Vorhaltekosten

Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Dass ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich.

Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.

Anmerkung: Im Rahmen der Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei Fahrzeugen bringt das Urteil eine weitere Klärung.

Vor allem gibt der VI. Zivilsenat seine BGHZ 32, 280 begründete Rechtsprechung auf, wonach Vorhaltekosten für ein im Schadensfall ersatzweise zum Einsatz gelangtes Reservefahrzeug nur dann ersatzfähig sein sollten, wenn das Reservefahrzeug ausschließlich zum Ausgleich fremdverschuldeter Ausfälle gehalten wurde. Diese Einschränkung ging an der Betriebswirklichkeit vorbei, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14. 10. 1975 - VI ZR 255/74 allerdings noch außerhalb der tragenden Gründe erwogen hatte.

Andererseits wird klargestellt, da dann, wenn der Nutzungsausfall tatsächlich durch ein vorgehaltenes Reservefahrzeug aufgefangen werden konnte, für einen weiteren Ersatzanspruch in der Regel kein Raum ist. Der maßvolle Zuschlag zu den Vorhaltekosten, von dem das Urteil BGHZ 56, 213 ausgeht, ist nur ein Berechnungsposten für den Ausgleich einer tatsächlichen Entbehrung. Hier ist eine solche aber durch den Einsatz des Reservefahrzeugs gerade vermieden worden.

Demnach kann zusätzlich nur noch eine Alterungsabschreibung für die Reparaturzeit in Frage kommen. Hier wurde sie aufgrund der tatrichterlichen Feststellung verneint, da die Busse der Klägerin bis zur technischen Erschöpfung genutzt wurden.

Zu dem Urteil des III. Zivilsenat ergibt sich der Sache nach kein Widerspruch, da auch dort im Ergebnis nur Vorhaltekosten zugesprochen worden sind. Einige weitergehende Formulierungen jener Entscheidung dürften durch die inzwischen aufgegebenen, allzu engen Anforderungen des VI. Zivilsenat zu erklären sein.

Beiläufig geht das Urteil auf eine Frage ein, die sich in der Praxis der Instanzgerichte schon häufig gestellt hat: Die nämlich, inwieweit eine abstrakt berechnete Entschädigung für Nutzungsausfall auch bei Fahrzeugen gefordert werden kann, die gewerblich oder jedenfalls nicht privat genutzt werden.

Insoweit wird klargestellt, dass bei gewerblichen Fahrzeugen die konkrete Berechnung anhand des durch Ertragsentgang oder Aufwand für Ersatzbeschaffung geminderten Gewerbeergebnisses den Vorrang hat. Aber auch im gewerblichen und administrativen Bereich kann es sich ergeben, dass der Ausfall eines Fahrzeugs durch zeitraubende oder lästige Sonderbemühungen aufgefangen wird, ohne dass eine Ertragsminderung oder ein unmittelbar messbarer Mehraufwand eintritt. Bei dieser Gestaltung, die aber wohl nur bei Personenkraftwagen und ähnlichen Fahrzeugen denkbar ist, kann ein abstrakter Nutzungsschaden auch in diesem Bereich anerkannt werden.

Diese Ausführungen des Urteils dienen nur zur Abrundung des Gesamtproblems, da in dem eines Linienbus betreffenden Streitfall eine Entbehrung durch den Rückgriff auf die allgemeine Betriebsreserve überhaupt hatte vermieden werden. können. - In einem Urteil vom gleichen Tage wendet der Senat dieselben Grundsätze auf den Fall eines beschädigten Straßenbahnzugs der Klägerin an.