Verwaltungsvorschriften

Enthaltene Regelung, wonach in der Begründung die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen sind, wurde neu eingefügt. Nicht berücksichtigt wurde ein Vorschlag des Bundesrates, den Katalog des § 9 Abs. l wie folgt zu ergänzen: Der Ausschluss einzelner Nutzungen oder Anlagen aus besonderen städtebaulichen Gründen. Diese Regelung sollte den Gemeinden die Möglichkeit geben, auch ohne Festsetzungen eines Baugebiets einzelne Nutzungen oder Anlagen auszuschließen. Die Bundesregierung hatte dem Vorschlag zugestimmt, doch ist die Mehrheit im BT-Ausschuß ihm nicht gefolgt. Sie hielt das vorhandene und durch das BauGB erweiterte Instrumentarium für ausreichend, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 4. 11. 1988 auf der Grundlage eines Antrages des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs eingebracht: danach soll in § 9 Abs. 1 folgende Nr. 27 eingefügt werden: Für Bereiche, in denen durch bestimmte Anlagen die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann, der Ausschluss dieser Anlagen. Diese Änderung soll der Eindämmung der Spielhallenflut und sonstiger städtebaulich nicht vertretbarer Nutzungen dienen. Der Bundestag hat jedoch am 20.4. 1989 auf Empfehlung des 16. Ausschusses den Gesetzesantrag des Bundesrates abgelehnt.

Anwendungsbereich - § 9 gilt gemäß § 233 Abs. 1 für die Bebauungspläne, bei denen mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem 1.7.1987 begonnen worden ist bzw. begonnen wird, oder deren Entwurf nach dem 1. 7. 1987 öffentlich ausgelegt worden ist bzw. wird.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Hinweise der Länder - Rechtsvorschriften - Rechtsvorschriften der Länder zum Inhalt von Bebauungsplänen sind nur in dem durch Bundesrecht abgesteckten Rahmen zulässig. Dahingehende Ermächtigungen enthalten § 9 Abs. 4 BauGB und § 6 Abs. 4 Satz BNatSchG. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber den sonst geschlossenen Katalog zulässiger Festsetzungen in begrenztem Umfange für landesrechtliche Ergänzungen geöffnet. Nach § 9 Abs. 4 können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Rechtsvorschriften der Länder zum Inhalt des Bebauungsplans können ferner aufgrund von § 6 Abs. 4 BNatSchG erlassen werden. Diese Vorschrift behandelt die Darstellung der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen, die, soweit sie sich mit bebauten Gebieten befassen, in einigen Landesgesetzen auch als Grünordnungspläne bezeichnet werden. Das Bundesrecht regelt die Rechtsqualität und Verbindlichkeit dieser Pläne, insbesondere ihr Verhältnis zur Bauleitplanung nicht, sondern überlässt dies dem Landesgesetzgeber; das gleiche gilt für die Regelung des Verfahrens. Die Länder können in diesem Zusammenhang auch bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist für die Aufnahme von Inhalten des Landschaftsplans in den Bebauungsplan eine eigenständige Rechtsgrundlage. Sie entspricht der des §9 Abs. 4 BauGB, ist jedoch im Verhältnis zu jener lex specialis. Sie erlaubt es, in den Bebauungsplan auch solche Regelungen aufzunehmen, die sich nicht aus dem geschlossenen Katalog des § 9 Abs. 1 bis 3 ergeben, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 gegeben sind. Vgl. im übrigen zum Verhältnis der Bauleitung zur Landschaftsplanung Verwaltungsvorschriften, Hinweise - Für die Anwendung von § 9 sind ferner Verwaltungsvorschriften und Hinweise bedeutsam, die von den nachstehend aufgeführten Ländern erlassen worden sind:

- Baden-Württemberg: Hinweise des Innenministeriums zu den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs vom 15.7. 1987;

Landschaftsplanung und Bauleitplanung;

- Hamburg:

Hinweise für die Ausarbeitung von Bauleitplänen, eingeführt durch verwaltungsinterne Anweisung vom 1.3. 1976, zuletzt ergänzt durch 19. Ergänzungslieferung vom Juli 1988;

Hessen:

Einführungserlass zum Baugesetzbuch,

- Niedersachsen:

Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, in der Fassung des RdErl. vom 10.2.1983, geändert durch RdErl. des MS vom 19.1.1984; Neufassung ist in Vorbereitung; Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch, RdErl. des Sozialministers vom 2.5. 1988;

- Nordrhein-Westfalen:

Baugesetzbuch, Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Bundesbaugesetz, RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6. 7. 1967;

- Schleswig-Holstein:

Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen, RdErl. des Innenministers vom 27. 10. 1987.