Vollzugsmaßnahmen

Der Bebauungsplan setzt seinen Geltungsbereich selbst fest. Diese in § 9 Abs. 7 untergebrachte Regelung gehört systematisch an den Anfang des Katalogs möglicher Festsetzungen und wird auch deshalb an dieser Stelle vor den Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 behandelt. Der räumliche Umfang des Bebauungsplans braucht, anders als der des Flächennutzungsplans bei seiner erstmaligen Aufstellung, nicht das ganze Gemeindegebiet zu umfassen. Als Grundlage für weitere Vollzugsmaßnahmen beschränkt er sich im Regelfall auf räumliche Teilgebiete, in denen derartige Rechtsvorgänge notwendig oder zu erwarten sind. Insoweit muss er die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst festsetzen. Dies schließt nicht aus, dass bei kleinen Gemeinden der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich mit dem Gemeindegebiet decken kann. Ein Mindestumfang für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist nicht vorgeschrieben. Aus dem Begriff Geltungs-bereich ist jedoch zu folgern, dass der Umfang sich nicht auf Flächen geringen Ausmaßes beschränken darf. Dies ergibt sich auch aus der Funktion des Bebauungsplans als städtebaulicher Plan; die Wirkungen eines solchen Plans müssen städtebauliche Relevanz besitzen, was bei zu kleinen Flächen im Regelfall zu verneinen ist. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann in besonderen Fällen aber auch so begrenzt sein, dass er nur ein einzelnes Grundstück erfasst oder nur die Durchführung eines einzelnen Vorhabens regelt. Entscheidend ist, ob der Bebauungsplan ein Planungsziel verfolgt, das dem § 1 gerecht wird. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Einzelfallbebauungsplan ist jedoch dann unzulässig, wenn er in keiner Weise der städtebaulichen Ordnung dient, sondern ausschließlich zur Förderung privater Interessen aufgestellt wird. Im Regelfall wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans ein zusammenhängendes Gebiet umfassen. In besonderen Fällen können aber auch räumlich auseinander liegende Gebiete den Geltungsbereich eines Bebauungsplans bilden.

Einräumigkeit - Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans darf sich nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans überschneiden. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes können stets nur in einem einzigen - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan enthalten sein. Überschneidet sich der Geltungsbereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem eines früheren Plans, so muss der frühere Plan insoweit aufgehoben bzw. verändert werden. In diesen Fällen empfiehlt es sich, den gesamten Geltungsbereich des alten Plans bzw. die von der Neuregelung betroffenen Teile in den neuen Plan einzubeziehen.

Bestimmung des Geltungsbereichs - § 9 Abs. 7 betrifft lediglich die formal-rechtliche Abgrenzung des Geltungsbereichs. Die Festsetzung des Geltungsbereiches in materieller Hinsicht richtet sich dagegen nach § 1; sie liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde und kann insoweit nach Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen. Die Festsetzung richtet sich insoweit nach § 1.

Dieses Planungsermessen kann gemäß § 1 dadurch eingeschränkt sein, dass die Bewältigung der durch den Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der durch die Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordert. Die Verwirklichung festgesetzter Nutzungen kann sich z.B. wegen der mit ihr verbundenen Emissionen auf die Nachbarschaft auswirken. Lassen sich diese Auswirkungen innerhalb des Plangebietes nicht auf ein zumutbares Maß reduzieren, so muss die Gemeinde die betroffene Nachbarschaft in die Planung mit einbeziehen. Der durch die Planung ausgelöste Konflikt darf nicht dadurch ungelöst bleiben, dass das Plangebiet zu eng begrenzt wird. Ein solcher Fall kann insbesondere bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan auftreten. Das Räumlich oder funktionell zusammenhängende Festsetzungen sollen möglichst in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, da nur so eine sachgerechte Abwägung aller in die Planung einzustellenden Belange möglich ist. Soll z. B. eine vorhandene Straße verbreitert werden, so sollte die Bebauungsplangrenze nicht in die Straßenmitte gelegt werden, auch wenn gegenwärtig nur eine Gebietsüberplanung im Bereich einer Straßenseite ansteht. Räumlich oder funktionell zusammenhängende Planungen können aber auch wegen ihres Umfanges oder aus anderen Gründen in Abschnitte aufgegliedert und demgemäß in verschiedenen Bebauungsplänen ausgewiesen werden. In diesem Falle ist hierauf in der Begründung hinzuweisen, da die Funktionsfähigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans von der Gültigkeit von Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen abhängen kann.