Vollmacht

Zur Frage des Umfangs des Beurkundungszwangs bei einer unwiderruflichen, Bestandteil eines umfassenden Gesamtvertrages bildenden Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks.

Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des Berufsgerichts hat der Kläger mit dem Darlehen der Beklagten den W.-Hof erst von dem Wirtschaftsprüfer A. erwerben und mindestens 91 ha des Geländes den Beklagten zur Erschließung und Verwertung als Bauland zur Verfügung stellen sollen. Die vom Kläger erteilte Vollmacht sei Teil eines einheitlichen zwischen den Parteien zustande gekommenen und teils im notariellen Vertrag teils in den beiden Zusatzverträgen vom gleichen Tag niedergelegten Abkommens gewesen. Die Vollmachtserteilung stelle nur das äußere Gewand einer Verpflichtung zur Eigentumsübertragung dar und komme deshalb einer bindenden Verpflichtung des Klägers zur Veräußerung des Grundbesitzes gleich. Daraus folgert das Berufsgericht, dass das gesamte Vertragswerk einschließlich der Zusatzverträge vom 18. 9. 1963 zu seiner Wirksamkeit der Form des § 313 BGB bedurft hätte. Der notarielle Vertrag enthalte hinsichtlich der Gegenleistung der Beklagten für die Vollmacht - Darlehen - nicht den wirklichen Willen der Parteien und sei deshalb als Scheingeschäft nichtig; die Zusatzverträge seien wegen Formverstoßes nach § 125 BGB nichtig. Auf einen nichtigen Vertrag könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch stützen.

Die Rev. wendet sich gegen die Annahme eines Scheingeschäfts durch das Berufsgericht und gegen seine Auffassung, die Vollmacht sei formbedürftig und die Gegenleistung für die Darlehensgewährung gewesen. Die Angriffe der Rev. sind nicht begründet.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Objekte der Vollmachtserteilung und Vorkaufsrechtsbestellung, das den Verpflichtungsgegenstand bildende Gelände, hinreichend genau bestimmt sind. In der Regel ist erforderlich - aber auch genügend - die Angabe der einschlägigen Grundbuchstelle. Diese Bezeichnung enthält der notarielle Vertrag der Parteien vom 18. 9. 1963 zwar nicht. Dem Erfordernis der Beurkundungsbestimmtheit wird indes auch dadurch genügt, dass der Vertrag die Bestimmtheit des Grundstücks durch Dritte ermöglicht. Ob der notarielle Vertrag vom 18. 9. 1963 diesen Anforderungen entspricht, kann dahin stehen, denn seine Nichtigkeit ergibt sich, wie noch auszuführen sein wird, jedenfalls aus anderen Gründen.

Die Auff. des Berufsgericht, das die Vereinbarungen der Parteien vom 18. 9. 1963 der Form des § 313 BGB bedurften, ist frei von Rechtsirrtum.

Zwar ist für eine Vollmachtserteilung grundsätzlich nicht die Form erforderlich, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.,

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt aber die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere. Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet worden ist. Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Grundstücksveräußerung wird ferner angenommen, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist.

Unwiderruflichkeit ist in der notariellen Urkunde vom 18. 9. 1963 ausdrücklich enthalten.

Die Auff. des Berufsgericht, dass die verschiedenen im notariellen Vertrag vom 18. 9. 1963 enthaltenen Vereinbarungen der Parteien zusammen mit den beiden privatschriftlichen Verträgen vom selben Tag ein einheitliches Vertragswerk bilden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Rev. nicht angegriffen. Das Berufsgericht hat auch nicht verkannt, dass die Parteien die Vollmacht zur notariellen Urkunde erklärt haben; dieser Form ermangeln aber die beiden Zusatzabreden der Parteien vom selben Tag.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt: sonach davon ab, ob der Form mangel der beiden Zusatzverträge das gesamte Vertragswerk der Parteien nach § 125 BGB nichtig macht.

Dass bei Grundstückskaufverträgen der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag nebst allen Nebenabreden dem Beurkundungszwang unterliegt, ist ständige Rechtsprechung; dies gilt sowohl für Verpflichtungen des Verkäufers als auch für solche auf Käuferseite. Der Beurkundung bedürfen auch solche Vertragsteile, die Verpflichtungen anderen Inhalts begründen.

All das muss auch bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks jedenfalls dann gelten, wenn die Vollmacht Bestandteil einer Vereinbarung ist, mit der die Parteien nach tatrichterlicher Feststellung die Vertragseinzelheiten wie bei einem Grundstückskaufvertrag verbindlich festlegen wollten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gegeben. Danach ist die Gegenleistung der Beklagten von vornherein verbindlich festgelegt, aber in der notariellen Urkunde nicht so niedergelegt worden, wie sie von den Parteien vereinbart worden war. Deshalb ist das gesamte Vertragswerk mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form nichtig.