Vollstreckungsschuldner

Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufsgericht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Schadensliquidation im Drittinteresse nicht erfüllt sind und die Klägerin deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt aufgrund der Abtretung durch S nicht berechtigt ist, von den Beklagten den Ersatz ihres eigenen Zinsschadens zu verlangen. Die Regeln der Liquidation eines Drittschadens können im Rahmen des § 717 II ZPO schon deshalb nicht eingreifen, weil - wie schon gesagt - der vollstreckende Gläubiger nach dieser Vorschrift nur verpflichtet ist, die dem Schuldner, nicht aber die einem Dritten aus dem Vollstreckungszugriff entstandenen Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus fehlt es hier aber auch an der für die Drittschadensliquidation erforderlichen Schadensverlagerung. Ob und in welchem Umfang dem Vollstreckungsschuldner oder einem für diesen aufgrund vertraglicher Verpflichtung leistenden Dritten infolge der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachten Zahlung ein Anlageschaden entsteht, richtet sich nach gänzlich unterschiedlichen, in der jeweiligen persönlichen und finanziellen Situation des Leistenden begründeten Umständen. Ist aber eine Zinseinbuße des durch die Zwangsvollstreckung nur mittelbar geschädigten Dritten sowohl in der Entstehung als auch in ihrer Höhe von einem Zinsverlust des Vollstreckungsschuldners unabhängig, so wird insoweit nicht ein Schaden des Schuldners auf den Dritten verlagert.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 13 183,08 DM ist schließlich auch nicht aus dem vom Berufsgericht nicht geprüften Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten begründet. Er könnte sich, da die von der Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewandten 37095,30 DM durch die Leistung des Bürgen der Erstbeklagte zurückgezahlt worden sind, nach Bereicherungsrecht allein aus den Vorschriften über die Herausgabe oder den Wertersatz von Nutzungen ergeben. Deren Voraussetzungen sind aber nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschrift des § 717 II ZPO eine abschließende Regelung darstellt, die für ihren Anwendungsbereich Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus den §§ 812ff. BGB ausschließt, ob ein vorläufig vollstreckbares Urteil bis zu seiner Aufhebung einen rechtlichen Grund auch zur Ziehung von Nutzungen aus dem im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Kapitalbetrag gewährt sowie ob und wann in solchem Fall die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung eingreifen. In gleicher Weise kann auch offen bleiben, ob ein etwaiger Bereicherungsanspruch des S als Anspruch auf Ersatz des Schadens i. S. des § 67 VVG anzusehen ist und deshalb dem Forderungsübergang nach dieser Vorschrift unterliegt, oder ob der Anspruch von der Abtretung des S umfasst wurde, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf Schadensersatzansprüche bezog. Sowohl der Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen als auch derjenige auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen setzt nämlich eine diese Anspruchsgrundlagen ausfüllende Behauptung voraus, die von der Klägerin im Rechtsstreit nicht aufgestellt worden ist. Sie ergibt sich auch nicht konkludent aus ihrem übrigen Vorbringen, da dieses allein auf einen Schaden der Klägerin abstellt, der von einem etwaigen Vermögensvorteil der Beklagten unabhängig ist. Da die Beklagte ihrerseits bestreiten, mehr als die von der Klägerin geleisteten Zahlungen erlangt und insbesondere einen Zinsvorteil erworben zu haben, und die Klägerin dem nicht entgegengetreten ist, ist dieses Vorbringen der Beklagten unstreitig geworden.

Mit Recht hat das Berufsgericht schließlich auch einen Anspruch der Klägerin aus § 717 II ZPO auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten von 937,20 DM verneint. Da, wie dargelegt, weder S noch die Klägerin von den Beklagten Ersatz des geltend gemachten Zinsschadens verlangen konnten, war S aufgrund der Zahlung des Bürgen der Erstbeklagte um 2904,70 DM ungerechtfertigt bereichert. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass S die Bürgschaftssumme an die Klägerin weitergeleitet und die Erstbeklagte ihrem Bürgen den von diesem an S geleisteten Geldbetrag erstattet hat. Auf dieser Grundlage konnten die Beklagten, wie vor dem Berufsgericht geschehen, mit dem auf Zahlung der 2904,70 DM gerichteten Bereicherungsanspruch gegen den auf die Klägerin übergegangenen Zahlungsanspruch des S von 937,20 DM aufrechnen, so dass dieser nach § 389 BGB erloschen ist.