Verzugszinsen beim Kredit

Ein über 4% hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Verzugszinsen setzt nicht voraus, dass sie gerade wegen der geschuldeten Forderung Kredit aufgenommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmittelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte.

Zum Sachverhalt: Die Kläger hat den Beklagten zu 1 als Eigner, zumindest Ausrüster des MS A und den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Schiffsführer wegen der Beschädigung eines Dalbens im Oberwasser einer Schleuse eines Kanals in Anspruch genommen. Die Beklagten haben den Zahlungsanspruch nebst 4% Zinsen anerkannt und sind vom Schifffahrtsgericht gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden. Wegen des 4% übersteigenden Zinsanspruchs, der allein noch interessiert, hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Zinsen von teilweise 5%, teilweise 6%, teilweise 4,5% zu zahlen. Das Schifffahrtsobergericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Es ist unstreitig, dass die Beklagten in Verzug waren. Nach Ansicht des Berufsgericht kann die Kläger gemäß §§ 284, 286, 288II BGB als weiteren Verzugsschaden eine Verzinsung ihrer schadensbedingten Aufwendungen in Höhe des Zinssatzes für von ihr zur Dekkung von Ausgaben aufgenommene Kredite verlangen. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Zur Begründung eines über die Mindestverzinsung von 4% hinausgehenden Verzugsschadens muss der Gläubiger im allgemeinen darlegen und beweisen, dass er infolge des Verzugs entweder einen höher verzinslichen Kredit aufnehmen - oder weiterhin in Anspruch nehmen - musste oder ihm Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist. Hier hat das Berufsgericht schon mit Rücksicht auf die fehlende Objektbezogenheit der Bundesschulden einen konkreten Ursachenzusammenhang in dem Sinne, dass die Kläger wegen des Verzugs gerade dieser Schuldner - der Beklagten - Kredit hätte aufnehmen müssen oder nicht hätte zurückzahlen können, nicht festzustellen vermocht. Nach seinen zutreffenden Ausführungen würden aber die Anforderungen an die Geltendmachung eines über 4% hinausgehenden Verzugsschadens überspannt, wollte man von der Bundesrepublik als Gläubigerin den genauen Nachweis verlangen, dass ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit unmittelbar ausgelöst habe. Damit würde nämlich verkannt, dass ein Gläubiger mit zahlreichen Außenständen, der seinerseits Kredit in Anspruch nimmt, hierbei wirtschaftlich sinnvoll keinen genauen Gleichlauf zwischen der jeweiligen Höhe der Außenstände und derjenigen seiner Kredite herstellen kann. So hat der BGH, in BGHZ 43, 337 insoweit nicht abgedruckt; die Wiedergabe in BB 1965, 305 bezeichnet unzutreffend eine Aktiengesellschaft als Gläubigerin der Bundespost Verzugszinsen in Höhe von mehr als 4% zugesprochen und dazu ausgeführt, der Nachweis, dass die Kläger gerade wegen der Klageforderung einen Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt habe, sei nicht zu fordern. Denn ein solcher Vorgang finde bei einem Großbetrieb, der mit Fremdgeld arbeite und über bedeutende Kassenbestände verfügen müsse, in Wirklichkeit nicht statt. Das ändere nichts daran, dass die beanspruchten Kredite im ganzen entsprechend verringert werden könnten, wenn alle Außenstände bei Fälligkeit prompt eingingen. Damit sei aber die Säumnis der Beklagten in dem Umfang, wie ihre Schuld in den überfälligen Forderungen der Kläger enthalten ist, für deren erhöhten Zinsaufwand ursächlich. Für die Bundesrepublik kann nichts anderes gelten, wenn sie mehr als 4% Verzugszinsen einklagt. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision keine Rolle, dass es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, die nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlich tätig wird, sondern andere Aufgaben hat; hierauf käme es nur an, wenn der Zinsanspruch auf entgangene Geschäftsgewinne gestützt würde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes nicht anders als die eines kaufmännischen Unternehmens durch eine Vielzahl von Außenständen, die Notwendigkeit der Bereitstellung liquider Mittel und ein bestimmtes, die Außenstände in der Regel übersteigendes Kreditvolumen beeinflusst ist, dessen Inanspruchnahme, im ganzen gesehen, durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt Anbetracht dieser typischen Zusammenhänge konnte das Berufsgericht davon ausgehen, dass der Kreditbedarf der Bundesrepublik, berücksichtigt man die Vielzahl ihrer Schuldner in allen Bereichen staatlicher Betätigung, bei rechtzeitigem Eingang aller Zahlungen geringer sein würde. Dies rechtfertigt es, auch im Einzelfall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug eines Schuldners und einem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands der Kläger anzunehmen und demgemäß nach § 287 ZPO ihren Verzugsschaden in Höhe der üblichen Zinssätze zu ermitteln, die sie während des Verzugs jeweils selber zu zahlen hat.