Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,

2. das Grundstück

a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes oder des Post- und Fernmeldewesens oder

b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird,

3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet worden ist, oder

4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände und Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.

Zur Bedeutung des § 26 im System der §§24-28.§ 26 konkretisiert den Grundsatz des § 24 Abs. 3 Satz 1 in der Weise, dass in den in § 26 aufgezählten Fällen das Wohl der Allgemeinheit von Gesetzes wegen generell verneint wird, so dass nicht mehr geprüft werden darf, ob das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 aus anderen Gründen die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte Unklar und strittig ist dabei der Regelungsumfang der Nr. 4 in Bezug auf da: Vorkaufsrecht im Gebiet einer Erhaltungssatzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 4. Umgekehrt enthält § 26 keine abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe, obwohl - im Gegensatz zum früheren § 24 Abs. 2 Satz 2 BBaüG - das Wort insbesondere im Text nicht mehr enthalten ist. Vielmehr kann das Wohl der Allgemeinheit auch aus anderen als den in § 26 aufgezählten Gründen fehlen und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 3 Satz 1 daher unzulässig sein. Der Katalog der in § 26 ausdrücklich aufgeführten Ausschlusstatbestände konkretisiert lediglich typische Beispielsfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertigt. § 26 könnte daher von seiner historischen Entwicklung und vom Sinn und Zweck her auch lauten: Das Wohl der Allgemeinheit im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 ist - unbeschadet sonstiger Anwendungsfälle - generell zu verneinen, wenn....

Der Ausschlussgrund der Nr.1

1. Zu den Unterschieden zum früheren Recht.

2. Das Vorkaufsrecht ist beim Verkauf des Grundstücks an den Ehegatten ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Ehe im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages rechtsgültig ist. Sie darf also - jeweils durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil - bei Abschluss des Kaufvertrages weder nichtig noch aufgehoben noch geschieden sein. Tritt die Rechtskraft des zur Ungültigkeit der Ehe führenden Urteils erst nach Abschluss des Kaufvertrages ein, so bleibt das Vorkaufsrecht dennoch ausgeschlossen, selbst wenn das Urteil noch vor Ablauf der Zweimonatsfrist rechtskräftig wird. Eine Ausnahme dürfte nur Für die Fälle gelten, in denen die Ehe nach § 23 EheG für nichtig erklärt wird, da dann die Ehe von Anfang an als ungültig anzusehen ist. Tritt in diesen Fällen die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils zwar nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Ablauf der Zweimonatsfrist ein, so kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben.

3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ferner ausgeschlossen, wenn der 4 Eigentümer das Grundstück an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Satz 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, also insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Dem durch eheliche Abstammung in gerader Linie verwandten Kind steht ein nichteheliches Kind gleich, das durch nachfolgende Ehe nach § 1719 BGB oder durch Ehelicherklärung nach den §§ 1736, 1740 f BGB legitimiert worden ist. Anderenfalls ist das uneheliche Kind mit dem Vater nur verwandt, wenn die Vaterschaft nach § 1600 a BGB festgestellt ist. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. In der Seitenlinie verwandt sind nach § 1589 Satz 2 BGB Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten bestimmt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist somit ausgeschlossen beim Verkauf unter Geschwistern, gleichgültig, ob ehelich oder nichtehelich geboren, ferner bei einem Kaufvertrag zwischen einem Kind und den Geschwistern eines Elternteils sowie zwischen dem Eigentümer und den Kindern seiner Geschwister, nicht dagegen bei einem Kaufvertrag zwischen Geschwisterkindern. Vom Vorkaufsrecht freigestellt sind schließlich Verkäufe an Personen, die mit dem Eigentümer in gerader Linie verschwägert sind, wobei es auf den Grad der Schwägerschaft nicht ankommt. Verschwägert sind nach § 1590 Satz 1 BGB die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten. Das Verwandtenprivileg erstreckt sich auch auf Grundstücke, für die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8a BNatSchG festgesetzt ist. Der Verkauf an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht steht an sich der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen, da § 511 BGB auf das Vorkaufsrecht keine Anwendung findet. Jedoch wird hier regelmäßig das Verwandtenprivileg zum Ausschluss des Vorkaufsrechts führen.