Vollmacht zur Übertragung
Eine Vollmacht zur Übertragung eines Grundstücks bedarf nicht schon deshalb notarieller Beurkundung nach § 313 BGB, weil der Vollmachtgeber entschlossen ist, die Vollmacht nicht zu widerrufen, auch wenn er dem Vertreter Befreiung von § 181 BGB erteilt. Urt. vom 23.2. 1979 - V ZR 171/77 (Hamm) - NJW 1979, 2306 MDR 1979, 653
Zum Sachverhalt: Die Kläger sind die Erben des am 5. 11. 1974 verstorbenen H. Ihm und der Beklagte gehörte je zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Der Erblasser wollte seinen Miteigentumsanteil auf die Beklagte übertragen. Da die am 30. 9. 1974 beabsichtigte Vertragsbeurkundung wegen Abwesenheit des Notars nicht möglich war, erteilte der Erblasser am selben Tage der Beklagte folgende durch das Ortsgericht in R. beglaubigte Vollmacht: Der Hiesenlegermeister H bevollmächtigt hiermit die ... (Bekl.), den Kauf- oder Tauschvertrag bzw. Übergabevertrag betreffend das Grundstück ... abzuschließen und sämtliche Erklärungen zur Auflassung und Eintragung im Grundbuch vor einem Notar abzugeben. Diese Vollmacht soll auch über meinen Tod gelten. Die Bevollmächtigte soll von der Beschränkung des § 181 BGB befreit sein. Aufgrund dieser Vollmacht übertrug die Beklagte nach dem Tode des Erblassers dessen Miteigentumsanteil durch notariellen Vertrag vom 16. 11. 1974 auf sich selbst und bewilligte eine entsprechende Auflassungsvormerkung. In der Vertragsurkunde erklärte sie, dass die Übertragung zum Ausgleich für ihre zehnjährige unentgeltliche Mitarbeit im Fliesenlegerbetrieb des Herrn H und in Übereinstimmung mit dessen oft bekundeten Willen erfolge. Die Kläger halten die Vollmacht und den Vertrag für nichtig. Sie sind u. a. der Ansicht, die Vollmacht habe der für das Grundstücksgeschäft nötigen notariellen Beurkundung bedurft.
Das Landgericht hat der Beklagte den Erwerb des strittigen Grundstücksanteils, die Herbeiführung der Eigentumsumschreibung und die Weiterveräußerung untersagt; es hat darüber hinaus festgestellt, dass die Vollmacht vom 30. 9. 1974 und der notarielle Vertrag vom 16. 11. 1974 unwirksam sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagte zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält die der Beklagte erteilte Vollmacht zur Grundstücksübertragung, mithin auch den Vertrag vom 16. 11. 1974, mangels notarieller Beurkundung für nichtig (§§ 125, 313 BGB). Den Formzwang leitet es daraus her, dass sich der Erblasser mit der, wenn auch widerruflichen, Vollmacht endgültig zur Übertragung seines Grundstücksanteils habe binden wollen; dieser Wille ergebe sich insbesondere. aus der Befreiung der Beklagte von dem Verbot des § 181 BGB, aber auch aus der genauen Bezeichnung des Grundstücks in der Vollmachtsurkunde und aus dem Umstand, dass die Bevollmächtigung das Ersatzgeschäft für die tatsächlich zunächst beabsichtigte und nur durch die Abwesenheit des Notars verhinderte Vertragsbeurkundung dargestellt habe.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Nach § 167 II BGB bedarf eine Vollmacht nicht der Form, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung für den Fall einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken (vgl. Senat, WM 1966, 761; NJW 1952, 1210 = LM vorstehend Nr. 2 m. zust. Anm. Grussendorf = DNotZ 1952, 477). Eine unwiderrufliche Vollmacht hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kommt deshalb darauf an, ob hier der von der Rechtsprechung zugelassene weitere Ausnahmefall vorliegt, dass zwar die Vollmacht rechtlich widerrufen werden kann, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleich Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist, wie durch Abschluss des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht also den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag nur verdeckt (Senat, WM 1965, 107; 1006; BGH, NJW 1975, 39 = LM § 121 BGB Nr. 2).
