Verzugszinsen

Zur Frage der Ersatzpflicht des Schuldners einer Kaufpreisforderung für die vom Gläubiger auf Verzugszinsen zu leistende Mehrwertsteuer.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter des Vermögens der im Mai 1975 in Konkurs geratenen Firma S-KG. Am 5. 3. 1975 hatte die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung den gesamten Bestand der Gemeinschuldnerin an Waren übernommen. Der Kaufpreis sollte in zwölf gleichen Monatsraten beglichen werden. Die Beklagte hat acht Raten bezahlt. Der Kläger hat die noch ausstehenden vier Kaufpreisraten eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 114702,96 DM zuzüglich 5% Prozesszinsen und weiterer 1489,48 DM Verzugszinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung erreicht, dass die Bea auf die Zinsen 11% Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Beklagten schuldet danach den restlichen, vom Berufsgericht auf 114 694,08 DM errechneten Kaufpreis, 5% Zinsen hieraus seit Klageerhebung 1489,48 DM vor Klageerhebung aufgelaufener Verzugszinsen sowie 11% Mehrwertsteuer auf die Zinsbeträge. Die von der Revision wegen der Zuerkennung von 11% Mehrwertsteuer auf die Verzugszinsen erhobene allgemeine Sachrüge ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Verzugszinsen, die für eine Kaufpreisforderung geschuldet werden, zum umsatzsteuerbaren Entgelt i. S. des § 10 I 2 UStG zu rechnen. Das ist mit der Erwägung begründet worden, der Begriff Entgelt im Umsatzsteuerrecht sei vom Wesen der Umsatzsteuer als einer auf dem Leistungsaustausch liegenden Verbrauchssteuer her zu bestimmen. Deshalb beschränke er sich nicht auf die bürgerlichrechtlich bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung für eine Leistung, wie etwa den Kaufpreis, sondern erstrecke sich auf alles, was der Leistungspflichtige tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dem reinen Kaufpreis müssten mithin auch sonstige Beträge zugerechnet werden, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen. Dazu gehörten Verzugszinsen, mögen sie bürgerlichrechtlich auch als eine Art Schadensersatzleistung gelten. Die das Umsatzsteuerrecht beherrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise diene gerade dazu, verschiedenartige Tatbestände ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund für die Umsatzsteuer als Einheit dann zu betrachten und zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehörten.

Der Rechtsprechung des BFH folgend unterwerfen die Finanzverwaltungsbehörden Verzugszinsen für Kaufpreisforderungen grundsätzlich in voller Höhe der Umsatzsteuer. Auch ohne dass er hierzu nähere Angaben gemacht hat, durfte das Berufsgericht deshalb davon ausgehen, dass der Kläger als Konkursverwalter auf die ihm zuerkannten Verzugszinsen 11% Mehrwertsteuer zu zahlen hat.

Die Belastung mit der Mehrwertsteuer für vereinnahmte Verzugszinsen trifft den Gläubiger einer Kaufpreisschuld als Schaden, der durch den Schuldnerverzug adäquat kausal herbeigeführt wird. Daran kann mit Rücksicht auf die ständige Veranlagungspraxis der Finanzämter kein Zweifel bestehen. Die Ersatzpflicht trifft den Schuldner gemäß §§ 249, 286 I, 288 II BGB. § 288I BGB enthält die gesetzliche Fiktion eines Mindestschadens, der jedenfalls durch Mehrwertsteuerbelastung eine Erweiterung i. S. des Absatzes 2 erfahren kann. Das AG Simmern und das Landgericht Köln haben sich gegen diese in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegende Ansicht gewandt. Das AG Simmern hat ausgeführt, die Umsatzsteuer erwachse dem Gläubiger als Unternehmer. Dabei handele es sich nicht um einen Schaden. Diese willkürliche Einengung des Schadensbegriffs hält einer Nachprüfung nicht stand. Für die Ersatzpflicht des Schuldners kommt es allein darauf an, ob der Gläubiger durch den Verzug einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat und dieser Nachteil nicht lediglich die Folge gänzlich ungewöhnlicher Umstände ist. Unerheblich ist insbesondere, ob der Nachteil aufgrund von Rechtsnormen oder aus tatsächlichen Gründen den Gläubiger trifft. - Auch die vom Landgericht Köln erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Landgericht zieht nicht in Zweifel, dass der umsatzsteuerpflichtige Gläubiger Umsatzsteuer auf Verzugszinsen zu zahlen hat. Damit ist entgegen seiner Ansicht, sofern die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt sind, bereits entschieden, dass der Schuldner den vom Finanzamt auf die Verzugszinsen erhobenen Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten hat.

Der vom Finanzamt dem Gläubiger belastete Mehrwertsteuerbetrag auf die Zinsen ist grundsätzlich der vom Schuldner zu ersetzende Schaden. Das Finanzamt berechnet den Mehrwertsteuerbetrag aber, daran kann im vorliegenden Falle kein Zweifel bestehen, auf die Zinsen für die Hauptforderung einschließlich Mehrwertsteuer. Der Berechnung von Mayer vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

Ist nach den Umständen des Falles ein Hersteller von Waren berechtigt, seine eine Falschmeldung berichtigende Darstellung in publikumswirksamer Aufmachung im Anzeigenteil einer Zeitung zu veröffentlichen, so kann bei einer solchen auf Kosten des Verletzers erfolgenden Schadensbeseitigung nicht darauf verzichtet werden, dass jedenfalls der orientierte Leser die Zusammenhänge erkennt, da andernfalls von einer Richtigstellung der vorangegangenen falschen Behauptungen nicht gesprochen werden kann und Falschmeldung und Anzeige auch für den aufmerksamen Leser beider Veröffentlichungen beziehungslos nebeneinanderstehen.

Hat ein Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Überlegungen hinsichtlich einer ihm aufgetragenen technischen Verbesserung anzustellen, und erfindet er eine solche Verbesserung alsbald nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist er, falls anzunehmen ist, dass er die Erfindung bei pflichtgemäßer Arbeitsleistung bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemacht hätte, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, dem früheren Arbeitgeber das auf die Erfindung angemeldete Schutzrecht zu übertragen.