Vollmachtsurkunde

Zur Vorlegung einer Vollmachtsurkunde genügt es, wenn in einem notariellen Vertrag auf eine von dem beurkundenden Notar selbst aufgenommene Vollmacht Bezug genommen und diese bei dem Notar jederzeit zugänglich ist.

Anmerkung: Der BGH hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, nach dem unterstellt werden musste, dass eine notariell beurkundete Vollmacht nichtig war. Der vermeintlich Bevollmächtigte hatte eine dem Vollmachtgeber gehörende Eigentumswohnung in dessen Namen verkauft. Der Kaufvertrag wurde von demselben Notar beurkundet, der schon die Vollmachtsurkunde aufgenommen hatte. Die Frage war, ob der Verkäufer die Vollmacht nach § 172 BGB gegen sich gelten lassen muss. Das wiederum hing davon ab, ob dem Käufer die Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 Abs. i BGB vorgelegt worden ist. In dem Kaufvertrag hieß es dazu, der Bevollmächtigte handle aufgrund der Vollmacht vom 7. April 1972 - Ur. Nr. 1195/1972 des amtierenden Notars -, von der eine Ausfertigung dem Grundbuchamt vorliegt.

Das hat der BGH hier genügen lassen. Vorgelegt ist eine Urkunde, wenn sie in Urschrift oder Ausfertigung der sinnlichen Wahrnehmung des Dritten unmittelbar zugänglich gemacht wird. Deshalb reicht die bloße Erwähnung, die Urkunde befinde sich in Händen des Erklärenden oder bei den Grundakten, nicht aus. Der Dritte muss vielmehr in der Lage sein, sich unmittelbar Kenntnis von der Urkunde zu verschaffen. Er braucht jedoch nicht tatsächlich Einsicht in sie zu nehmen. Daher genügt es z. B., wenn die Vollmacht dem beurkundenden Richter übergeben worden ist. Der Notar steht insofern dem Richter gleich. Umstritten ist die Rechtslage, wenn sich die Urkunde bereits im Besitz oder in Verwahrung der beim Geschäftsabschluss anwesenden Urkundsperson befindet. Dann halten eine Bezugnahme auf die Vollmacht für ausreichend.

Die Besonderheit des Streitfalles bestand darin, dass der den Kaufvertrag beurkundende Notar die Vollmacht selbst aufgenommen hatte und sie mit der Nummer seiner Urkundenrolle in der Vertragsurkunde kenntlich gemacht hat. Dann muss die Bezugnahme genügen. Denn dann ist der bei Vertragsschluss anwesende Dritte ohne weiteres in der Lage, unmittelbar Einsicht in die Vollmacht zu nehmen, die sich in Urschrift in der Urkundensammlung des Notars befindet. Der Notar kennt auch den Inhalt der von ihm selbst beurkundeten Vollmacht. Es ist deshalb im Ergebnis nicht anders als im Falle RGZ 97, 273, in welchem dem Richter die Vollmacht Urkunde übergeben und ihm auch die Prüfung ihres Inhalts überlassen worden war. Dort war es dem anwesenden Vertragsgegner jederzeit möglich, sich die Vollmacht geben zu lassen. Hier war es ebenso. Der Notar braucht nicht etwa vor jedem Geschäftsabschluss die Vollmacht seiner eigenen Urkundensammlung zu entnehmen oder sie gar auf den Tisch zu legen. Das zu verlangen, wäre übertriebene Förmelei, die von dem mit § 172 BGB verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt wäre. In einem solchen Falle genügt vielmehr die Bezugnahme auf die von dem beurkundenden Notar selbst aufgenommene, deshalb von ihm verwahrte und jederzeit für den Dritten zugängliche Vollmacht.