vollmachtloses Handeln

Zur Frage der Haftung für vollmachtloses Handeln bei mehrstufiger Vertretung.

Anmerkung: Mit dem Urteil vom 25. 5. 1977 hat der BGH einen weiteren Schritt zur Klärung der umstrittenen Frage getan, wer bei mehrstufiger Vertretung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 BGB haftet, wenn die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten fehlt, die Untervollmacht aber in Ordnung ist.

In dem entschiedenen Fall, in dem es um die wirksame Verpflichtung des Geschäftsherrn aus einem Kraftfahrzeug-Mietvertrag ging, hatte das Berufsgericht unterstellt, der Unterbevollmächtigte habe den Kraftfahrzeugmietvertrag namens des Geschäftsherrn abgeschlossen, seine Unterbevollmächtigung sei zwar in Ordnung gewesen, dagegen habe der Hauptbevollmächtigte keine Befugnis gehabt, den Geschäftsherrn zu vertreten.

Das Berufsgericht hat unter Hinweis auf die BGH-Urteile vom 5. 5. 1960 gemeint, das Risiko mangelnder Bevollmächtigung habe der Unterbevollmächtigte nicht zu tragen, gleichgültig, ob er im Namen des Hauptbevollmächtigten oder im Namen des Geschäftsherrn gehandelt habe.

Der BGH ist, dieser von der Vorinstanz nicht näher begründeten Ansicht entgegengetreten und hat nach einer Übersicht über den Stand der Meinungen betont, dass der Schlüssel zur Lösung des Haftungsproblems im Sinn und Zweck der Vorschrift des § 179 BGB gefunden werden müsse. § 179 BGB knüpfe die verschuldensunabhängige Haftung des vollmachtlos handelnden Vertreters an das von ihm bei dem Geschäftspartner erweckte Vertrauen in die Wirksamkeit der Vertretungsverhältnisse. Das Gesetz lastet, wie in der Entscheidung mit Recht unterstrichen worden ist, das Risiko unklarer Vertretungsverhältnisse nicht dem Geschäftspartner sondern zu dessen Gunsten dem Stellvertreter an. Daraus ist zu folgern:

Tritt der Unterbevollmächtigte dem Geschäftspartner als Vertreter des Geschäftsherrn genau wie ein von diesem selbst Bevollmächtigter gegenüber, so erweckt er Vertrauen in seine Befugnis, den Geschäftsherrn unmittelbar rechtsgeschäftlich verpflichten zu können, nicht nur als Vertreter eines Vertreters. Vertrauen in eine mehrstufige Vertretung kann bei solcher Fallgestaltung nicht aufkommen, weil sie nicht offen gelegt wird. Damit entfällt die innere Rechtfertigung dafür, den Unterbevollmächtigten von der Haftung gemäß § 179 BGB zu befreien. Um einen Fall nicht offen gelegter mehrstufiger Vertretung handelte es sich aber in dem jetzt entschiedenen Rechtsstreit nach dem vom Berufsgericht als richtig unterstellten Sachverhalt. Auf die Parallele zu dem vom BAG am 10. 8. 1964 entschiedenen Fall hat der BGH hingewiesen und den Unterschied zu den Sachverhalten hervorgehoben, die den schon zitierten Urteilen vom 5. 5. 1960 und vom 27. 6. 1963 zugrunde liegen. In jenen beiden Fällen waren die Unterbevollmächtigten als Vertreter des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, wobei ihre Vollmacht in Ordnung war, die Vollmacht des Hauptvertreters aber fehlte. Die mehrstufige Vertretung war mithin offen gelegt worden. In derartigen Fällen nimmt der Unterbevollmächtigte Vertrauen des Geschäftspartners regelmäßig nur in seine Unterbevollmächtigung in Anspruch. Die Nachprüfbarkeit der Vertretungsbefugnis des Hauptbevollmächtigten liegt ihm nicht näher als dem Geschäftspartner. Dies rechtfertigte es in beiden Fällen, wie der BGH bekräftigt hat, die Haftung des Unterbevollmächtigten gemäß § 179 BGB zu verneinen.

Die Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem Vertrage gegolten hätte, der mangels Vollmacht des Vertreters und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam geworden ist.

Die Verjährung beginnt mit der Weigerung des Vertretenen, den Vertrag zu genehmigen.

Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des RG unterlagen Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht der regelmäßigen, also der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB. Das RG hatte seine Auffassung darauf gestützt, dass die kurzen Verjährungsfristen des § 196 BGB nur für die Geschäfte des täglichen Verkehrs, und zwar aus Gründen der Zweckmäßigkeit, angeordnet seien. Der Fall, dass ein vollmachtloser Vertreter als Bevollmächtigter auftrete, weiche von den Tatbeständen des § 196 BGB wesentlich ab; er sei keine alltägliche Erscheinung, und es wäre höchst unzweckmäßig, auch für die Haftung aus § 179 BGB die kurze Verjährungsfrist einzuführen. Diese könne nämlich verstrichen sein, bevor sich überhaupt ein Tatbestand habe feststellen lassen, der die Haftung des Vertreters begründe, ja bevor dessen nicht immer bekannte Persönlichkeit ermittelt sei. Die Streitverkündung sei nur ein Notbehelf; der bei Unbekanntheit des Vertreters gänzlich versage.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Zugrunde lag der Fall, dass der beklagte Architekt bereits montierte Heizkörper durch andere, niedrigere hatte auswechseln lassen, weil die zunächst installierten für die vorgesehenen Fenster zu hoch waren. Als der klagende Heizungsbauer in einem Vorprozess von den Bauherren die Erstattung der Mehrkosten verlangte, wendeten die Bauherren mit Erfolg ein, dass ihr Architekt zur Erteilung des zweiten Auftrags nicht bevollmächtigt gewesen sei; er habe diesen Auftrag auf eigene Rechnung erteilt. Die daraufhin gegen den Architekten gerichtete neue Klage wurde nun wegen Verjährung abgewiesen.

Die hier entschiedene Frage ist umstritten. Ein Teil des Schrifttums ist der Ansicht des RG bis in die jüngste Zeit gefolgt. Von anderen wurde die lange Verjährung jedenfalls für den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch aus § 179 I BGB bejaht. Andererseits wurde aber auch in zunehmendem Maße als sachgerechter angesehen, dass die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus § 179 I BGB sich nach der Frist richte, die für den Erfüllungsanspruch aus dem Rechtsgeschäft gegolten hätte, das mangels Genehmigung des Vertretenen endgültig unwirksam geworden sei. Gleichfalls der kurzen Verjährung unterworfen wurden ferner der Erfüllungsanspruch aus § 179 I und schließlich - nach fast allgemeiner Auffassung - der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 179 II BGB. Der BGH hatte diese Frage bisher nur beiläufig erwähnt und offen gelassen.

Nunmehr ist entschieden, dass sämtliche Ansprüche aus § 179 BGB innerhalb der Frist verjähren, die für den Erfüllungsanspruch aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft gegolten hätte. Dass die für die vertraglichen Erfüllungsansprüche maßgeblichen Verjährungsfristen BGB nicht nur auf diese Ansprüche, sondern auch auf andere vertragliche und sogar auf außervertragliche Ansprüche anzuwenden sind, soweit diese wirtschaftlich die Stelle der dort aufgeführten Vergütungsansprüche einnehmen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Das muss nach der Auffassung des BGH aber auch für die Ansprüche aus § 179 BGB gelten. Der vollmachtlose Vertreter haftet zwar kraft Gesetzes; letztlich hat er aber nur dafür einzustehen, dass es mangels Vollmacht zu einem Vertrage nicht gekommen ist und demgemäß vertragliche Ansprüche nicht entstanden sind. Auch die gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter vorgesehenen Ansprüche sind danach nur, wie der BGH feststellt, Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen, nichts anderes also als etwa der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, der innerhalb derselben Frist verjährt wie der vertragliche Erfüllungsanspruch.

Demgegenüber konnten die Bedenken, die das RG von der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist hatten absehen lassen, nicht durchgreifen. Darauf, ob die vollmachtlose Vertretung eine alltägliche Erscheinung sei, kann es nicht ankommen. Ausschlaggebend ist nur die wirtschaftliche Qualität des betreffenden Rechtsgeschäfts, nicht die Art und Weise, auf die es zustande gekommen ist oder zustande kommen sollte. Insoweit bestanden aber hier keine Zweifel. Nicht gefolgt werden konnte ferner dem RG in der Erwägung, dass die Ansprüche aus § 179 BGB vorzeitig verjähren könnten. Diese Ansprüche entstehen erst, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert, und erst von diesem, dem anderen Teil in der Regel bekannten Zeitpunkt beginnt nach § 198 S. 1 BGB die Verjährung, was das RG übrigens schon für den Beginn der Verjährung beim Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgesprochen hatte. Ist die Vertretungsmacht ungewiss, so reicht die Streitverkündung aus. Sollte aber der vollmachtlose Vertreter unbekannt sein, so erscheint es dem BGH nicht unbillig, das hiermit verbundene Risiko demjenigen aufzubürden, der mit ihm unmittelbar verhandelt und seine Identität nicht geprüft hat. Wer hingegen über seine Person getäuscht hat und deshalb unauffindbar gewesen ist oder sich seiner Inanspruchnahme sonst schuldhaft entzogen hat, der muss seinen Verhandlungspartner ohnehin im Wege des Schadensersatzes so stellen, als sei die Verjährung nicht eingetreten.