Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche

Zur Zulässigkeit der Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche.

Zum Sachverhalt: Der Schlosser .M erklärte in einer schriftlichen Abtretungsurkunde vom 17. 8. 1968 gegenüber der Kläger:

Hiermit trete ich ... meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus meinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn und Gehalt einschließlich etwaiger Provisionsansprüche gegen die Firma F-KG beginnend mit den Forderungen für den am 1. 9. 1968 anfangenden Monat in voller Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils an Sie ab.

In gleicher Weise trete ich meine künftigen Forderungen aus eventuell weiteren Arbeitsverhältnissen gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber an Sie ab. -:Die Abtretung dient der Sicherheit Ihrer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen mich, den Schlosser M, . . . spwie gegen den bzw. die Rechtsnachfolger aus Kreditgewährungen, Darlehen, Bürgschaften, Wechseln, Abtretungen, fälligen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile, Kauf, Sicherungsvertrag oder aus irgendeinem anderen Grunde einschließlich aller Nebenforderungen. Sie sind berechtigt, den oben genannten Arbeitgeber von dieser Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sobald die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können, sind Sie verpflichtet, Ihre Rechte aus der Abtretung auf mich zurück zu übertragen.

In einem schriftlichen Darlehensvertrag vom 13. 3. 1969 trat M an die Beklagte zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus diesem mit ihr geschlossenen Vertrag den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohnforderungen ab.

Beide Parteien legten die Abtretungserklärungen dem jetzigen Arbeitgeber des Schlossers M vor.

Die Kläger nimmt die abgetretenen Forderungen für sich in Anspruch.

Das Landgericht hat ihre Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die Abtretung zugunsten der Kläger mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Abtretung an die Kläger sittenwidrig und daher nichtig sei. Die

Revision der Kläger führte zur Aufhebung, und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 2. Die Vorausabtretung künftiger Lohnforderungen ist zulässig (vgl. BGH, NJW 1965, 2197 = vorstehend Nr. 16; BAG, NJW 1967, 751 [752]; BAG, AP § 398 BGB Nr. 3 = BB 1968, 1040). Bei mehrfacher Abtretung ist grundsätzlich die zeitlich erste wirksam (sogenannter Prioritäts- oder Präventionsgrundsatz, vgl. BGHZ 30, 149 [151]; BGHZ 32, 361 [363] = vorstehend Nr. 12). Für die Zulässigkeit einer Vorausabtretung ist erforderlich, dass die abgetretene Forderung spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist (BGH, WM 1961, 350 [351]; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung II, 1965, S. 279). Das Bestimmtheitserfordernis ist dabei im Hinblick auf die abgetretene Forderung zu beurteilen. Auf die zu sichernde Forderung kommt es dagegen nicht an. Denn die Abtretung stellt ein abstraktes, also ein vom Schuldgrund losgelöstes Rechtsgeschäft dar. Ihre Wirksamkeit ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Grundgeschäfts unabhängig (vgl. BAG, AP § 398 BGB Nr. 3).

Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die an die Kläger vorgenommene Abtretung die abgetretenen Forderungen bestimmbar bezeichnet. Die Abtretung erstreckt sich uneingeschränkt auf den der Pfändung unterworfenen Teil der Lohnansprüche. Sie ist nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen (hierzu vgl. BGH, NJW 1965, 2197 = vorstehend Nr. 16 = NJW 1966, 107 m. Anm. Wolf).

3. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme einer Nichtigkeit der an die Kläger vorgenommenen Sicherungsabtretung begründet hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Das von der Kläger verwendete Formular für Abtretungserklärungen ihrer Kunden gibt allerdings Anlass zur Prüfung, ob die Sicherungsabtretung wegen ihrer Auswirkung auf den Abtretenden unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungsund Handlungsfreiheit (Knebelung) und/oder wegen ihrer Auswirkung auf Dritte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung säten- widrig ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, die Frage nach der Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung unabhängig von den Beweggründen der Partner des Sicherungs- und Abtretungsvertrages, dem Sicherungszweck, den zugrundliegenden Geschäftsbeziehungen und den sonstigen Vertragsumständen zu bejahen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (AP § 398 BGB Nr. 3) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass das Fehlen einer Befristung für die vereinbarte Sicherungsabtretung für sich allein eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht bildet.

