Verwaltungsvorschrift

Landes- bzw. Gemeinderecht gilt ergänzend zu § 12. Das BauGB enthält nämlich keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung für die Verkündung von gemeindlichen Bebauungsplänen. Es lässt z.B. die Regelung der Ortsüblichkeit von Bekanntmachungen offen. Ausdrücklich dem Landesrecht überlassen ist auch die Bestimmung des zuständigen Gemeindeorgans für die Anordnung der Bekanntmachung. Soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht. Das für die Verkündung gemeindlicher Satzungen maßgebliche Recht ist in den Flächenstaaten in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt. Daneben sind gegebenenfalls die aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Vorschriften der Gemeinde zu beachten.

Sonderregelungen für Stadtstaaten - Eine von § 12 abweichende Regelung ist aufgrund von § 246 Abs. 2 in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg getroffen worden. In Berlin tritt an die Stelle der Satzung eine Rechtsverordnung des zuständigen Senators. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Verordnung. Bei der Verkündung der Verordnung bedarf es der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht; es ist jedoch anzugeben, wo er eingesehen werden kann. Die hier geregelte Ersatzverkündung schließt auch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. § 12 BauGB findet keine Anwendung. In Hamburg werden Bebauungspläne im Regelfall durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt. Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn sie sich die Feststellung vorbehalten hat, der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt oder ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der örtlich zuständigen Bezirksversammlung dem Planentwurf widersprochen oder die Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat. Abweichend von §12 BauGB werden die Bebauungspläne im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Diese Verkündung betrifft das Mantelgesetz bzw. die Mantelverordnung zum Bebauungsplan. Die Verkündung der Karte und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz- und Verordnungsblatt hingewiesen wird. In Bremen gilt keine von §12 abweichende Regelung.

Verwaltungsvorschriften der Länder - Zur Anwendung des BauGB sind in verschiedenen 9 Ländern Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Diese betreffen auch § 12:

- Bayern:

Hinweise für die Ausarbeitung und Aufstellung der Bauleitpläne; 1. Fortschreibung Juli 1988;

- Hamburg:

Hinweise für die Ausarbeitung von Bauleitplänen, eingeführt durch verwaltungsinterne Anweisung vom 1.3.1976, zuletzt ergänzt durch 19. Ergänzungslieferung vom Juli 1989;

- Niedersachsen:

Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch;

- Nordrhein-Westfalen:

Baugesetzbuch, Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Bundesbaugesetz, RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6.7.1987;

- Schleswig-Holstein:

Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen, RdErl. des Innenministers vom 27.10.1987;

- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

Gemeinsamer Einführungserlass zum Baugesetzbuch, Oktober 1989, veröffentlicht vom BMBau.

Verkündungserfordernis - Willensakte der Staatsgewalt bedürfen der Verlautbarung, wenn sie Aussenwirkung erzeugen sollen. Für Verwaltungsakte ist die Bekanntmachung an den Adressaten vorgeschrieben. Bei Rechtsnormen ist die Verkündung in einem dafür vorgeschriebenen amtlichen Publikationsorgan erforderlich, da sie sich an die Allgemeinheit richten. Das Verkündungserfordernis entspricht dem Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG. Für Gesetze und Verordnungen des Bundes ist das Verkündungsgebot in Art.82 Abs. 1 GG und im Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorgeschrieben. Für Landesgesetze und Rechtsverordnungen der Länder enthalten die Landesverfassungen vergleichbare Regelungen. Das Verkündungsgebot gilt auch für gemeindliche Satzungen. Allerdings wird hier häufig von Bekanntmachung statt von Verkündung gesprochen, was jedoch keinen inhaltlichen Unterschied bedeutet. Das Landesrecht regelt auch, wie und wo die Verkündung zu erfolgen hat. In einigen Ländern ist die Verkündung in amtlichen Verkündungsblättern oder durch andere Veröffentlichungen durch Landesrecht festgelegt; in anderen Ländern können die Gemeinden Art und Form von Bekanntmachungen ortsrechtlich festlegen. Vom Verkündungsgebot ist lediglich das ungeschriebene Gewohnheitsrecht ausgenommen. Es ist seinem Wesen nach nur kraft öffentlichen Bewusstseins gegenwärtig und wirksam. Dem Verkündungsgebot unterliegen auch Bebauungspläne, da sie nach § 10 als gemeindliche Satzungen und damit als Rechtsnormen erlassen werden. Die Verkündung ist somit auch beim Bebauungsplan notwendiger Bestandteil des Rechtsetzungsverfahrens. Ohne eine dem Gesetz entsprechende Bekanntmachung kann ein Bebauungsplan nicht entstehen. Wer den Bebauungsplan nicht als Rechtsnorm, sondern als dinglichen Verwaltungsakt betrachtet, interpretiert - insoweit folgerichtig - das Verfahren nach § 12 als sachenrechtliche Verlautbarung eines in seinem materiellrechtlichen Kern öffentlich-sachenrechtlichen Einzelaktes. Eine solche Bekanntmachungsform braucht nicht den strengeren Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen zu genügen.

Funktionen der Verkündung - Die Verkündung von Rechtsnormen und damit auch von Bebauungsplänen verfolgt einen dreifachen Zweck:

- Die Verkündung soll die Rechtsnorm der Allgemeinheit in einer förmlichen Weise zugänglich machen, so dass diese sich über den Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen kann. Insoweit ist das Verkündungsgebot Ausdruck eines formellen Publikationsprinzips; auf die materielle Verkündung, d. h. auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

- Die Verkündung soll die Existenz und Authentizität der Rechtsnorm, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie die Dauer der Geltung aus Gründen der Rechtssicherheit objektiv festlegen. Die Verkündung gewährleistet, dass der verkündete Inhalt so lange gilt, als er nicht durch eine ebenfalls verkündete formgerechte Regelung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird. Die Verkündung soll die Auffindbarkeit der Rechtsnorm auf Dauer sichern.

Die Verkündung schließt das Normgebungsverfahren ab. Sie ist wesentlicher und daher unverzichtbarer Bestandteil und Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verfahrens. Die Verkündung bewirkt, dass die Rechtsnorm rechtsverbindlich wird. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich entweder aus dem Verkündungsrecht bzw. aus der verkündeten Rechtsnorm selbst. Für Bebauungspläne ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens in § 12 abschließend geregelt. Eine unterbliebene Verkündung lässt die Rechtsnorm nicht entstehen; eine fehlerhafte Verkündung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit. Diesem Grundsatz entspricht §214 Abs. 1 Nr.3.

Eine besondere Anstoßwirkung i. S. einer Ermunterung zur Mitwirkung an der Normgebung wird mit der Verkündung nicht bezweckt.

Formen der Verkündung - Vollinhaltliche Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan - Im Regelfall erfolgt die Verkündung durch vollständige Wiedergabe des Norminhalts in einem dafür vorgeschriebenen amtlichen Publikationsorgan.