Vollbier

Die in einem formularmäßigen Bierlieferungsvertrag enthaltene Befugnis der Brauerei, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Brauerei zu übertragen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ändert sich jedoch mit einem solchen Besitzerwechsel die Vertragsdurchführung - etwa hinsichtlich der Braustelle oder der Biermarke - auch inhaltlich, so kann der Gastwirt zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Gastwirtseheleute schlossen am 24. 2.1966 mit, dem Grafen von L., der damals die Schlossbrauerei in G. betrieb, einen schriftlichen Bierlieferungsvertrag ab. In ihm verpflichteten sie sich, ihren gesamten Bedarf an ober- und untergärigem Bier und eventuell an alkoholfreien Getränken aus der Schlossbrauerei zu decken. Die Bezugsverpflichtung begann mit dem 1. 10. 1966. Die Beklagte erhielten von der Brauerei ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von DM 10000, von dem jährlich DM 750 abgeschrieben werden sollten. Ferner war vereinbart, dass bei eventuellem Rechtsübergang auf Seiten der Brauerei sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Rechtsnachfolger der Brauerei übergehen sollten.

Weizenbier und nicht alkoholische Getränke sind bisher von der Schlossbrauerei G. nicht hergestellt worden. Ende 1969 stellte die Brauerei auch die Herstellung von Spezialbieren und 1970 das Brauen von dunklem Vollbier ein; beide Biersorten hatten zuvor etwa 1-2% des Umsatzes der Beklagte ausgemacht. Derzeit wird in G. nur noch helles Vollbier gebraut.

Mit Pachtvertrag vom 12. 1. 1970 verpachtete Graf von L. die Schlossbrauerei G. an den Kläger der bereits die Brauerei J. betrieb. Der Kläger, der in die Rechte und Pflichten der bestehenden Bierlieferungsverträge eintrat, hatte die Schlossbrauerei unter der bisherigen Betriebsbezeichnung fortzuführen, war aber berechtigt, nach seinem, Ermessen den Brauereibetrieb in G. einzustellen. Verpächter und Pächter teilten in einem gemeinsamen Schreiben vom 12. 1. 1970 ihren Kunden mit, dass beide Unternehmen sich aus Gründen der Rationalisierung zusammengeschlossen hätten, die Braustätten G. und J. aber weiterhin unverändert ihre Qualitätsbiere produzierten. Weihnachten 1970 unterrichtete der Kläger alsdann die Beklagte von seiner Absicht, voraussichtlich im kommenden Jahr die Biererzeugnisse nur noch in J. herzustellen. Die erbetene schriftliche Billigung dieser Absicht lehnten die Beklagte ab und weigerten sich etwa gleichzeitig auch, Flaschenbier, das nicht mehr mit dem Etikett der Schlossbrauerei, sondern des Brauhauses J. versehen war, abzunehmen. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 29. 1. 1971, dass das Bier, wie auch aus dem Halsetikett Abfüllung Brauhaus J., Zweigbetrieb G. hervorgehe, nach wie vor in G. gesotten und abgefüllt werde. Mit ihrem an die Schlossbrauerei G. gerichteten Schreiben vom 2. 2. 1971 bezeichneten die Beklagte den Bierlieferungsvertrag als aufgelöst, zahlte das Restdarlehen von 7500 DM zurück und nimmt seither keine Getränke mehr von dem Kläger ab.

Mit der Begründung, der bis zum 30. 9. 1980 unkündbar abgeschlossene Bierlieferungsvertrag sei durch die Kündigung der Beklagte nicht aufgelöst, nimmt der Kläger die Beklagte auf Vertragserfüllung in Anspruch und hat zuletzt beantragt, sie zu verurteilen, bis zum 30. 9. 1980 ihren gesamten Bedarf an hellem- Vollbier, Weizenbier und alkoholfreien Getränken nach Maßgabe des Bierlieferungsvertrages zu beziehen, ferner - insoweit im Wege der Stufenklage vorgehend - Auskunft über den Fremdbezug an Getränken seit dem 1. 2: 1971 zu erteilen und den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr insoweit stattgegeben, als der Kläger Abnahme von hellem Vollbier und Weizenbier ohne Hefe sowie Auskunft über den Fremdbierbezug in dem vorgenannten Umfang verlangt hat. Die Revision der Beklagte blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Wie alle Dauerschuldverhältnisse, so können auch langfristige Bierlieferungsverträge aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Diese Kündigungsbefugnis ist das notwendige Korrelat zur langfristigen Bindung des Gastwirts an eine Brauerei, die insbesondere dann, wenn - wie hier - die Bezugspflicht den wesentlichen Teil des Umsatzes umfasst, zu einer nicht unerheblichen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts führen kann. Bei Vertragsverletzungen seitens der Brauerei tritt dabei, sofern der Bierlieferungsvertrag bereits in Vollzug gesetzt ist, die Kündigungsbefugnis an die Stelle, des, sich aus § 326 I BGB ergebenden Rücktrittsrechts. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hat jedoch nicht das Verschulden des anderen Vertragsteils zur Voraussetzung. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Gastwirt die weitere Erfüllung des Vertrages schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei entspricht es den Besonderheiten des Bierlieferungsvertrages, dass an die Befugnis, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen - insbesondere dann, wenn der Gastwirt Vorleistungen durch die Brauerei erhalten hat und ihm erst dadurch eine Fortführung, Erneuerung oder Erweiterung seiner. Gaststätte möglich gewesen ist - strenge Anforderungen zu stellen sind. Die während der Laufzeit auftretenden Änderungen des Publikumsgeschmacks, der Wechsel im Kundenstamm, der Wunsch nach Änderung des Charakters der Gaststätte, die Verschlechterung ihrer Verkehrslage oder sonstige, in der Sphäre des Gastwirts liegende Umstände fallen dabei grundsätzlich unter das Risiko, das der Gastwirt mit dem Eingehen einer langfristigen Bezugsbindung übernimmt, und rechtfertigen daher in der Regel nicht eine vorzeitige Lösung vom Vertrag.