Verzicht des Bürgen

1. Ein Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage bedarf der Schriftform gleichgültig, ob der Verzicht vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme erklärt wird.

2. Zur Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt.

Aus den Gründen zu Leitsatz 1.: 1. Das Berufungsgericht verneint für eine Bürgschaftsübernahme seitens des Theodor H. aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 350 HGB. Es wertet aber dessen Schreiben vom 12. 11. 1961 als formgerechte Bürgschaftserklärung, welche die Kläger durch ihr Schreiben vom 8. 12. 1961 rechtswirksam angenommen habe. Die von der Beklagte erhobene Einrede der Vorausklage sei - so das Berufungsgericht - unbegründet. Theodor H. habe auf diese Einrede zwar nicht im Schreiben vom 12. 11. 1961, aber bei der Besprechung vom 19. 10. 1961 mündlich verzichtet. Denn er habe dort versprochen, die Verpflichtungen der Firma F. selbst zu genau bestimmten Zeitpunkten zu erfüllen. Der vor der Bürgschaftsübernahme vereinbarte Einredeverzicht bedürfe - im Gegensatz zu dem nachträglichen Verzicht - nicht der Schriftform des § 766 BGB.

Diese Begründung trägt das Urteil nicht.

2. Wie die Revision mit Recht rügt, ist es unrichtig, dass nur der nachträgliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage der Schriftform des § 766 BGB bedürfe. Es gehört zum gesetzlich bestimmten Inhalt der Bürgschaft, dass dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht (§ 771 BGB), sofern nicht die Parteien dies ausschließen. Die Klausel der selbstschuldnerischen Bürgschaft bedarf daher als wesentlicher Teil der Bürgschaftserklärung, der die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert, der für die Bürgschaft angeordneten Form. Bei der Auslegung der Bürgschaftsurkunde können allerdings nach feststehender Rechtsprechung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass der behauptete Inhalt der Bürgschaftserklärung, hier: die Vereinbarung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in der Urkunde noch irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat. Das trifft für das vom Berufungsgericht als Bürgschaftsurkunde gewertete Schreiben des Theodor H. vom 12. 11. 1961 nicht zu. Es bietet, auch nach Auffassung des Berufungsgerichts, keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Theodor H. sich selbstschuldnerisch verbürgen wollte. Das Berufungsgericht hat demnach mit unzureichender Begründung der Beklagte die Einrede der Vorausklage versagt. Dass diese Einrede hier, was der Sachverhalt nahelegen könnte, wegen § 773 I Nr. 4 BGB entfalle, hat weder die Kläger behauptet noch das Berufungsgericht festgestellt.