vorbehaltloses Rücktrittsrecht

Haben die Vertragsteile in dem von einem leider nachgewiesenen oder vermittelten Kauf geschält ein zwar befristetes, aber im übrigen vorbehaltloses Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, so entsteht, falls sich aus dem Maklervertrag nichts Gegenteiliges ergibt, wenn der Rücktritt in der vorgesehenen Frist nicht ausgeübt oder seine Ausübung mit Sicherheit nicht zu erwarten ist.

Aus den Gründen: Streitentscheidend ist, ob der Maklerlohnanspruch schon bei Abschluss des Vertrages entstand oder ob seine Entstehung von der Nichtausübung des vertraglich vereinbarten vorbehaltlosen Rücktrittsrechts der Beklagte abhing.

Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht der Lohnanspruch des Maklers, wenn der Vertrag zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt. Eine Ausnahmeregelung gibt das Gesetz nur in § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall eines unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenen Vertrages. Bei diesem ist der Maklerlohn erst mit dem Eintritt der Bedingung verdient. Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Vertrag noch nicht als ein vollkommen abgeschlossener Vertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, da seine gewollte Wirkung von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängt. Dagegen enthält das Gesetz keine Regelung für den Fall eines Rücktritts vom Vertrage. Ein Rücktrittsrecht kann sich aus dem Gesetz ergeben (§§ 325, 326 BGB). Es kann aber auch vertraglich vereinbart sein. Macht ein Vertragsteil sein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend, so beruht dies nicht auf der Unvollkommenheit des Vertrages, sondern in der zu beanstandenden Vertragsausführung. übt also ein Vertragsteil wegen einer von dem anderen Vertragsteil zu vertretenden Leistungsstörung das gesetzliche Rücktrittsrecht aus, so berührt das den bei Vertragsabschluss entstandenen Maklerlohnanspruch nicht, weil nach der gesetzlichen Regelung der Abschluss des Vertrages und nicht seine Ausführung Voraussetzung für den Maklerlohnanspruch ist. Das Risiko der nicht sachgerechten Erfüllung des Vertrages trägt in diesem Falle der Auftraggeber im Verhältnis zum Makler, es sei denn, dass im Maklervertrag oder im Hauptvertrag ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist.

Die gleiche Rechtslage ergibt sich auch, wenn ein Rücktrittsrecht zwar vertraglich vereinbart ist, aber nur das beinhaltet, was den Vertragsteilen ohnehin schon auf Grund des gesetzlichen Rücktrittsrechts zusteht, wenn es diesem also nur nachgebildet ist. Auch diese vertraglich vorbehaltende Rücktrittserklärung kann immer nur auf eine von dem anderen Vertragsteil zu vertretende Leistungsstörung zurückgehen. Sind aber die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts die gleichen, so kann es keinen rechtlich erheblichen Unterschied machen, ob der Rücktritt kraft Gesetzes oder kraft des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts erfolgt (so auch RG, LZ 1915 Sp. 504; Oberlandesgericht München, NJW 70, 200; Reichel, Die Maklerprovision, S. 64 unten, 61 a); Staudinger-Riedel, BGB, 11. Aufl., § 652 Rdnr. 29; Erman-Wagner, BGB Handkomm., 5. Autl., § 652 Rdnr. 8; Palandt-Thomas, BGB 33. Aufl., § 652 Anm. 4. Ce).

Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn, wie hier; das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht unter zeitlicher Befristung an sonst keinerlei Vorbehalt gebunden ist, also innerhalb der vorgesehenen Frist nach Belieben ausgeübt werden kann. Die Rechtsbeständigkeit des Vertrages ist hierbei zumindest in gleicher Weise mit einem Unsicherheitsfaktor belastet wie es bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenen Vertrag der Fall ist. Das rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den vertraglich vereinbarten vorbehaltlosen Rücktritt im Hinblick auf den Maklerlohnanspruch rechtlich nicht anders zu beurteilen als eine im Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Lohnanspruch des Maklers kann daher erst entstehen, wenn der Rücktritt in der vorgesehenen Frist nicht ausgeübt wird oder vorher seine Nichtausübung schon mit Sicherheit feststeht (so auch Soergel-Siebert-Mormann, BGB, 10. Aufl., § 652 Rdnr. 18).

Da sich nach dem festgestellten Sachverhalt nichts dafür ergibt, dass diese Rechtslage nicht auf den Provisionsanspruch der Kläger von Einfluss sein sollte, ist infolge des von den Beklagten ausgeübten Rücktritts ein Maklerlohnanspruch der Kläger nicht entstanden.