Vierjahresfrist

Die Vierjahresfrist, über die hinaus eine rechtmäßige Veränderungssperre - unter Einrechnung der Zeit seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuches - auf keinen Fall entschädigungslos ausgedehnt werden darf, ist eine äußerste Frist. Sie schließt nicht aus, dass eine Sperre schon vorher rechtswidrig wird und daher einen entschädigungslos hinzunehmenden Eingriff nicht mehr darstellt. Das ergibt die Regelung in §17 Abs. 1 und 2, durch die die Planungsbehörden zu einer zügigen Planung angehalten werden, wobei das Gewicht der Gründe, die eine Verlängerung der zunächst auf zwei Jahre bemessenen Sperre rechtfertigen können, stets auch an den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gemessen werden muss. Nach dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Übermaßverbot sind Veränderungssperren nur so lange rechtmäßig, als sie für eine sachgemäße Planung erforderlich sind. Bei einer nicht unerheblichen Verzögerung der Planung aus sachwidrigen Gründen besteht ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wonach Beeinträchtigungen die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Eingriff überschreiten, wenn sie für den Betroffenen nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist vom BGH auch auf §14 Abs. 2 hingewiesen worden, wonach der Veränderungssperre Ausnahmen zuzulassen sind, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Vor allem aber wird die vorhandene Rechtsposition des Eigentümers durch § 14 Abs. 3 geschützt, wonach nicht nur baurechtlich genehmigte Vorhaben und Unterhaltungsarbeiten, sondern die Fortführung jeder bisher ausgeübten Nutzung von der Sperre unberührt bleiben. Diese Regelung, die bauliche Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück nicht ausschließt, wenn diese zur Fortführung der bisherigen Nutzung erforderlich sind, schützt das Eigentum in seinem vorhandenen Bestand, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dieser ihrer Bedeutung Rechnung tragen muss. Wird die Ausnahmegenehmigung versagt oder wären Anträge auf Ausnahmebewilligung von vornherein aussichtslos, kann sich dies möglicherweise schon als Eigentumsbeschränkung auswirken, die den betroffenen Eigentümern nicht gerechtfertigte Sonderopfer auferlegt. Dazu müsste der betroffene Grundeigentümer darlegen, dass er tatsächlich konkrete Pläne zur Nutzung seines Grundstücks gefasst hatte und dass die erforderlichen Mittel ihm oder Mitinteressenten zur Verfügung gestanden hätten sowie außerdem, dass nicht sonstige Versagungsgründe dem Vorhaben entgegenstanden. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang die Frage sein, ob die Genehmigung - von der Bausperre abgesehen - aus sonstigen berechtigten Gründen versagt oder nur mit zeitlicher Beschränkung erteilt worden wäre.

Begriffsverständnis des BVerfG. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff - Im Gegensatz zur Rspr. des BGH hat das BVerfG - ausgehend vom sog. Deichurteil den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff aus der Verfassung selbst gewonnen. Aus Normen des einfachen Rechts, die im Rang unter der Verfassung stehen, kann weder der Begriff des Eigentums im verfassungsrechtlichen Sinn abgeleitet noch kann aus der privatrechtlichen Rechtsstellung der Umfang der Gewährleistung des konkreten Eigentums bestimmt werden. Inhalts- und Schrankenbestimmung sind nach dem Verständnis des BVerfG nicht dem Begriff des Eigentums vorgegeben; aus dem ausnahmslosen Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schließt das BVerfG vielmehr, dass es keinen aus der Natur der Sache sich ergebenden Eigentumsbegriff gibt. Allein dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, die Rechtsstellung des Eigentümers zu beschränken. Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte. Es kann somit nicht Aufgabe des Richters sein, Eigentumsgrenzen festzulegen. Das Gericht hat darüber zu befinden, ob dem Eigentümer eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist. Hierauf ist die Zuständigkeit der Gerichte beschränkt. Sie können keine Enteignungsentschädigung zusprechen, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehlt.

