Voraussetzung-Schadensersatz

Zur Frage der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Gemeinde wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wenn ein nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigter Gemeindeangestellter es hinnimmt, dass er in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag als mündlich bevollmächtigt, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend aufgeführt wird, und die Gemeinde dann die Genehmigung versagt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger ist die Mutter des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma A-KG. Diese Firma beabsichtigte 1972, von der Beklagten Gemeinde ein Grundstück in deren Industriegelände zum Betrieb eines Großhandelsgeschäfts zu erwerben. Die Beklagten erschloss seinerzeit dieses Gelände, wobei der Kreis die Vorfinanzierung leistete. Nach entsprechenden Vorverhandlungen beschloss der Gemeinderat der Beklagten, der Firma A. das Grundstück anzubieten, und übersandte ihr einen Vertragsentwurf. Zum notariellen Beurkundungstermin erschien auf Käuferseite der von der Kläger bevollmächtigte Prokurist H. und erklärte, dass aus steuerlichen Gründen die Klägerin als Käuferin auftrete. Für die Beklagten erschien der Angestellte G., der schon mehrfach bei Grundstücksverkäufen als vollmachtloser Vertreter für die Beklagten aufgetreten war. Entsprechend hatte der Notar im Vertragsentwurf G als vollmachtlosen Vertreter der Beklagten aufgeführt. Der Vertreter der Kläger beanstandete, dass für die Beklagten ein vollmachtloser Vertreter auftreten wolle; er bestand auf dem Abschluss eines auch für die Beklagten verbindlichen Kaufvertrages, da er entsprechend der vorvertraglichen Abrede einen Teil des Kaufpreises sofort nach Vertragsabschluss zahlen wolle. Daraufhin wurde der Vertragsentwurf dahin geändert, dass G aufgeführt wurde als mündlich Bevollmächtigter, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend. Alsdann wurde der Vertrag mit der Kläger abgeschlossen. In der Folgezeit entrichtete die Klägerin alle Kaufpreiszahlungen vereinbarungsgemäß an den Kreis. Im Oktober 1972 holte der Notar entsprechend der im Vertrag enthaltenen Ermächtigung die Genehmigung des Kreises ein. Im November 1972 bat die Beklagten die Firma A schriftlich um Aufklärung über ihr Verkaufsprogramm, da Voraussetzung des Grundstückskaufvertrages Nichtidentität des Programms mit dem einer anderen, bereits angesiedelten Firma gewesen sei. Im Dezember 1972 teilte die Beklagten der Kläger mit, dass sie den Grundstückskaufvertrag nicht genehmige. Die Klägerin macht den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend. Weiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten ihr allen weiteren wegen Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen müsse. Landgericht und Berufsgericht haben entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Einen Schadensersatzanspruch aus Vertrag lehnt das Berufsgericht mit der Begründung ab, dass der im Oktober 1972 notariell beurkundete Kaufvertrag mangels einer Bevollmächtigung des Angestellten G für den Abschluss eines Vertrags nicht wirksam zwischen den Parteien zustandegekommen sei, und die Beklagten diesen sonach schwebend unwirksamen Vertrag auch nicht genehmigt habe.

Da G für den Abschluss eines Kaufvertrags nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufsgericht nicht bevollmächtigt war, stellt sich entgegen dem Ausgangspunkt der Revision nicht die Frage, ob im Fall einer mündlichen Bevollmächtigung die Beklagten sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfte, dass der Vertrag mangels der in § 56 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen - NRWGO - vorgeschriebenen Schriftform gleichwohl nicht zustandegekommen wäre. Allerdings könnte der Vertrag mit der Beklagten Gemeinde kraft einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam zustandegekommen sein. Dazu prüft das Berufsgericht, ob die Beklagten bis zum Oktober 1972 das Auftreten des G als ihres Abschlussbevollmächtigten duldete oder den Rechtsschein aufkommen ließ, er sei zum Abschluss von Grundstücksgeschäften bevollmächtigt. Bei dieser Prüfung kommt das Berufsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, die Beklagten habe nicht geduldet, dass G als Abschlussvertreter aufgetreten sei; in dem angefochtenen Urteil wird im Gegenteil als unstreitig ausgeführt, dass G stets als vollmachtloser Vertreter Grundstücksverhandlungen geführt habe. Der Geschehensablauf nach Vertragsabschluss kann eine Duldungs- oder Anscheins- vollmacht entgegen dem Vertrag der Revision nicht begründet haben.

Es bedarf nicht der Erörterung, ob die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags der Form bedarf, die die Vollmacht für ihre Wirksamkeit erfordert, also hier der in § 56 NRWGO vorgeschriebenen Form da keine Genehmigung vorliegt. Die Beklagte hat nach dem unstreitigen Sachverhalt im Dezember 1972 mitgeteilt, dass sie den Vertrag nicht genehmige. Das Berufsgericht hat das weitere Verhalten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der stillschweigenden Genehmigung der Vertretung ohne Vertretungsmacht durch schlüssiges Verhalten geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere auch die Einholung der Genehmigung des Landkreises durch den Notar und die Entgegennahme des Kaufpreises nicht auf den Willen der Beklagten schließen lasse, den Kaufvertrag als endgültig anzusehen, d. h. durch Genehmigung den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beheben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, unter dem die Beklagten auch für ein Verschulden G als Verhandlungsbevollmächtigter eintreten müsste, würdigt das Berufsgericht das Verhalten Gs bei der notariellen Verhandlung und der Organe der Beklagten vor und nach diesem Tag. Es prüft dabei insbesondere, ob durch dieses Verhalten das Vertrauen der Kläger schuldhaft in der Richtung geweckt oder genährt worden ist, der Kaufvertrag sei schon durch den notariell beurkundeten Vertrag wirksam abgeschlossen oder die Beklagten werde den zunächst noch schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen.

Das Berufsgericht hält die Kläger hinsichtlich ihrer Behauptung, G habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, er sei zum Verkauf des Grundstücks bevollmächtigt, für beweisfällig. Es liege nicht fern, führt es dazu aus, da G auf die Frage nach seiner Vollmacht wahrheitsgemäß erklärt habe, er sei zur Beurkundung des Vertrags entsandt worden, und dass die Zeugen diesen Worten zu Unrecht eine Erklärung Gs entnommen hätten, er sei auch zum bindenden Abschluss des Vertrags bevollmächtigt. Diese Würdigung ist entgegen dem Vorbringen der Revision weder erfahrungs- noch denkgesetzwidrig. Insbesondere konnte G, wie dies nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen von der Beklagten auch sonst gehandhabt worden ist, zwar zu Verhandlungen in dem notariellen Beurkundungstermin, nicht aber zum Abschluss bevollmächtigt und insofern vollmachtslos sein. Damit erledigen sich die Rügen, die die Revision gegen die Erwägungen des Berufsgerichts für den Fall angestellt hat, dass G geäußert haben sollte, er sei zum Grundstücksverkauf bevollmächtigt. Auf diesen Erwägungen beruht das Urteil nicht; denn das Berufsgericht hat festgestellt, dass diese Bemerkung nicht erwiesen ist.