Vollzugsebene

Der Bebauungsplan unterscheidet sich insoweit von der auf der Vollzugsebene angesiedelten Anlagengenehmigung. Die in der Anlagengenehmigung zu treffenden Schutzanordnungen oder Schutzauflagen haben die Vermeidung oder Minderung von Emissionen konkreter Anlagen zum Gegenstand. Sie sind daher individuell-konkret auf eine bestimmte Anlage bezogen. Der Inhalt anlagenrechtlicher Anoidmingen wird daher durch die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt. Der Bebauungsplan ist dagegen nicht anlagenbezogen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die dem Bebauungsplan einerseits und der Anlagengenehmigung andererseits zur Verfügung stehenden Mittel und Instrumente. Das Typisierungsangebot wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bebauungsplan im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung grundsätzlich konkret-individuell zu treffen hat. Allgemein gültige Regeln, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, lassen sich hieraus nicht ableiten. Geboten ist lediglich die sachgerechte Anwendung der Grundsätze für eine rechtsstaatliche Abwägung auf die Lage des Einzelfalls. Das Typisierungsgebot ist insbesondere bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3 von Bedeutung. Unzulässig sind demgemäß alle auf eine konkrete Anlage bezogerien, individualisierten Festsetzungen. Prüfstein für die Einhaltung des Typisierungsgebots ist dabei die Frage, ob die Festsetzung auch dann sinnvoll und erforderlich bleibt, wenn die konkrete Anlage im Rahmen des planungsrechtlich Zulässigen verändert oder durch eine andere ersetzt wird.

Auch im Rahmen einer typisierenden Festsetzung sind unterschiedliche Konkretisierungsgrade denkbar. Der Grad der Konkretisierung hängt davon ab, welche Festsetzungen der Bebauungsplan z. B. auf der Seite der emittierenden Nutzungen bzw. auf der Seite der schutzbedürftigen Nutzungen trifft. Je konkreter bzw. differenzierter in einem solchen Fall die störende Nutzung beschrieben wird, um so konkreter können Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 sein. Wird z.B. nur ein Industriegebiet festgesetzt, so können z.B. Vorkehrungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3 auch nur in allgemeiner Form festgesetzt werden; es wäre sinnlos, Vorkehrungen zum Schutz vor Staubimmissionen festzusetzen, wenn der Bebauungsplan bei Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung hierauf nicht abstellt.

Bestimmtheitsgebot - Inhaltliche Bestimmtheit - Rechtsnormen müssen inhaltlich so eindeutig bestimmt sein, dass ihre Anwendung hinreichend vorhersehbar ist. Das Gebot formeller Bestimmtheit gilt auch für den Bebauungsplan: Seine Festsetzungen und sonstigen Aussagen müssen aus sich heraus klar und unmissverständlich sein. Dies folgt zwingend daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen. Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum, wie das BVerwG herausgestellt hat, im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine neue Qualität. Dies gilt sowohl für das Plangebiet als auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets in dessen Nachbarschaft. Bebauungspläne bestimmen z.B., was an Immissionen infolge bestimmter Festsetzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden muss. Deshalb müssen auch nur mittelbar berührte Personen erkennen können, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen Einwirkungen auf ihr Eigentum zu rechnen ist. Schließlich können die Bürger Bedenken und Anregungen nach § 3 nur dann sinnvoll vorbringen, wenn der Inhalt der beabsichtigten Regelung eindeutig erkennbar ist. Das gleiche gilt für die Abwägung der Gemeinde. Ein Bebauungsplan kann fehlerhaft sein, wenn er unklare und widersprüchliche Bezeichnungen enthält. Dem Bestimmtheitsgebot genügt z.B. eine Festsetzung der Gebäudehöhe auf etwa 7,5 m nicht. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt auch vor, wenn für ein Gebiet zugleich Gewerbegebiet und Fläche für den Gemeinbedarf festgestellt wird. Zu unbestimmt ist es auch wenn ein Bebauungsplan Betriebe ausschließt, die unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung Geruchsbelästigungen bzw. Schädigungen des Waldes hervorrufen können. Die Anforderungen aus dem Gebot formeller Bestimmtheit sind ebenfalls nicht gewahrt, wenn der Inhalt einer Festsetzung erst aufgrund der Begründung oder sonstiger Erläuterungen erkennbar wird. Es reicht nicht aus, dass diesem Erfordernis erst durch Auskunftserteilung gemäß § 12 entsprochen wird.

Dem Bestimmtheitsgebot ist auch nicht genügt, wenn der Verwendungszweck, der der Festsetzung zugrunde liegt, nicht eindeutig bestimmt. In bestimmten Fällen ist es allerdings zulässig, den Planinhalt alternativ in der Weise festzusetzen, dass dem Eigentümer die Wahl bleibt, welche der Alternativen er verwirklichen will. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bei textlichen Festsetzungen steht dem Bestimmtheitsgebot nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht ableiten, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans so konkret wie möglich sein müssen. Zulässig sind auch Festsetzungen mit abstrakt-generellem Inhalt. Im Einzelfall können allerdings bei der Gemeinde immer wieder Zweifel darüber auftauchen, wo und wie eine vorgesehene Festsetzung in den Katalog. Vor allem rechtlich zutreffend einzuordnen ist. Sofern der gemeinte Sinn und Zweck der Festsetzung unschwer feststellbar ist, haben ungenaue Bezeichnungen keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans. Eine den Wortlaut des Abs. 1 nicht genau aufnehmende Bezeichnung fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht. Dasselbe gilt für offensichtliche Schreibfehler. Wie bei jeder anderen Rechtsnorm reicht es auch beim Bebauungsplan aus, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann. Das Bestimmtheitsgebot betrifft allerdings nur die Bestimmtheit im formellen Sinne; davon zu unterscheiden ist die materielle Frage, welche Bestimmungen mit welchem Konkretisierungsgrad getroffen werden. Sie ist vorrangig zu klären, denn erst wenn der Planungswille eindeutig feststeht, stellt sich das Problem, mit welchen formellen Mitteln das Gewollte zum Ausdruck gebracht werden soll. Das erforderliche Maß der inhaltlichen Konkretisierung von Festsetzungen des Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Umständen des Einzelfalles für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.