Vorinstanzen

Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 826 BGB, der es intern zu verantworten hat, dass die Optionkäufer die Londoner Prämie nicht erfahren.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der in den Vorinstanzen mitverklagten R-GmbH in Berlin und vom Beklagten Schadensersatz, weil diese ihn unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Abschluss eines Warenterminoptionsgeschäfts veranlasst hätten, bei dem er Verlust erlitten habe. Die GmbH hat sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrage der R-AG in Zürich befasst. Der Beklagten war einer ihrer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Alleingesellschafterin der GmbH war die AG, zu deren Aktionären der Beklagten gehörte. Die wesentliche Geschäftstätigkeit hät nicht die AG, sondern die GmbH ausgeübt.

Die AG ist inzwischen in Konkurs gegangen; bei der GmbH ist die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Der Kläger, Inhaber eines nicht im Handelsregister eingetragenen Gebäudereinigungsunternehmens, schloss am 7. 8. 1979 in den Geschäftsräumen der GmbH einen Vertrag zum Kauf einer Option über 6 t Nickel 3 Monate call. Er zahlte die Prämie von 10659 DM in bar an die GmbH. Die Londoner Prämie einer solchen Option lag damals bei höchstens 40% dieser Summe. Die Abrechnung des Geschäfts durch die GmbH ergab für den Kläger lediglich ein Guthaben von 5730 DM. Sein Verlust belief sich auf 4929 DM. Die GmbH und der Beklagte haben die Meinung vertreten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Kalkulation offen zu legen und den Kläger über die Höhe der Londoner Prämie aufzuklären.

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung von 4929 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Schadensersatzanspruch, den der Kläger wegen des bei dem Warenterminoptionsgeschäft erlittenen Verlusts von 4929 DM gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH herleitet.

Die Vorinstanzen haben dem Rechtsstreit ohne weiteres deutsches Recht zugrunde gelegt, obwohl der Kaufvertrag über die Option mit der schweizerischen AG zustande gekommen ist. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil gemäß § 10 der AGB der GmbH die Geltung deutschen Rechts für die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten vereinbart worden ist.

Nach Ansicht des Berufsgerichts haftet der Beklagten als Geschäftsführer persönlich wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht über die Höhe der Londoner Optionsprämie aus Verschulden bei Vertragsschluss. Die Bedenken gegen diese Auffassung können auf sich beruhen. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob, wie das Berufsgericht meint, der Beklagten sich gemäß § 823I1 BGB i. V. mit § 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufsgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB rechtfertigen.

Das Berufsgericht ist der Behauptung des Kläger nicht nachgegangen, die AG bzw. die GmbH hätten entgegen der vertraglichen Zusage keine Optionen an der Börse gekauft, sondern den Käufern lediglich Privatoptionen der AG übertragen, die nicht durch entsprechende Optionen an der Börse abgedeckt gewesen seien. Es ist vielmehr stillschweigend zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass die verkauften Optionen an der Londoner Börse placiert worden sind. Dies ist auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.

Die von den Kunden der GmbH für den Erwerb einer Option zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der gemäß § 7 der AGB der GmbH sämtliche Kosten der AG und der GmbH enthielt, aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt war, so dass der Kunde - also auch der Kläger - die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfahren hat. Ohne diese Kenntnis ist aber eine sachgerechte Entscheidung des Käufers in der Regel nicht möglich. Wie der Senat vom 16. 2. 1981 im Einzelnen dargelegt hat, ist die in London bezahlte Prämie der Preis für die Option. Die Höhe der Prämie hängt von mehreren Faktoren ab, darunter von vorausgegangenen Kursschwankungen, der Optionsfrist und der allgemeinen Marktlage. Ihre Höhe entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendelt sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird. Aus diesem Grunde ist die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Sie liefert dem Erwerber einer Warenterminoption den Maßstab für die Bewertung, ob die Aufschläge, die der Optionsvermittler bzw. Verkäufer auf diese Prämie erhebt, die Gewinnchancen nicht derart vermindern, dass sich der Einsatz nicht mehr lohnt. Schon bei einem Aufschlag um ca. 100% der Londoner Prämie - so hat der Senat in dem angeführten Urteil ausgeführt - hat der Endpreis der Option mit der marktorientierten Chancen- und Risikoeinschätzung des Börsenfachhandels, wie sie sich in der Londoner Prämie ausdrückt, nichts mehr gemein, weil sich die Teilverlustzone dadurch um ebenfalls ca. 100% vergrößert. Das Missverhältnis zwischen dem Endpreis der Option und der Londoner Prämie ist im vorliegenden Falle noch größer, da der Aufschlag mindestens 150% beträgt.

