Verzug befindlichen Käufer

Nimmt ein Verkäufer seinen im Verzug befindlichen Käufer, der die Ware in Dollar zu bezahlen hat, mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, die aus Deckungskäufen erzielten Dollarbeträge seien durch einen während des Verzuges eingetretenen Kursverlust wertloser geworden, so hat der Käufer zu beweisen, dass der Verkäufer diese Dollar zur Tilgung alter Dollarverbindlichkeiten verwendet und aus diesem Grunde keinen Schaden erlitten hat.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten kauften Anfang März 1971 von der Klägerin 2 Parteien Walzdraht unterschiedlicher Abmessung zu je 1500 to. Die Ware, die für einen griechischen Abnehmer bestimmt war, sollte in drei etwa gleich großen Lieferungen von je 1000 to in den Monaten Mai, Juni und Juli 1971 von der Beklagten abgenommen und jeweils Zug-um-Zug durch Gestellung eines unwiderruflichen, übertragbaren Dokumentenakkreditivs bezahlt werden. Die Beklagten nahmen in der Folgezeit nur etwa 1000 to ab; den Abruf der ihr angebotenen Restmenge verweigerte sie mit dem Hinweis, dass die Erteilung der Importlizenzen für ihren Kunden fraglich geworden sei. Nachdem die Kläger die Beklagten wiederholt vergeblich an die Abnahme der restlichen 463 und 1500 to erinnert hatte, verkaufte sie schließlich im September 1971 beide Partien an eine israelische Firma, jedoch zu einem geringeren Preis als ursprünglich mit den Beklagten vereinbart.

Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt die Kläger die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung auf Zahlung der Preisdifferenz in Höhe von 12706,48 US-Dollar, auf Lagerspesen in Höhe von 1668,24 US-Dollar sowie auf einen Kursverlust in Höhe von 5822,58 US-Dollar in Anspruch. Letzterer ergebe sich aus dem Umstand, dass der US-Dollar zwischen den vereinbarten Lieferterminen und dem 8. 11. 1971 - dem Zeitpunkt der Verschiffung aus den Deckungsverkäufen - gegenüber dem österreichischen Schilling um 3,01% gefallen sei. Unter Berücksichtigung des am 8. 11. 1971 maßgeblichen Umrechungskurses verlangt die Kläger von den Beklagten Zahlung von 67378,19 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise. Erfolg. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos, die Anschlussrevision der Kläger führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht des Berufsgericht haben die Beklagten der Kläger nicht nur den mit den Deckungsverkäufen verbundenen Mindererlös, sondern auch den durch den Kursverlust entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagten sich mit ihrer Abnahmepflicht bereits im Verzug befand, bevor der Dollar - nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläger Ende August 1971- gegenüber dem österreichischen Schilling wie auch gegenüber der Deutschen Mark eine Kurseinbuße von etwa 3% erlitt. Andererseits ist die Kläger unstreitig erst um den 8. 11. 1971 - und damit erst mehr als zwei Monate nach dem hier streitigen Kursverfall - in den Besitz der aus den Deckungsverkäufen erzielten Dollarbeträge gelangt. Bei einer derartigen Sachlage ergibt sich die Schadensersatzpflicht des Käufers aus dem Umstand, dass die aus den Deckungsverkäufen erzielten Dollarbeträge infolge des Kursverfalls für den Verkäufer entsprechend weniger wert waren als die nominal gleichen Beträge, die er bei fristgerechter Zahlung - d. h. vor dem Kursverfall - von dem Käufer zu beanspruchen gehabt hätte.

Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Kläger - ihrer von der Zeugin W. bestätigten Gepflogenheit entsprechend - den fristgerecht eingegangenen Kaufpreis sofort in Schillinge eingetauscht oder aber - allgemein auf Dollarbasis abschließend - zur alsbaldigen Begleichung eigener Dollarverbindlichkeiten verwandt hätte; denn in beiden Fällen wäre sie bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagte durch den später eingetretenen Kursverlust des Dollars nicht berührt worden. Andererseits ist der Kläger dadurch, dass sie den Kaufpreis aus den Deckungsverkäufen erst nach dem Kursverfall und damit Dollarbeträge mit geringerem Kurswert erhalten hat, in diesem Umfang ein entsprechender Schaden entstanden, und zwar auch insoweit unabhängig davon, ob die Kläger die Beträge in Schillinge umtauschte oder zur Erfüllung neu eingegangener Dollarverbindlichkeiten verwandte.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn die Kläger mit den aus den Deckungsverkäufen erzielten Dollarbeträgen alte, vor dem Kursverfall eingegangene Dollarverbindlichkeiten, mit denen sie noch nicht im Verzug war, zum Nominalbetrag erfüllt hätte; denn dann wäre ihr, obwohl sie Dollar mit geringerem Kurswert erhielt, im Endergebnis kein Schaden entstanden. Dafür fehlt es jedoch an einem hinreichenden Anhalt. Den Kaufpreis, den die Kläger hinsichtlich der hier streitigen Lieferung ihrem Vorlieferanten schuldete, hatte sie - das wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen - bereits längere Zeit vor dem Kursverfall aus eigenen Mitteln bezahlt. Dass die Kläger sonst mit den im November 1971 eingegangenen Dollarbeträgen alte langfristige Verbindlichkeiten getilgt hätte, haben die Beklagten aber weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt.

Das geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit beweispflichtig sind. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den ihm entstandenen Schaden nachzuweisen. Den Schuldner trifft jedoch dann die Darlegungs- und Beweislast, wenn er während seines Verzuges die Kaufpreisforderung seines Gläubigers durch inzwischen entwertete Zahlungsmittel mit geringerem Kurswert getilgt hat, sich aber darauf beruft, diesem sei gleichwohl ein Vermögensschaden nicht entstanden, weil er gerade diese Beträge zur Begleichung alter Verbindlichkeiten verwandt habe. Entsprechendes gilt von dem Einwand, der Gläubiger sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht in der Lage und auch verpflichtet gewesen, das bereits entwertete Geld auf diese Weise schuldtilgend zu verwenden. Ihre. Rechtfertigung findet diese Umkehr der Beweislast in dem Umstand, dass die verspätete Zahlung mit entwerteten Zahlungsmitteln in aller Regel einen Schaden für den Gläubiger zur Folge hat und sich die Möglichkeit, mitihnen alte Verbindlichkeiten noch zum Nominalbetrag zu erfüllen, als Ausnahmefall darstellt. Dass hier die Beklagten nicht selbst ihre Schuld mit den im Kurswert gesunkenen Dollar erfüllt haben, vielmehr die Kläger sie aus den Deckungsverkäufen erhalten hat, ist ohne entscheidende Bedeutung.