Das Verwandtschaftsrecht

Das BGB regelt im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Dabei macht heute das Kindschaftsrecht den größten Teil des Verwandtschaftsrechts aus.

Die Verwandtschaft stellt über die Eltern-Kind-Beziehung eine Reihe an vielfältigen Rechtswirkungen dar. Dabei ist die einstige Funktion der Familie als Rechts- und Schutzgemeinschaft verblasst.

Vom Grad der Verwandtschaft wird die Rechtswirkung bestimmt. Dabei wird der Art nach unterschieden nach einer Verwandtschaft in gerader Linie und in Seitenlinie. Wenn die eine Person von der anderen abstammt, handelt es sich um Verwandtschaft in gerader Linie. Für Personen die von derselben dritten Person abstammen sind in Seitenlinie miteinander verbunden. Der Grand der Verwandtschaft ermittelt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten.

Sollte ein Kind mithilfe von künstlichen Fortpflanzungstechniken zur Welt kommen, so entsteht zwischen dem Kind und den Personen, von denen die Keimzellen stammen, ein Verwandtschaftsverhältnis.

Neben der genetischen Abstammung als Grundlage von Verwandtschaftsverhältnissen können diese auch durch die Annahme eines Kindes (Adoption) entstehen. Um hier einen Missbrauch zu verhindern, kann die Adoption nach deutschem Recht nicht als privatrechtlicher Akt zustande kommen, sondern bedarf eines Gerichtsbeschlusses.

Es kommt auch zu rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und den Verwandten des Ehegatten. Dabei sind die Rechtswirkungen der Verwandtschaft auch für Verschwägerte maßgebend. Die Linie und der Grad der Verwandtschaft ergeben sich hier nach der Linie und dem Grad der vermittelnden Verwandtschaft. Dabei besteht die Schwägerschaft nur zwischen dem Verheiratetem und den Verwandten des Ehegatten nicht jedoch zwischen den beiderseitigen Verwandten der Ehegatten untereinander.