Vorführwagen

Vorführwagen - Es war der Klägerin auch nach Treu und Glauben zuzumuten, zum Schutz ihrer Kunden eine Vollkaskoversicherung für ihre Vorführwagen abzuschließen. Diese Verpflichtung der Kläger ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

Bei Probefahrten besteht im Allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Probefahrer ist in der Regel mit den Besonderheiten des Modells, das er zur Probe fährt, nicht vertraut. Das Ansprechen des Gaspedals und der Bremsen, das Lenkverhalten, die Sichtverhältnisse sowie die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden. Auch zahlreiche Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe, Blinker, sind bei den einzelnen Automodellen unterschiedlich ausgebildet und an unterschiedlichen Stellen angebracht. Das Fahren eines unbekannten Automodells bringt für jeden Autofahrer mehr oder weniger große Umstellungsschwierigkeiten mit sich. Hinzu kommt, dass der Kaufinteressent auf der Probefahrt gerade die Fahreigenschaften des neuen Modells wie Kurvenfestigkeit, Beschleunigung, Bremsverhalten testen will. Dieses Bestreben verleitet ihn leicht dazu, mit dem ihm unbekannten Wagen schneller und schärfer zu fahren, als er es gewöhnlich tut. Darin liegt ein weiteres Gefahrenmoment der Probefahrt

Der Kaufinteressent ist kaum in der Lage, sich gegen die besonderen Risiken einer Probefahrt zu versichern. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt hierfür nicht in Betracht. Mit ihr kann man sich nicht gegen die Gefahren versichern, welche mit dem Führen von Kfz verbunden sind. Der Kaufinteressent müsste schon eigens eine Versicherung für das gelegentliche Führen oder Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kfz abschließen. Nur diese weithin unbekannte und auch unübliche Versicherung deckt auch die Schäden am geführten oder benutzten Kfz.

Demgegenüber bedeutet es für den Kfz-Händler keine unzumutbare Belastung, dass er für seine Vorführwagen eine Kaskoversicherung abschließt. Eine derartige Versicherung verteuert das Halten eines Vorführwagens nicht in unvertretbarer Weise. Diese Verteuerung ist dem Händler um so mehr zuzumuten, als er den Vorführwagen in seinem eigenen geschäftlichen Interesse hält. Wenn man bedenkt, dass für jeden einzelnen Kaufinteressenten, der sich an das Steuer eines Vorführwagens setzt, unter Umständen erhebliche Beträge auf dem Spiel stehen würden, erscheint es vertretbar, dass der Kfz-Händler die Kaskoversicherungsprämie zahlt, um seinen Kunden dieses Haftungsrisiko abzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen war es der Kläger zuzumuten, ihre Kunden von dem Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens durch den Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung voll freizustellen, Dabei lag es allerdings im Ermessen der Kläger, ob sie eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung wählte oder eine solche mit Selbstbeteiligung, wenn sie nur bereit war, im Falle einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs durch den Kunden die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. War die Kläger jedoch nicht bereit, ihre Vorführwagen in der geschilderten Weise zu versichern oder das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung selbst zu tragen, dann musste sie - wie das Berufsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend angenommen hat - jedenfalls ihre Kunden vor Antritt der Probefahrt darauf hinweisen. Wenn der Händler einen derartigen Hinweis nicht macht, darf der Kunde darauf vertrauen, dass er für leicht fahrlässige Beschädigungen des Vorführwagens nicht haftet. Alsdann ist die Einladung zu einer Probefahrt dahin zu verstehen, dass der Probefahrer für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden jedenfalls dann nicht haften soll, wenn diese Schäden mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt im Zusammenhang stehen. Deshalb hat das Berufsgericht im Ergebnis zu Recht für den vorliegenden Fall einen stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit angenommen.

Die Rechtsprechung des BGH, die für den Fall der Gefälligkeitsfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluss weitgehend verneint, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die Interessenlage ist in beiden Fällen nicht gleich. Bei der Einladung zu einer Probefahrt steht das rein geschäftliche Interesse des - später geschädigten - Händlers am Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Probefahrer im Vordergrund. Außerdem ist es dem Händler - wie dargelegt - zuzumuten, seinen Kunden durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung gegen das Risiko der Probefahrt abzusichern. Bei der Gefälligkeitsfahrt stehen im Allgemeinen keine geschäftlichen Interessen des - später zu Schaden gekommenen - Mitfahrers auf dem Spiel. Auch hat er keine Möglichkeit, sich gegen das besondere Risiko der Gefälligkeitsfahrt zu versichern. Sein Schaden wird im Gegenteil in aller Regel durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt.

Zutreffend hat das Berufsgericht weiterhin angenommen, dass der Haftungsausschluss im Falle grober Fahrlässigkeit nicht eingreifen würde. Hierzu hat das Berufsgericht festgestellt, dass das Fehlverhalten der Beklagten nicht als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Angriffe der Rev. gegen diese Feststellung greifen nicht durch. Die Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die in der Revinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist. Soweit die Rev, meint, das Verhalten der Beklagten könne nur als grob fahrlässig beurteilt werden, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da das Berufsgericht weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat und da auch keine zulässigen Verfahrensrügen in diesem Zusammenhang erhoben sind, ist die Feststellung des Berufsgericht hinsichtlich des Grades der Fahrlässigkeit für das Rev- Ger. bindend.

Schließlich hat das Berufsgericht auch zutreffend dargetan, dass der von der Beklagte verursachter Unfall mit den Eigentümlichkeiten der Probefahrt zusammenhing. Denn nach den Feststellungen des Berufsgericht ist die Beklagte, die zuvor häufiger den mit einer Servolenkung ausgerüsteten Wagen ihres Ehemannes gefahren hatte, von dem Lenkverhalten des Vorführwagens überrascht worden. Das unterschiedliche Lenkverhalten der einzelnen Fahrzeugtypen ist aber gerade einer der Umstände, welche die besonderen Gefahren einer Probefahrt mit einem bis dahin unbekannten Fahrzeug bewirken.

Fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache begründen keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Kaufsache bestimmt sich - abgesehen vom Falle des Mangelfolgeschadens - allein nach den Gewährleistungsvorschriften.