Der Erwerber einer Option, der die Londoner Prämie nicht kennt, ist nach alldem nicht in der Lage zu erkennen, dass das Geschäft zufolge des hohen Aufschlags ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließen würde. Deshalb hat der Senat die Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften für verpflichtet gehalten, ihre Kunden über diese wesentliche Grundlage des Geschäfts aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen. Die Pflicht zur Aufklärung hätte hier - ungeachtet der Tatsache, dass der Optionsvertrag mit der AG zustande kam - auch die GmbH getroffen, weil diese die gesamten Verhandlungen mit den Kunden führte, auf die Gestaltung der Verträge Einfluss nahm und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zustandekommen hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die GmbH - wie die Revision meint - dem Kläger gegenüber nicht den Eindruck erweckt hat, sie werde ihn umfassend über das Warenterminoptionsgeschäft beraten. Der Senat hat diese Frage im Urteil vom 16. 2. 1981 im Ergebnis zwar offen gelassen, aber dazu ausgeführt, es liege nicht fern, dass solche Pflichten auch dann anzunehmen wären, wenn ein gewerblicher Vermittler von Optionen die Beratungsbereitschaft in seiner Werbung nicht so ausdrücklich hervorhebe, wie das im entschiedenen Falle geschehen sei. In der Tat wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Aufklärungspflicht davon abhängig zu machen, ob sich der Vermittler zu umfassender Beratung bereit erklärt hat. Die Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie ist unabdingbar geboten, weil die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel keine näheren Kenntnisse über die angebotenen Geschäfte haben und ihnen mithin ohne die Aufklärung keine Chance bleibt, die Risiken auch nur annähernd sachgerecht zu beurteilen.

Diese im Interesse eines fairen Geschäftsverkehrs gebotene Aufklärung hat der Beklagten verhindert, weil er den Verkäufer der GmbH nur die von ihm selbst aufgestellten Listen mit den Inklusivprämien zur Verfügung stellte. Nach der fehlerfreien tatrichterlichen Feststellung des Berufsgerichts hat er dabei vorsätzlich gehandelt. Das Berufsgericht hat dazu ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass es dem Beklagten als Kaufmann nicht bewusst gewesen sei, dass die Kunden der GmbH mit einem derart ungewöhnlichen Kosten- und Provisionsanteil nicht gerechnet hätten und dass dieser Irrtum sie veranlasst habe, sich trotz objektiv wesentlich verringerter Gewinnchancen am Optionsgeschäft zu beteiligen. Zumindest aber habe der Beklagten mit der Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes gerechnet und sie billigend in Kauf genommen.

Damit hat der Beklagten wissentlich dem Kläger wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis ihn erst in die Lage versetzt hätte, das ihm aufgebürdete Verlustrisiko und die entsprechend verkürzte Gewinnchance richtig einzuschätzen. Wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutzt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairness seines Vertragspartners angewiesen ist, missbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig i. S. von § 826 BGB.

Das Berufsgericht hat weiter festgestellt, der Irrtum des Klägers über die Verwendung der Prämie habe ihn zum Abschluss des Geschäfts veranlasst. Dabei hat es den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt, der Kläger habe sich insoweit keine näheren Gedanken gemacht. Darin liegt entgegen den Ausführungen der Revision kein Widerspruch zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Kläger bei Kenntnis des Londoner Börsenpreises und damit auch der hohen Aufschläge die Option nicht erworben hätte: Hätte der Kläger den Optionsvertrag nicht abgeschlossen, hätte er auch den Betrag von 4929 DM nicht verloren. Damit sind alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten erfüllt.