Verzugs- oder Prozesszinsen

Auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung gemäß §§ 288 I, 291 BGB gezahlte Verzugs- oder Prozesszinsen bleiben bei der Abrechnung des Kostenvorschusses nach Mängelbeseitigung grundsätzlich außer Betracht.

Anmerkung: Im Anschluss an die Entscheidung, dass der Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung bei Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, ergab sich die Frage, ob solche auf den Kostenvorschuss gezahlte Zinsen bei der späteren Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten anzurechnen sind. Der BGH hat diese Frage entgegen der Meinung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle sowie des KG verneint, soweit nicht ein Teil des Kostenvorschusses als unverbraucht zurückzuzahlen ist.

Die auf den Kostenvorschuss infolge Verzuges oder Rechtshängigkeit zu zahlenden Zinsen stellen ungeachtet der Zweckgebundenheit des Vorschusses einen gesetzlich festgelegten Mindestersatz für die zeitweilige Vorenthaltung der Hauptsumme ohne Rücksicht darauf dar, ob und in welcher Höhe dem Gläubiger tatsächlich Schaden erwachsen ist, ob er das Geld verzinslich hätte anlegen können oder wie im entschiedenen Fall alsbald zur Mängelbeseitigung zu verwenden hatte. Daher gehen die Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des § 253 BGB von vorneherein fehl. Aus der Begründung des BGH für die Zuerkennung von Verzugs- oder Prozesszinsen auf den Kostenvorschuss ergibt sich folgerichtig, dass solche Zinsen dem Gläubiger verbleiben müssen und nicht in die Abrechnung des Kostenvorschusses einzubeziehen sind.

Der Sinn der Regelung der §§ 288 I, 291 BGB liegt nämlich nicht nur in der abstrakten Entschädigung des Gläubigers für die entbehrte Kapitalnutzung, sondern auch darin, den Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten. Dieser soll aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung nicht ungerechtfertigten Vorteil ziehen und für seine Vertragsuntreue gleichsam belohnt werden. Darauf aber würde eine volle Anrechnung der Verzugs- oder Prozesszinsen bei der Abrechnung des Vorschusses hinauslaufen. Der die Zahlung eines Kostenvorschusses verzögernde oder verweigernde Auftragnehmer könnte sicher sein, die ihm zusätzlich auferlegten Zinsen später angerechnet zu bekommen und somit letztlich keinen Nachteil durch sein vertragswidriges Verhalten zu erleiden. Das widerspricht nicht nur dem Gesetzeszweck der §§ 288, 291 BGB, sondern auch den Grundsätzen des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Beruhen nämlich vermögenswerte Vorteile für den Auftraggeber ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung und würde der Auftragnehmer dadurch, dass der Vertragszweck erst verspätet im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, eine Besserstellung erfahren, so verbietet sich in aller Regel jede Vorteilsausgleichung oder Anrechnung.

Anderes hat allerdings zu gelten, soweit der gezahlte Vorschuss die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten übersteigt und der Unterschiedsbetrag an den Auftragnehmer zurückzuzahlen ist. Zwar beruhen auch insoweit die zusätzlich gezahlten Zinsen auf der generalisierenden Regelung der §§ 288 I, 291 BGB. Nachdem sich aber herausgestellt hat, dass der für angemessen erachtete Vorschuss zu hoch war, kann im Umfang des Überschusses nicht mehr von einer anfänglichen Zahlungsverpflichtung des Auftragnehmers ausgegangen werden. Damit entfällt die Rechtfertigung des Zinsanspruchs, so dass die auf den Überschuss gezahlten Zinsen mit diesem zurückzuzahlen sind.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Soweit der Entschädigungsbetrag wegen Entziehung der abstrakten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks in Form einer „Verzinsung des Wertes des Entschädigungsobjekts berechnet wird, handelt es sich nicht um Zinsen im Rechtssinn, so del das Verbot des Zinseszinses nicht Platz greift.

Irrig ist jedoch die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Klägerin könne von den zusätzlichen Leistungen keine Zinsen verlangen, weil dem das Zinseszinsverbot des § 289 BGB entgegenstehe.

Die zusätzlichen Leistungen stellen - auch wenn sie oben bildhaft als Strafzinsen bezeichnet sind, keine Zinsen i. S. des § 289 BGB dar. Zinsen sind wiederkehrende Vergütungen für den zeitweisen Gebrauch eines Kapitals. Die zusätzlichen Leistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG 1965 sind jedoch als vertrags- strafenähnliche Sanktionen anzusehen. Sie sind zudem neben den eigentlichen Darlehenszinsen zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich auch nicht, wie das bei Zinsen üblich ist, nach dem jeweils noch geschuldeten Darlehensrestbetrag, sondern nach der ursprünglichen Darlehenssumme. Insoweit musste daher die Kläger mit ihrer Anschlussrevision durchdringen.