Verwaltungstätigkeit

Eine Behörde kann nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden Kosten verlangen. Hingegen kommt ein solcher Anspruch in Betracht, soweit die Arbeit des Personals in einem bestimmten Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten hat die Hafenanlage der Kläger beschädigt. Letztere begehrt mit der Klage - der Hauptschaden ist beglichen - einen Bauleitungszuschlag in Höhe von 5 % der Reparaturkosten für die Tätigkeit ihres Wasser- und Hafenbauamtes bei der Wiederherstellung der Hafenanlage.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Nach dem Senatsurteil vom 28. 2. 1969 BGB kann der Geschädigte für seine Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger verlangen, weil diese Tätigkeit zu seinem eigenen Pflichtenkreis gehört. Das gilt, wie in dem Urteil näher ausgeführt ist, nicht nur für den Privatmann oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erledigt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behörden, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie können daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat. Das ist anzunehmen, wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während ihrer ganzen Dauer -beispielsweise wegen ihrer besonderen Bedeutung oder ihrer schwierigen Durchführung - an Ort und Stelle beaufsichtigt werden können. Das wird weiter zu bejahen sein, wenn es Schadensfeststellung oder -abwicklung erfordern, für einen bestimmten Schadensfall einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen. Solche oder ihnen gleich zu beurteilende Umstände hat die Kläger hier aber nicht dargetan.

Zur Ermittlung und Bemessung des Schadens bei Zerstörung eines Baumes.

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeuges in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.

Die Gläubigerbank, die wegen unberechtigter Rückbelastung einer Abbuchungsauftragslastschrift gegen die Schuldnerbank einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, dass die Lastschrift bereits vor ihrer Rückgabe eingelöst war und nicht mehr hätte zurückgegeben werden dürfen.