Verzug-Versicherung

Verzug - Das Berufsgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagten durch die Verzögerung der Zahlung der Versicherungssumme in Verzug geraten ist. Nach § 11 Abs. 1VVG sind Geldleistungen eines Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötigen Erhebungen fällig. Dazu gehört die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieser Branche, zur abschließenden Prüfung des Schidensfalles braucht. Entgegen der Meinung der Kläger ist, die Fälligkeit hier durch die Zahlung des Rückversicherers an die Beklagte nicht vorverlegt worden. Durch eine solche Zahlung werden die Rechte und Pflichten des Erstversicherers nicht berührt, da dieser auf Grund seines Geschäftsführungsrechts und der Folgepflicht des Rückversicherers allein zur Anerkennung und Ablehnung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers berechtigt, ist.

Das BerGer, misst insoweit dem Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zu Recht wesentliche Bedeutung bei.

Der Versicherer darf nämlich bei der Schadensregulierung das Ergebnis eines Strafverfahrens abwarten, auch wenn sich dieses nicht gegen den Versicherungsnehmer richtet; er kann also den Abschluss seiner Erhebungen insoweit zurückstellen. Im Rahmen des § 11 VVG ist nicht der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Einstellung und dem Ermittlungsergebnis Kenntnis erlangt. Nach Vorlage der zur Prüfung benötigten Unterlagen ist dem Versicherer noch eine Überlegungsfrist zuzubilligen; diese ist hier aber kürzer als im Regelfall zu bemessen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten den Einwand versagt, sie habe den rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses abwarten dürfen und mithin die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten. Zwar kann ein Versicherer unter Verweigerung der Zahlung es auf einen Prozess ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf schuldhafter Zahlungsverzögerung auszusetzen, wenn er auf zahlreiche Verdachtsmomente gestoßen ist und sich ihm nach seinen Erhebungen der Sachverhalt so darstellt, dass er gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls haben kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sich für den Versicherer mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt bei objektiver Beurteilung nicht stützen können. Das war aber hier nach den Feststellungen des BorUrt. der Fall.

Mahnkosten - Ohne Erfolg wehrt sich die Kläger gegen die Aberkennung der Mahnkosten. Angesichts einer ernstlichen und endgültigen Leistungsverweigerung bedarf es weder einer Mahnung noch einer Nachfristsetzung. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger war. daher überflüssig.

Erstattung einer Vergleichsgebühr. Eine Vergleichsgebühr die zu ersetzen wäre ist nicht entstanden. Der Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff des Vergleichs im Sinne des § 779 BGB, wie er auch kostenrechtlich bedeutsam ist, an sich weit zu verstehen ist. Ein gegenseitiges Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen, nachdem sie zuvor jeweils den für sie günstigeren Standpunkt vertreten haben. Dabei genügt jedes auch noch so geringfügige Opfer, welches die eine Partei von ihrem persönlichen Standpunkt aus der anderen Partei bringt, und umgekehrt. Die Kläger verkennt aber, dass sich das gegenseitige Nachgeben auf ein Rechtsverhältnis beziehen muss. Der Streit und die Ungewissheit der Parteien betrafen die Begründetheit der restlichen Kapitalforderung nebst Zinsen. Dieser Zahlungsanspruch und diese Zahlungsverpflichtung war das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB. Entstehung und Fälligkeit von Haupt- und Zinsforderung wurden jedoch durch die Parteiabrede zu Beginn des Vorprozesses nicht berührt; die Frage nach Forderung und Schuld wurde vielmehr völlig ausgeklammert. Die Parteien hatten seinerzeit lediglich vereinbart, dass die Kläger nur den Betrag von 50000 DM gerichtlich geltend machen und die Beklagten für den restlichen Betrag auf Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des Fristablaufs und der Verjährung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die 50000 DM verzichten werde. Die Kläger versprach also der Beklagten die Beschränkung des gerichtlich auszutragenden Streitstoffes, während die Beklagten dafür der Kläger den Verzicht auf die Wahrnehmung von durch Zeitablauf etwa entstehenden Rechten hinsichtlich des übrigen Streitstoffes zusicherte; den beiderseitigen Rechtsstandpunkt hielten die Parteien dabei aber aufrecht. Eine bloße Beschränkung des Streitstoffes zur vorläufigen Regelung der beiderseitigen Beziehungen, wie sie hier vorliegt, stellt für sich allein kein gegenseitiges Nachgeben in Bezug auf ein Rechtsverhältnis dar.

Kostenerstattung für Gutachten. Die KI kann die Erstattung ihrer Aufwendungen für das während des Vorprozesses eingeholte Privatgutachten ebenfalls nicht verlangen. Ihr ist zuzugeben, dass die prozessuale Kostentragungsregelung nicht erschöpfend ist, sondern grundsätzlich auch Raum lässt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder - wie hier - wegen Verzugs. Je nach der Sachlage wird ein ergänzender sachlich-rechtlicher Anspruch neben die prozessuale Kostenregelung treten können. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich anders zu beurteilen. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Einholung des Gutachtens habe der Rechtsverfolgung der Kläger im Vorprozess dienen sollen, so dass seine Kosten als Prozesskosten anzusehen seien. Über sie ist in dem im Vorverfahren ergangenen Festsetzungsbeschluss zu Ungunsten der Kläger rechtskräftig entschieden worden. Aus dem Grundsatz der Rechtskraft folgt, dass die Geltendmachung eines sachlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen ist.