Das Berufungsgericht hat Feststellungen über den Sicherungszweck nicht getroffen. Nach dem Vorbringen der Kläger diente die Lohnabtretung der Sicherung eines Kredits.

Mit dem BAG ist zu erwägen: Arbeitnehmer nehmen und erhalten laufende Bankkredite in aller Regel nur zur Deckung allgemeiner Lebensbedürfnisse, also in einem begrenzten und den jeweiligen Verhältnissen angepassten Ausmaß. Als einziges Kreditsicherungsmittel steht ihnen dabei häufig nur das zukünftige Arbeitseinkommen zur Verfügung. Ohne dieses wären sie beim Fehlen anderer Sicherungsmöglichkeiten überhaupt, kreditunwürdig. Bei der Gewährung eines laufenden Bankkredits begegnet die Vorausabtretung der künftigen Lohnansprüche daher nicht dem Vorwurf der übermäßigen, die Belange sonstiger Gläubiger missachtenden Sicherung, wenn ein Arbeitnehmer dieses Kreditsicherungsmittel einer Bank in einem sachlich von vornherein begrenzten Umfang, aber zeitlich unbefristet zur Verfügung stellt.

Als sittenwidrig kann ;insbesondere nicht die Abrede beanstandet werden, nach der die an die Kläger abgetretenen Lohnansprüche in der Art einer Kontokorrentsicherung als Sicherheit für alle Forderungen aus der Bankverbindung mit dem Kreditnehmer zu dienen bestimmt waren. Danach war es zwar möglich, dass die Kläger den Kreditnehmer bei einer ständig fortgesetzten Geschäftsverbindung mit weiteren Verbindlichkeiten belasten konnte, zu deren Sicherung die Abtretung dienen sollte. Bei einer Berücksichtigung eines berechtigten Sicherungsbedürfnisses der Kläger als der kreditgebenden Bank ist dieses Kreditsicherungsverfahren aber nicht ohne weiteres sittenwidrig.

Diese Erwägungen gelten auch für die vertragliche Regelung, die die Abtretung nicht von der auflösenden Bedingung einer Erreichung des Sicherungszwecks abhängig macht, sondern unter dieser Voraussetzung nur die Rückabtretung der Ansprüche vorsieht. Diese Regelung stellt zu jeder Zeit eindeutig klar, wer Forderungsinhaber ist und dient damit der Rechtsklarheit.

Der Kreditnehmer, der den pfändbaren Teil seiner künftigen Lohnforderungen zur Kreditsicherung auf unbefristete Zeit abtritt, ist nur bis zur Abwicklung der Geschäftsverbindung an die kreditgebende Bank gebunden und kann sich gegebenenfalls auch vorzeitig durch eine Umschuldung von ihr lösen. Sonstige Gläubiger haben wenigstens die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf, Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist.

4. Das Berufungsgericht, das diesen Grundsätzen gefolgt ist, hat auf Grund seiner Auslegung der vertraglichen Bestätigung über die Rückabtretung in dem von der Kläger verwendeten Abtretungsformular gleichwohl das Ergebnis gewonnen, dass die Sicherungsabtretung sittenwidrig sei.

a) Das RevGer. ist zur Auslegung der von der Kläger formularmäßig aufgestellten Vertragsbestimmungen für die Sicherungsabtretung berufen. Die Kläger hat mit anderen Genossenschaftsbanken die Bestimmungen für die Sicherungsabtretung und die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede formularmäßig als generelle, örtlich nicht begrenzte und typische Regelung für alle Sicherungsabtretungen der Bankkunden festgesetzt. Das Abtretungsformular ist zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen - über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus - bestimmt. Es wird als Vertragsmuster einseitig von der Kläger wie durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt und von der anderen Vertragspartei ohne Einfluss auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt (vgl. BGHZ 8, 55 [56] = Nr. 1 zu AllgVerfrBed. f. Elbe u. Havel; BGHZ 17, 1, [3]; BGH, MDR 1974, 293 [294] = Nr. 8 zu § 110 ZPO; vgl. auch BAG, NJW 1967, 751).

b) Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung ist die Bank zur Rückabtretung verpflichtet, sobald die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können. Diese Vertragsbestimmung kann bei einer sich nur nach dem Wortlaut richtenden Auslegung bedeuten, dass der Abtretende (Sicherungsgeber) auf unabsehbare Zeit an den Abtretungsempfänger (Sicherungsnehmer) gebunden bleibt. Sie wäre insoweit nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts sittenwidrig (§ 138 BGB). Denn in der Regel lässt sich im voraus nicht entscheiden, ob der Abtretungsempfänger nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden nicht wieder eine Forderung gegen, diesen erlangen wird. Durch eine Bindung, die noch nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt, würde nicht nur dessen wirtschaftliche Entschließungsfreiheit über Gebühr eingeschränkt Vielmehr könnten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts andere Gläubiger wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers nicht damit rechnen, ihre Forderungen gegen den Abtretenden durchzusetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie ihre Forderung gegen den Abtretenden in einer Zeit erwerben, in der dem Abtretungsempfänger ein Anspruch gegen den Abtretenden nicht zusteht. Dritte könnten schließlich wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers davon abgehaltenwerden, dem Sicherungsgeber überhaupt in irgendeiner Form Kredit einzuräumen.

c) Bei der gebotenen sinnerfassenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 157 BGB) ist jedoch nicht nur der Wortlaut der Einzelbestimmung heranzuziehen. Vielmehr sind hierfür der Kontext des ganzen Vertrages, insbesondere aber Sinn und Zweck des Vertrages maßgeblich. Der Sicherungszweck des gesamten Vertrages ist daher auch für die Auslegung der vertraglichen Bestimmung über die Rückabtretung der Lohnansprüche zu beachten.

Die Regelung über die Übertragungsverpflichtung beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Sicherungsbedürfnis wegfällt, und soll zugleich gewährleisten, dass die Sicherungsabtretung aufrechterhalten bleibt, solange nach ein Sicherungsbedürfnis besteht. Bei der Berücksichtigung des Abtretungszwecks, also der Sicherung der Forderungen der Bank aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, stellt die vertragliche Regelung der Rückabtretung nicht auf die abstrakte Möglichkeit ab, ob die Bank irgendwann einmal wieder irgendeine neue Forderung gegen den Bankkunden erlangen kann, was von vornherein kaum jemals auszuschließen sein wird. Vielmehr bezieht sich die vertragliche Regelung auf Ansprüche, die - zum Beispiel wegen einer Vertragsverletzung durch den Bankkunden - aus den schon bestehenden Rechtsbeziehungen noch erwachsen können, so dass trotz der Tilgung der bisher zu sichernden Forderungen noch ein Sicherungsbedürfnis besteht. Die Vertragsauslegung muss dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Sicherungszweck mit der Abwicklung der bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Bankkünden erfüllt ist. Die Bank ist daher nach dieser Auslegung verpflichtet, die abgetretenen Lohnansprüche zurück zu übertragen, wenn die zu sichernden Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung zu dem Bankkunden erloschen sind und die Geschäftsverbindung damit abgewickelt ist, also auch wegen künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.

d) Bei dieser Auslegung der Rückübertragungsregelung besteht die Bindung des Bankkunden, auch wenn er seine Bankschuld nicht durch eine Umschuldung mit Hilfe eines anderen Kreditgebers ablöst, nur bis zu der - im Regelfall absehbaren - Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen zur Bank. Diese Vertragsregelung kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als sittenwidrig gewertet werden. Auch der Umstand, dass die Kläger eine Vertragsbestimmung festgelegt hat, die - wie der anhängige Rechtsstreit zeigt - geeignet ist, Missverständnisse über die Voraussetzungen der Rückabtretung hervorzurufen, reicht für sich allein nicht aus, die vertragliche Regelung als sittenwidrig einzuordnen. Denn dieser Umstand besagt nur, dass die vertragliche Bestimmung über die Voraussetzungen der Rückabtretung missverstanden werden kann. Er zwingt nicht zu dem Schluss, dass die vertragliche Regelung wegen eines bewusst gewählten missverständlichen Wortlauts als Werkzeug zur sittenwidrigen Knebelung von Kunden, zur sittenwidrigen Abschreckung Dritter vor einer Kreditgewährung an einen bisherigen Kunden der Kläger oder/und zur sittenwidrigen Schädigung anderer Gläubiger benutzt werden sollte. Im übrigen fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung über die Rückabtretung der Lohnansprüche nach den Beweggründen der Vertragschließenden, dem Sicherungszweck und den sonstigen Vertragsumständen, insbesondere nach der Art der Geschäftsverbindung zwischen der Kläger und ihrem Schuldner, ergeben könnten.

