Verzahnung

1. Die Zusammenfassung des BBauG und StBauFG im BauGB hat es ermöglicht, dass die bisherigen Sonderregelungen im StBauFG zum Bereich der Bauleitplanung mit den allgemeinen Bestimmungen des Städtebaurechts im Ersten Kapitel zusammengefasst werden konnten. Im Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels sind darum nur diejenigen Bestimmungen enthalten, die wegen ihres besonderen Charakters nicht mit dem Allgemeinen Städtebaurecht verschmolzen werden konnten. Insoweit ist hier die in § 2 angesprochene Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung der Bauleitpläne konkretisiert:

a) Die Vorbereitung der Sanierung, die eine Aufgabe der Gemeinden ist, umfasst u. a. die städtebauliche Planung; hierzu gehören auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist.

b) Nach § 157 Abs. 2 soll die Gemeinde die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.

c) Die Gemeinde hat für den vor dem 1.7. 1987 förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen.

d) Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 ist die Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig.

2. Der Dritte Teil des Zweiten Kapitels regelt die Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote, die, soweit sie planakzessorisch sind, Durchführungsinstrumentarien der Planung darstellen.

Der Vierte Teil des Zweiten Kapitels enthält in § 180 die bisherigen Vorschriften über den Sozialplan.

Die Vorschriften im Sechsten Teil des Zweiten Kapitels Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entsprechen den bisherigen § § 144 a bis d und 144 f BBauG; dessen § 144 e ist wegen Aufnahme in das RSiedIG entfallen.

Verzahnung mit Vorschriften.

Die bisherigen in § 147 BBauG enthaltenen Vorschriften über eine abweichende Zuständigkeitsregelung finden sich in § 203.

Die bisherigen Vorschriften der §§3 und 4a Abs. 1 und 2 BBauG sind durch § 204 ersetzt worden, der diese zusammengefasst und dabei anstelle einer bundesrechtlichen Regelung aus Gründen der Rechtsvereinfachung die Länder ermächtigt, durch RechtsVO insoweit Regelungen zu treffen.

Der bisherige § 4 BBauG ist durch § 205 er setzt worden, wobei jedoch die Regelung der Einzelheiten dem Landesrecht überlassen worden ist.

Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung.

Die bisherigen einschließlich Vorschriften im Elften Teil des BBauG sowie des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des BBauG vom 18.8. 1976 sind gestrichen worden. Notwendige Überleitungsvorschriften für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBauG laufende Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen enthält § 233 BauGB.

VII. Schlußvorschriften

Die Vorschrift entspricht in den Abs. 1 und 2 dem bisherigen § 188 Abs. 1 und 2 BBauG und in den Abs. 3, 4 und 5 dem bisherigen § 188 Abs. 2 a, 4 und 6 BBauG. Sie trägt der Verfassungslage und dem besonderen Verwaltungsaufbau der drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg Rechnung. Gegenüber dem bisherigen Recht ist § 188 Abs. 3 BBauG entfallen, weil die dort vorgesehene Ermächtigung keine Bedeutung erlangt hat. Die in § 188 Abs. 5 BBauG vorgesehene Ermächtigung an den Siedlungsverband Ruhr-Kohlenbezirk ist aufgrund der Neuregelung im Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet vom 18.8. 1979 überholt.

§1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.