, die ohnehin verkehrten und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie zu einer Einschränkung des entgeltlichen Personenverkehrs geführt hätten.

Der Erstattungsanspruch, den das Berufsgericht der Kläger zuerkannt hat, war mithin um den auf die Fahrtkosten entfallenden Betrag zu kürzen, und es war festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Fahrtkosten, für die die Kläger einschließlich anteiliger Verwaltungskosten 158,56 DM geltend gemacht hat, abgewiesen bleibt.