Folgerungen für eine verfassungskonforme Auslegung der Entschädigungsregelung bei rechtmäßiger Veränderungssperre. Das BVerfG geht im Gegensatz zu den materiellen Abgrenzungskriterien des BGH von einem engen, stark formalisierten Begriff der Enteignung i.S. des Art. 14 Abs.3 GG aus. Er muss darum auch bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 18 Abs.1 Satz 1 Berücksichtigung finden. Die nach dieser Vorschrift zu leistende Entschädigung in Geld kann und braucht aber auch nicht weiterhin als Entschädigung für eine Enteignung gedeutet werden, nachdem das BVerfG, wenn auch in anderen Zusammenhang den Rechtsgedanken öffentlich-rechtlicher Entschädigungs-Ansprüche als entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 anerkannt hat und zwar ebenfalls nach materiellen Kriterien, sofern eine gleichheitswidrige oder unzumutbare Belastung des einzelnen vorliegt; letztere gewinnt damit eine zunehmende Bedeutung. Es lassen sich die für die Abgrenzung von Enteignung und Sozialbindung des Eigentums angewandten Theorien des BGH über Art.14 Abs.1 GG auf eine der Rspr. des BVerfG entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage stellen, so dass sie weiterhin Bedeutung behalten.

Auf den Willen des historischen Gesetzgebers, wonach die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes sowie § 121 entsprechend gelten und woraus sich ergibt, dass das BauGB die Entschädigung als Enteignungsentschädigung i. S. des Art. 14 Abs.3 GG behandelt, kommt es insoweit nicht an, weil die verfolgte objektive Zielsetzung des Gesetzgebers in ihrem Kern unberührt bleibt. Das gesetzgeberische Ziel, für einen rechtlich zulässigen, aber in seinen Wirkungen schwerwiegenden Eingriff in die Bestandsgarantie des Eigentums einen angemessenen Ausgleich vorzusehen, bleibt aufrechterhalten, und zwar insofern, als für den Gesetzgeber - wenn letzterer die Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts auch nicht durchweg mit einer Entschädigungsregelung abmildern muss - jedenfalls hierzu dann ein verfassungsrechtlicher Zwang bestanden hat, wenn aus Gründen des Prinzips der Verhältnismäßigkeit eine als geboten angesehene Inhalts- und Schrankenbestimmung in ihren Belastungen abzumildern ist.

Vierjahresfrist im besonderen. Mit der Vierjahresfrist und der darin liegenden Objektivierung der Gesetzesfassung hat der Gesetzgeber seine Regelungskompetenz nicht überschritten. Sie liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Typisierungs- und Pauschalierungsermessens und schöpft den Zeitraum aus, der nach der Wertung des Gesetzgebers bei einer rechtmäßigen Veränderungssperre für eine zügig und umsichtig arbeitende Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausreichen muss, so dass bei einer Überschreitung der Vierjahresfrist in jedem Fall Inhalts- und Schrankenbestimmung mit besonderen Problemen der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit belastet sind und darum eine Ausgleichsbedürftigkeit entsteht. Die in § 18 Abs. 1 Satz I vorgesehene Vierjahresfrist ist aber nur eine äußerste Frist; sie schließt nicht aus, dass eine Veränderungssperre im Einzelfall schon vorher ausgleichsbedürftig ist, jedoch nicht aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff über Art. 14 Abs. 3 GG, sondern als Ausgleichsregelung über Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn andernfalls das Gesetz einen einzelnen Eigentümer unverhältnismäßig und unzumutbar belasten würde. Die vom Gesetzgeber bei Bestimmung des Eigentumsinhalts zu wahrenden Grenzen gelten auch, wenn das Gesetz zum Erlass inhaltsbestimmender Normen ermächtigt. Der Gesetzgeber kann insoweit - hier also für den Erlass einer Veränderungssperre - keine Regelungsbefugnis einräumen, an deren Wahrnehmung er selbst im Blick auf die Eigentumsgewährleistung gehindert wäre. Die Frage, ob für die Beschränkung des Eigentums im Hinblick auf die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist, dürfte somit bei der eigentumsinhaltsbestimmenden Entscheidung über Veränderungssperren unter vier Jahren an sich nicht offen bleiben, weil auch in Art. 14 Abs. I u. 2 GG insoweit ein Entschädigungsjunktim verborgen ist, nur gegenüber Art. 14 Abs. 3 mit dem Unterschied, dass ihm nicht nur durch Gesetz im formellen Sinne genügt werden kann. Die authentische Gesetzesinterpretation spricht indessen dafür, dass aufgrund des gesetzgeberischen Typisierungs- und Pauschalierungsermessens - bis zur Widerlegung im Einzelfall - kein finanzieller Ausgleich zu leisten ist.