Vorkaufsberechtigten

Das Berufsgericht hat nun zwar festgestellt, der Ehemann T. habe als Geschäftsführer der Kläger dadurch, dass er seine Ehefrau als Vertreter der Gesellschaft handeln ließ, kundgetan, dass sie Vertretungsmacht haben sollte. Zutreffend hat es weiter ausgeführt, zu einer schlüssig oder stillschweigend erteilten Vollmacht gehöre der Wille, einem andern eine entsprechende Vollmacht einzuräumen. Die darauf folgenden Ausführungen des angef. Urteil sind jedoch, wie die Rev. zutreffend rügt, zum Teil rechtsfehlerhaft, und dies kann auch die vorstehend wiedergegebene Feststellung beeinflusst haben:

Das Berufungsgericht hält für entscheidend, dass die Eheleute T. - ungeachtet ihrer teilweise irrigen Beurteilung der Rechtslage - in Kenntnis des Gesellschafterbeschluss vom 18. 5. 1971 wollten, Frau T. solle die Grundstücke für die Gesellschaft kaufen; dieser Wille habe nur dadurch wirksam werden können, dass Frau T. in Vollmacht des wirklichen Geschäftsführers handelte.

Dem kann der Senat nicht folgen. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Geschäftsführers bei Abgabe der Erklärung seiner Frau überhaupt als rechtsgeschäftliche. Erklärung zu werten war. Diese Frage war zu verneinen, wenn bei dem Geschäftsführer das Bewusstsein fehlte, dass eine von ihm abzugebende Willenserklärung überhaupt erforderlich sein könnte. Ob der Mangel dieses Bewusstseins gegebenenfalls darauf beruhte, dass der Geschäftsführer die Rechtslage irrig beurteilte, war rechtlich unerheblich.

Unter diesem Gesichtswinkel hätte das Berufungsgericht folgendes erwägen müssen: Wenn die Eheleute T. entsprechend dem Wortlaut der Annahmeerklärung davon ausgingen, Frau T. sei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, so bedurfte sie aus dieser Sicht keiner Bevollmächtigung durch ihren Ehemann. Konnte sie ohnehin die Kläger vertreten, so brauchte ihre Vertretungsmacht nicht dadurch begründet zu werden, dass der Geschäftsführer ihr durch eine darauf gerichtete Willenserklärung Vollmacht erteilte. Hat der Geschäftsführer dementsprechend eine Bevollmächtigung seiner Ehefrau für nicht erforderlich gehalten, so kam es weder darauf an, dass er den Gesellschafterbeschluss vom 18. 5. 1971 kannte, noch darauf, dass er das Zustandekommen des Kaufvertrages wünschte, noch schließlich darauf, dass bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die Erteilung einer Vollmacht durch ihn unentbehrlich war.

Das BerUrt. hält daher in dem hier erörterten Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Frage kann jedoch unter den vorl. Umständen nicht abschließend zuungunsten der Kläger beantwortet werden. Die teilweise unzutreffende Beurteilung der Rechtslage könnte dem Berufungsgericht nämlich die Sicht für die Prüfung der weiteren Frage versperrt haben, ob die Eheleute, wenn sie auch die Vertretungsmacht der Frau T. für gegeben hielten, doch immerhin auch mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums rechneten und ob der Geschäftsführer für einen solchen Fall Vollmacht erteilen wollte. Der Tatrichter wird dieser Frage in der erneuten Verhandlung nachzugehen haben.

Es bleibt aber noch zu prüfen, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht deshalb als richtig i. S. des § 563 ZPO darstellt, weil der Ehemann T., der im Zeitpunkt der Annahmeerklärung vom 4. 6. 1971 der wirkliche Geschäftsführer der Kläger war, in notarieller Urkunde vom 3. 11. 1971 vorsorglich die Annahmeerklärung seiner Ehefrau genehmigt hat. Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt zwar eine solche Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit, was hier nicht der Fall ist, nicht ein anderes bestimmt ist. Das kann aber nicht schlechthin auch für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen die Genehmigung erst nach Ablauf der für die Annahme des Vertragsangebots gesetzten Frist erklärt wird.

Die Frage, was in diesen Fällen rechtens ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nur vereinzelt behandelt worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. 6. 1960 - V ZR 191/58 entschieden, dass bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts die erst nach Ablauf der 2monatigen Ausschlussfrist erklärte Genehmigung nicht gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar das materielle Rechtsverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten gestalte. Entsprechend heißt es bei Wussow, dass bei materiell- rechtlichen und prozessualen Ausschlussfristen eine Fristwahrung durch nachträgliche Genehmigung nicht möglich sei, weil die inhaltliche Begrenzung des Rechts, das von vornherein nur für einen bestimmten Zeitpunkt gegeben sei, im Vordergrund stehe. Die Frage, ob die Rückwirkung einer erst nach Fristablauf erklärten Genehmigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich, wie hier, um eine rechtsgeschäftlich bestimmte Frist handelt, ist vom Oberlandesgericht Frankfurt bejaht worden. Unter Bezugnahme hierauf wird von Erman und von Soergel-Siebert allgemein, also ohne Unterscheidung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Frist, die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Kraft des § 184 Abs. 1 nicht für den Fristablauf gilt. In Übereinstimmung hiermit heißt es bei Palandt, dass, wenn für ein Geschäft eine gesetzliche oder vertragliche Fristau wahren war, eine Genehmigung nach Fristablauf in der Regel ohne Wirkung ist. Dabei ist allerdings zu Unrecht auf BGHZ und Wussow Bezug genommen worden; denn dort handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um die Genehmigung nach Ablauf einer gesetzlichen Frist.

Der Senat schließt sich der Auffassung, dass der Genehmigung nach Ablauf einer rechtsgeschäftlich bestimmten Frist keine rückwirkende Kraft zukommt, jedenfalls für Fälle der hier vorl. Art an. Da die Beklagte die Bindung an ihr Angebot unmißverständlich auf die Zeit bis zum 31. 7. 1971 beschränkt hatte, konnte die Kläger es nur bis zu diesem Zeitpunkt annehmen. Nachdem die Frist abgelaufen war, ohne dass die Annahme wirksam erklärt worden war, konnte die Kläger die damit verbundene Rechtsfolge, dass die Beklagte von der Bindung an ihr Angebot freigeworden war, nicht einseitig dadurch wieder beseitigen, dass sie nunmehr durch ihren gesetzlichen Vertreter die Annahmeerklärung der vollmachtlosen Vertreterin genehmigte. Dass die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 178 BGB auch unabhängig von der Befristung ihres Angebots zum Widerruf berechtigt war, ergab für sie ein zusätzliches Gestaltungsrecht, das für sie insbesondere während des Laufs der Frist praktisch bedeutsam sein konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ohne eine solche Erklärung mit fruchtlosem Fristablauf die Bindung an ihr Angebot endete.