Voraussetzung

Ist vor Ablauf des im Zurückstellungsbescheid angegebenen Zeitraums eine Veränderungssperre mit ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten, ist die ursprünglich rechtmäßig erfolgte Zurückstellung gegenstandlos geworden. Eine von der Baugenehmigungsbehörde auf den ursprünglichen Zurückstellungsbescheid gestützte weitere Zurückstellung wäre rechtswidrig; das Verfahren ist zur Beseitigung des Anscheins einer weiteren Rechtsgeltung des ursprünglichen Zurückstellungsbescheids durch dessen Umwandlung in eine auf die Veränderungssperre gestützte Versagung der Genehmigung zu beenden, sofern die Baugenehmigungsbehörde nicht gemäß § 14 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen will, wobei in dem bisherigen Zurückstellungsantrag die Erklärung der Gemeinde enthalten war, dass kein Einvernehmen über eine solche Entscheidung bestand.

Wegfall sonstiger Voraussetzungen - Sind vor Ablauf des Zurückstellungszeitraumes die Voraussetzungen für die Zurückstellung aus sonstigen Gründen weggefallen, etwa durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses oder weil angesichts der Planungsfortschritte die im Zurückstellungsbescheid angegebene Zeitdauer mit dem Grundsatz des Übermaßverbotes nicht mehr vereinbar wäre, ist die Zurückstellung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 aufzuheben, ohne dass es zuvor eines Antrags der Gemeinde bedarf; ein solcher ist jedenfalls bundesrechtlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde muss jedoch entsprechend ihrer Stellung als Trägerin der Bauleitplanung und demzufolge ihrer größeren Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen der Baugenehmigungsbehörde den Weg zur abschließenden Bearbeitung des Baugesuchs freigeben, sofern ein solches noch vorliegen sollte, und ihr den Wegfall der Zurückstellungsvoraussetzungen mitteilen. Lässt die Gemeinde den Zeitpunkt verstreichen, zu dem die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides hätte erfolgen müssen und verstößt die weitere faktische Zurückstellung demnach gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so ist sie an sich schon von Verfassungswegen unwirksam; dem Aufhebungsbescheid kommt darum lediglich zur Beseitigung des Anscheins einer weiteren Rechtsgeltung feststellende und keine konstitutive Bedeutung zu. Noch vorliegende Baugesuche sind nach Maßgabe des geltenden Rechts zu bescheiden. Ein Austausch der Planungsabsichten in Einzelheiten ist unter dem Gesichtspunkt der tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufstellungsbeschlusses und der Plansicherung zulässig und unerheblich, solange er sich im Rahmen der Grundkonzeption des Aufstellungsbeschlusses hält. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung sind allein damit nicht weggefallen. Die Frage, ob und inwieweit während der in dem Zurückstellungsbescheid angegebenen Geltungsdauer - unabhängig von der Geltendmachung eines Anspruchs des Bauherrn auf Aufhebung der Zurückstellung - der Gemeinde eine laufende Überprüfung der ursprünglichen Wirksamkeit der Zurückstellung und gär eine laufende Überprüfungspflicht obliegt, ist, soweit ersichtlich, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist für die Veränderungssperre mit dem Hinweis auf einen in § 17 Abs. 1 angelegten progressiven Prüfungsmaßstab grundsätzlich bejaht worden und ebenso für die Zurückstellung eine Verpflichtung zur laufenden Überprüfung angezeigt, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das pflichtgemäße Ermessen ebenso für den Wegfall der Voraussetzungen zur Zurückstellung gelten sollen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, das dem auf pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs beruhenden Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung ebenso unter den gleichen Voraussetzungen ein Antrag auf Aufhebung der Zurückstellung korrespondiert, muss jedoch immerhin differenziert werden, ob infolge anfänglich unvorhergesehener Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von der ursprünglich aufgestellten Prognose in extremer Weise abweicht. Nur im letzteren Fall obliegt alsdann der Gemeinde die Rechtspflicht, Baugesuche, soweit sie in der Zwischenzeit nicht zurückgezogen worden sind, zur Bearbeitung freizugeben. Sind etwa die Voraussetzungen einer formellen und materiellen Planreife gegeben, ist der Sicherungszweck der Zurückstellung ebenso wie bei § 14 im konkreten Einzelfall als erfüllt anzusehen, so dass wegen der nicht mehr bestehenden konkreten Gefahr die Aufhebung der Zurückstellung gerechtfertigt, ja erforderlich geworden und ein Rechtsanspruch auf planungsrechtliche Genehmigung gegeben ist. Als dann ist das der Gemeinde eingeräumte. Pflicht gemäße Ermessen auf Null reduziert, sodass deren Mitwirkungspflicht bei der Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Zurückstellung, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt, in Betracht kommen kann. Jedenfalls muss die Gemeinde den Vorgang der Ermessensausübung vor Antragstellung nach der Zurückstellung - ebenso wie bei der Praktizierung des § 1 Abs. 6 - nicht sozusagen täglich noch einmal nachvollziehen, um sich zu vergewissern, dass unverändert alles in Ordnung ist, zumal, worauf zu Recht von Gelzer a. a. O. hingewiesen worden ist, die Antragsunterlagen nicht bei der Gemeinde, sondern bei der Baugenehmigungsbehörde auf Wiedervorlage liegen.

Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 - Im Gegensatz zur früheren Rspr. des BVerwG ermöglicht § 15 Abs. 2 nunmehr - ebenso wie bereits die durch die Novelle 1979 zum BBauG eingetretene Gesetzesänderung - auch die Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1. Die Entscheidung über eine Teilungsgenehmigung kann somit auf Antrag der Gemeinde bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen, ohne dass eine solche beschlossen wurde. Damit ist nicht nur eine zusätzliche Sicherung der Bauleitplanung, sondern auch des Grundstückserwerbers insofern geschaffen, als verhindert wird, dass er Eigentümer von Grundstücken wird, die er - jedenfalls vorerst - nicht bebauen könnte.

Damit die nach § 19 Abs. 3 Satz 6 bestehende Genehmigungsfiktion nicht eintritt, muss die Zurückstellung innerhalb der in § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 vorgesehenen Frist wirksam geworden und darum zugestellt sein. Die Gemeinde muss somit den Antrag so rechtzeitig stellen, dass die Frist nicht verstrichen ist. Mit Ablauf der Zurückstellungsfrist ist der Teilungssantrag nicht erledigt, vielmehr die Möglichkeit zur endgültigen, abschließenden Entscheidung gegeben. Die Zurückstellung führt nur zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 3. Mit Ablauf der Zurückstellung läuft somit die Frist weiter. Die letztere Auffassung überzeugt jedoch nicht, weil nach § 19 Abs. 3 Satz 3 auf den Eingang des Antrags abzustellen ist und es sich nur um eine Zurückstellung, also ein Hinausschieben handelt.