Vollständigkeitsklausel

Vollständigkeitsklausel - Vertragsabrede, nach der ein Vertrag erst erfüllt sein soll, wenn alle Anteile der vereinbarten Leistung erbracht sind (z. B. Maschinen und dazugehörige Ausrüstungen und technische Dokumente). Die Vollständigkeitsklausel findet vor allem in internationalen Wirtschaftsbeziehungen Anwendung, wenn Lieferungen in anteiligen Leistungen vorgenommen werden. Sie bewirkt hier, dass der Verkäufer mit der gesamten Lieferung in Verzug kommt, solange noch eine anteilige Leistung aussteht, und dass eine verwirkte Vertragsstrafe nach dem vollen Lieferwert zu berechnen ist.