Vollzugserfahrung
Während die Veränderungssperre nach §17 Abs. 1 Satz 1 nach Ablauf vor. zwei Jahren außer Kraft tritt, wird für die neuer Bundesländer bis zum 31.12. 1997 nach §246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz erster Halbsatz in §17 Abs. 1 Satz 1 das Wort zwei durch das Wort drei ersetzt. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre in den neuen Bundesländern ist somit um ein Jahr auf drei Jahre verlängert. Die Vorschrift wird insoweit den zu erwartenden Schwierigkeiten der verschiedensten Art gerecht. Es ist vor allem berücksichtigt worden, dass den Gemeinden in den neuen Bundesländern bei der Bauleitplanung weitgehend noch die hierfür erforderliche Verwaltungskraft und Vollzugserfahrung fehlt.
Anrechnung auf Dreijahresfrist. Im §17 Abs. 1 Satz 2 wird gemäß §246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz das Wort Zweijahresfrist durch das Wort Dreijahresfrist ersetzt; es ist somit auf die Dreijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Vorschrift ist - ebenso wie bereits bisher nach Bundesrecht - auf sog. faktische Zurückstellung, d. h. wenn ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechend anzuwenden. Eine der Veränderungssperre vorangegangene förmliche oder faktische Zurückstellung ist aber - auch im Rahmen der Überleitungsregelung - nur demjenigen gutzubringen, zu dessen Lasten sie erfolgt ist.
Überleitungsregelung - Im Falle der ersten Fristverlängerung des Abs. 1 Satz 3, der zweiten Fristverlängerung des Abs. 2 und der erneuten Veränderungssperre nach Abs. 3 bedarf es in den neuen Bundesländern bis zum 31.12. 1997 der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Nach §246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 werden die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft.
Oberleitungsregelung - Was die Geltungsdauer der Veränderungssperre im besonderen betrifft, ist § 17 Abs. 6 BauGB in den neuen Bundesländern bis zum 31. 12.1997 entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich tritt demnach eine bestehende Veränderungssperre außer Kraft.
Überleitungsregelung - Bei den nach Maßgabe des § 246 a Abs. l bis zum 31. 12. 1997 eingeleiteten und bei den vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach der BauZVO eingeleiteten Verfahren gilt die Drei-Jahresfrist über den genannten Stichtag hinaus.
Entschädigung bei Veränderungssperre. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet §44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach §40 Abs.1 oder §41 Abs.1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Frühere landesrechtliche Vorschriften und die ehemals reichsrechtliche BausperrenVO. Der jetzigen Vorschrift über die Entschädigung bei Veränderungssperre sind eine Reihe früherer Regelungen auf landesrechtlicher Ebene vorausgegangen. Sie haben eine Entschädigung für die gesetzlich zulässige Dauer einer Sperre entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder, soweit eine ausdrückliche Regelung nicht vorgesehen war, den Wegfall einer Entschädigung für eine Enteignung oder Eigentumsbeschränkung generell geregelt.
Nachdem das RG im Urteil vom 28.2.1930 die sich aus dem pr. Flucht1G ergebene Baubeschränkung als sogleich zu entschädigende Teilenteignung i. S. des Art.153 Abs. 2 WRV angesehen und insoweit §13 pr. Flucht1G für verfassungswidrig erklärt hatte, ist der bis dahin umstrittene landesrechtliche Ausschluss einer Entschädigung allgemein für den Wirkungsbereich des Art.153 WRV durch §1, 2 des Sechsten Teils, Kap. III der Zweiten VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom die sog. Zweite Notverordnung, sanktioniert worden. In der Zeit nach 1933 ist am 29.10. 1936 die VO über die Zulässigkeit befristeter Bausperren ergangen, die aufgrund des G über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens, des sog. SiedlungsordnungsG, vom 5.7.1934 und der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Reiches erlassen worden ist, wobei sich der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen aus §4 dieses Gesetzes ergab. Soweit zwischen 1948 und 1950 Aufbaugesetze einzelner Finder erlassen worden sind, haben einzelne ausdrücklich auf die nach Art.125 Ziff.1 GG Bundesrecht gewordene BausperrenVO verwiesen. Dabei ist allerdings die s. Zt. für den Reichsgesetzgeber maßgebende Erwägung, wonach es notwendig sei, von der ihm zustehenden Befugnis, die Entschädigung für Enteignungen auszuschließen, Gebrauch zu machen, hinfällig geworden. Nach Art. 14 GG kann nunmehr Bundesrecht die Entschädigungspflicht für eine Enteignung nicht ausschließen.
Ursprüngliche Fassung von § 18 BBauG und Novelle 1976 BBauG. Das BBauG i.d.F. vom 23.6.1960 hat die Entschädigung bei Veränderungssperre in § 18 wie folgt geregelt: Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Die Vorschrift ist durch das am 1.1.1977 in Kraft getretene G zur Änderung des BBauG vom 18.8. 1976 erheblich geändert worden, wobei auf folgende Schwerpunkte der Änderung hingewiesen sei: Der Entschädigungsanspruch bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre ist in Bezug auf den Grundstückswert durch Übertragung der Grundsätze über die beschränkte Plangewährleistung modifiziert worden. In Abs. 2 und 3 ist darüber hinaus die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 18 in Analogie zu den Vorschriften über die Geltendmachung von Planungsschäden geregelt worden. Schließlich ist in der Bekanntmachung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 3 auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 über die fristgemäße Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hinzuweisen.