Eine tatsächlich bindende Vorwegnahme des Grundstücksübertragungsvertrages sieht das Berufungsgericht entscheidend darin, dass der Erblasser in der Vollmachtsurkunde die Beklagte von der Beschränkung des § 181 BGB freigestellt hat. Das ist für sich allein jedoch kein ausschlaggebender Gesichtspunkt, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Senat, WM 1965, 1006; 1966, 761; NJW 1975, 39 = LM § 121 BGB Nr. 2). Wird der Vertreter ermächtigt, das Geschäft mit sich selbst abzuschließen, so wird damit zunächst lediglich seine Vertretungsmacht erweitert. Hierdurch wird aber der Vollmachtgeber nicht stärker an die Vollmacht gebunden als bei einer Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 181 BGB. Für die Frage der Bindungswirkung kommt es mithin auch dann, wenn Befreiung von § 181 BGB erteilt wird, immer auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis (vgl. die vorstehenden Senatsurteile; ebenso Soergel-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 313 Rdnrn. 10, 11; RGRK, 12. Aufl., § 167 Anm. 5). Ausreichende Feststellungen in dieser Hinsicht finden sich in dem Berufungsurteil nicht. Das der Erblasser, wie das Berufungsgericht ausführt, entschlossen war, seinen Grundstücksanteil der Beklagte zu übereignen, und dass die Bevollmächtigung diesen Entschluss ohne weiteres verwirklichen sollte, entspricht dem Wesen einer derartigen Vollmacht; denn sie setzt naturgemäß voraus, dass der Vollmachtgeber ernstlich das auch erreichen will, wozu er den Vertreter bevollmächtigt Damit bringt er noch keinen unumstößlichen Bindungswillen zum Ausdruck. Der Vollmachtgeber muss nicht nur entschlossen sein, an der Vollmacht festzuhalten; er muss sich zudem in einer Lage sehen, die ihn jedenfalls nach eigener Überzeugung tatsächlich an die Vollmacht bindet. Eine solche Bindungswirkung wird hier auch nicht dadurch belegt, dass es zu der Vollmacht vom 30. 9. 1974 nur gekommen ist, weil sich die am selben Tage beabsichtigte Vertragsbeurkundung nicht durchführen ließ. Dieser Umstand erklärt nur, was der äußere Anlass für die Bevollmächtigung war. Sie kann auf einer bloßen Zweckmäßigkeitserwägung beruht haben, die möglicherweise lediglich darauf abzielte, die Sache zu vereinfachen und dem damals schon kranken Erblasser weitere Mühen zu ersparen. Zweckmäßigkeitsgründe dieser Art rechtfertigen keinen zwingenden Schluss auf eine gewollte Bindungswirkung der Vollmacht (Senat, WM 1965, 1006 [10071). Der Fall läge anders, wenn der Erblasser, damals etwa schon so schwer erkrankt gewesen sein sollte, dass er sich außerstande fühlte, künftig noch Einfluss auf das Grundstücksgeschäft zu nehmen und deshalb mit der Vollmacht bereits vollendete Tatsachen schaffen wollte. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Entgegen seiner Ansicht besagt auch die in der Vollmachtsurkunde enthaltene Bezeichnung des Grundstücksanteils nichts über eine endgültige Willensbindung; daraus ergibt sich nur der Gegenstand des Rechtsgeschäfts, auf das sich die Vollmacht bezog.
Indessen könnte hier einem anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand wesentliche Bedeutung zukommen: Wie die Beklagte selbst in der Vertragsurkunde vom 16. 11. 1974 angegeben hat, erfolgte die Grundstücksübertragung zum Ausgleich für ihre jahrelange unentgeltliche Mitarbeit in dem Betrieb des Erblassers und in Übereinstimmung mit dessen oft bekundeten Willen. Sie hat dazu eine angebliche privatschriftliche Erklärung des Erblassers vom 29. 11. 1973 vorgelegt, wonach er ihr einen Betrag von 54 300 DM schulde, der mit den Besitzungen verrechnet werden solle. Dieser Betrag entspricht nahezu dem Verkehrswert des Grundstücksanteils (57500 DM). Eine weitere Schuld des Erbalssers in Höhe von 30 162,05 DM soll sich aus der Zusammenstellung vom selben Tage ergeben. Das alles kann darauf hindeuten, dass der Erblasser nur in Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung die Beklagte zu dem Grundstücksgeschäft bevollmächtigt hat, mag auch eine Schuldtilgung in dieser Weise erst für die Zeit nach seinem Tode gedacht gewesen sein. Diente aber die Vollmacht nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und nach ihrer etwa hierauf beruhenden umfassenden Ausgestaltung gerade dem Zweck-, die behaupteten Ansprüche zu befriedigen, so könnte die Bevollmächtigung allein im Interesse der Beklagte, als der forderungsberechtigten Gläubigerin erfolgt sein. Das wiederum könnte ein erhebliches Indiz dafür sein, dass sich der Erblasser an die Vollmacht unwiderruflich binden wollte und auch gebunden glaubte (vgl. Senat, WM 1965, 1006). Ob die Dinge hier so liegen und welcher Beweiswert daraus für eine gewollte Bindungswirkung der Vollmacht abzuleiten ist, muss der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten bleiben.