5. Die Nichtigkeit des Sicherungs- und des abstrakten Abtretungsvertrags könnte selbst dann nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn die Bestimmung in der Abtretungserklärung sittenwidrig wäre, wonach die Kläger zur Rückübertragung der Lohnansprüche erst verpflichtet ist, sobald feststeht, dass keine neuen Forderungen mehr entstehen können. Zwar würde die Nichtigkeit des gesamten Grundgeschäfts auch die Nichtigkeit des abstrakten Erfüllungsgeschäfts, der Abtretung, nach sich ziehen, soweit sich die Sittenwidrigkeit in dem Verhalten der klagenden Bank gegenüber ihrem Kunden wie bei der Knebelung oder soweit sie sich im Vollzug des Grundgeschäfts gegenüber Dritten wie bei der Gläubigergefährdung äußert. Das Berufungsgericht hätte aber prüfen und klären müssen, ob die klagende Bank und ihr Kunde den Sicherungs- und Abtretungsvertrag auch ohne die nichtige Einzelbestimmung geschlossen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 22, 90 [92] = Nr. 1 zu Allg. Geschäftsbedingungen; BGHZ 30, 149 [153] = vorstehend Nr. 9). Denn die Sicherungsabrede und der Abtretungsvertrag können auch ohne die vertragliche Bestimmung bestehen, dass die Kläger erst zur Rückabtretung verpflichtet ist, wenn feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können. Von dem mutmaßlichen Willen der Vertragschließenden hängt es ab, ob sie den Sicherungs- und Abtretungsvertrag auch ohne diese Vertragsbestimmung geschlossen hätten. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Partei ihre Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Belange getroffen hätte (vgl. BGH, DNotZ 1975, 152ff.).

6. Eine prozeßabschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug den von der IU. angegebenen Betrag der Forderungen gegen den Sicherungsgeber als unzutreffend bezeichnet. Sie hat vorsorglich bestritten, dass der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen gegenüber der Kläger noch nicht abgedeckt habe, und die Kläger zur Darlegung aufgefordert, welche Verpflichtungen des Sicherungsgebers ursprünglich bestanden hätten, welche Zahlungen zwischenzeitlich erfolgt seien und welche neuen Verpflichtungen der Sicherungsgeber eingegangen sei. Sie hat sich ferner auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug bezogen. Dort hatte sie u. a. vorgetragen, die Kläger sei geflissentlich der Frage nach der Höhe ihrer Forderung gegen den Sicherungsgeber ausgewichen. Der Sitzungsniederschrift im Berufungsrechtszug und dem Tatbestand des Berufungsurteils, der auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihr Vorbringen zu den der Sicherungsabtretung an, die Kläger zugrundeliegenden Forderungen hat fallen lassen. Das Berufungsgericht hat zu diesen Forderungen - von seinem Standpunkt aus unbedenklich - keine Feststellungen getroffen. Trifft es zu, dass der Kläger keine Forderungen mehr gegen den Sicherungsgeber zustehen und dass damit der Sicherungszweck erreicht ist, würde das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung entfallen, dass die Abtretung an die Kläger - mit Vorrang vor der Abtretung an die Beklagte - wirksam ist. Denn die Kläger wäre in diesem Falle verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, so dass die Sicherungsabtretung an die Beklagte wirksam würde. Ihre bis zur Rückübertragung fortbestehende formale Rechtsstellung als Sicherungszessionarin könnte die begehrte Feststellung nicht rechtfertigen.