Vorgängergesetze

Das entscheidende Ereignis in der Entwicklung des Baurechts nach dem zweiten Weltkrieg war zweifellos die Schaffung des Bundesbaugesetzes. Man hat es etwas euphorisch, aber nicht ganz zu Unrecht als ein Grundgesetz des Städtebaus bezeichnet. Denn es schuf in der Tat eine rechtliche Basis für das künftige städtebauliche Geschehen, und zwar - gerade darin liegt seine große Bedeutung - erstmals eine einheitliche Rechtsgrundlage, wenn auch infolge der Bildung zweier deutscher Staaten nur für die Bundesrepublik Deutschland. Es ließ zwar manche Wünsche offen, war aber bei der seinerzeit bestehenden politischen Situation das höchst Erreichbare. In Reaktion auf die totale Beherrschung des Individuums durch den Staat im Dritten Reich war die Bewahrung der individuellen Freiheitssphäre d. h. in diesem Zusammenhang der Baufreiheit wieder zum tragenden Prinzip geworden. Das Bundesbaugesetz trug infolgedessen die Züge einer vereinheitlichenden Kodifikation von Regelungen, die wenigstens in Teilen seines Geltungsbereichs bereits bestanden, und stellte somit ein Gesetzeswerk liberal-konservativer Prägung in streng rechtsstaatlicher Ausgestaltung dar. Das Bundesbaugesetz konnte nur entstehen vor dem Hintergrund der ungeheuren Zerstörungen, die der zweite Weltkrieg hinterlassen hatte. Ein Neubeginn war erforderlich. Die Bereitschaft, sowohl im praktischen Wiederaufbau als auch in der Gestaltung des Baurechts neue Wege zu beschreiten, war groß. Die Aufgabe war äußerst dringend. Aber zunächst fehlte ein einheitlicher deutscher Gesetzgeber. Im Auftrag des Deutschen Städtetages erarbeitete ein Kreis kommunaler Fachleute 1946 einen Musterentwurf für ein Wiederaufbaugesetz, auf dessen Grundlage das Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone am 12. August 1947 in Lemgo den Entwurf eines Gesetzes über den Aufbau der deutschen Gemeinden veröffentlichte. Dieser sog. Lemgoer Entwurf bildete wiederum die Ausgangsbasis für die Aufbaugesetze der meisten deutschen Länder, ohne dass auf diesem Wege wegen zahlreicher abweichender Regelungen in den einzelnen Ländern eine Rechtsvereinheitlichung erreicht worden wäre. Die zwischen 1948 und 1950 erlassenen Landesgesetze sind durch das Bundesbaugesetz sodann wieder aufgehoben worden. Die Länder Bayern und Bremen hatten keine Aufbaugesetze erlassen. Für Berlin hatte Dr. Wilhelm Dittus fußend auf dem Entwurf für ein Deutsches Baugesetz, der 1942 im Reichsarbeitsministerium aufgestellt worden war und an dem er mitgearbeitet hatte - den Entwurf eines Bau-Gesetzes für Berlin vorgelegt, der die Grundlage für das Berliner Planungsgesetz vom 22. August 1949 und für das Baulandumlegungsgesetz vom 3. März 1950 als erste Teilregelungen bildete, die mit weiteren zu erlassenden Teilregelungen zu einer landesrechtlichen Kodifikation des Baurechts zusammengefasst werden sollten; diese Absicht wurde aufgegeben, nachdem der Bund eine bundesrechtliche Gesamtregelung angekündigte hatte.