Vorkenntnisklausel

Die richterliche Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen - hier der Vorkenntnisklausel eines Maklervertrags-wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien Kaufleute gewesen sind und die Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber unterschrieben worden sind (Ergänzung von BGH, Urteil vom 10. 2. 1971 - IV ZR 85/69 = vorstehend Nr. 40).

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist als selbständiger Makler für Immobilien in M. tätig. A (Beklagte zu 2) ist Komplementär und seine Söhne H(Beklagte zu 3) und G (Beklagte zu 4) sind Kommanditisten der Fa. A-KG (Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1 erteilte dem Kläger den Auftrag, ihr ein Ladenlokal nachzuweisen. Der Beklagte zu 2 unterschrieb für die Beklagte zu 1 die AGB der Kläger, in denen es u. a. heißt:

. . . Die nachgewiesenen Gelegenheiten zum Vertragsabschluss gelten in jedem Fall als unbekannt nachgewiesen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen per Einschreiben mitteilt, dass die durch die Firma G (Kl.) nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss bereits früher bekannt war und Fotokopie des Erstangebotes beifügt, damit Firma G Gelegenheit hat, Zeitpunkt und Ursprung überprüfen zu können...

Die Provision wird auch fällig, wenn Personen einem Vertrag abschließen, mit denen der Auftraggeber in wirtschaftlichem oder verwandtschaftlichen Zusammenhang steht...

Der Kläger bot in der Folgezeit der Beklagte zu 1 u. a. ein Objekt in der N.-Straße und in der T.-Straße an. Die Beklagte zu 1 interessierte sich zunächst für das Objekt in der T.-Straße, mietete aber später die Geschäftsräume in der N.-Straße. Gegenüber dem von dem Kläger geltend gemachten Provisionsanspruch haben die Beklagte geltend gemacht, der Vertragsabschluss sei nicht vom. Kl., sondern von der Fa. R vermittelt worden.

LG und BerGer. haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus, den Gründen: Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Klägers nicht das Recht verloren haben, sich noch später als drei Tage nach einem Angebot des Klägers darauf berufen zu können, dass sie das ihnen angebotene Objekt schon von anderer Seite angeboten bekommen haben und dieses andere Angebot zum Vertragsabschluss geführt hat. Das Berufungsgericht hat sich der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. 2. 1971 (NJW 1971, 1133 m. Anm. Werner, NJW 1971, 1924 = vorstehend Nr. 40) angeschlossen. Hiernach kann der Makler nur durch eine IndividualVereinbarung - nicht aber durch die Aufnahme einer Vorkenntnisklausel in die Geschäftsbedingungen oder in einen erweiterten Formalvertrag - erreichen, dass ihm eine Provision unabhängig von der Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für das Zustandekommen eines Vertrages gezahlt wird.

Die Revision hält die angezogene Entscheidung, nicht für anwendbar, weil sich daraus nicht ergebe, ob sie auch für Kaufleute gelte, und das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Parteien des hier vorliegenden Rechtsstreites Kaufleute, seien. Zunächst hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Parteien Kaufleute seien; es hat nur die Folgerungen des Klägers daraus nicht gezogen. Zur Entscheidung des BGH hat es ausgeführt, dass darin zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf die Kaufmannseigenschaft der Parteien enthalten sei, der Sachverhalt jedoch erkennen lasse, dass beide Parteien geschäftsgewandt gewesen seien. -Im übrigen handele es Sich um den Rechtsstreit einer GmbH und einer KG, also von Vollkaufleuten. Als entscheidend hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend angenommenen, dass auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BGH zu sei, dass Kaufleute in gleicher Weise wie Nichtkaufleute vor unbilligen Klauseln in AGB zu schützen seien.

Der BGH hat die von ihm entwickelten Grundsätze zu richterlicher Inhaltskontrolle grundsätzlich in gleicher Weise auf Kaufleute, Nichtkaufleute und Verbraucher angewandt. Die Urteile betreffen sogar häufiger Verträge zwischen Kaufleuten als zwischen Unternehmern und Verbrauchern (vgl. die Zahlenangaben bei Eith, NJW 1974, 17 Fußn: 12). Der entscheidende Grund für die verstärkte Inhaltskontrolle von Verträgen mit AGB liegt in der einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt der Verträge zu gestalten. Derjenige, der Verträge nur nach seinen AGB abschließt, ersetzt das dispositive Recht durch eine von ihm geschaffene Regelung und verkürzt damit die Möglichkeit seines Vertragspartners, seine Interessen wahrzunehmen und auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zunehmen. Ihm bleibt nur noch die Abschluss-, nicht aber die Gestaltungsfreiheit. Da das dispositive Recht für jeden Vertragstypus einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält, kann die gesetzliche Regelung durch AGB wirksam nur ersetzt werden, wenn diese eine dem Gesetz vergleichbare Güterabwägung enthalten und keine der Billigkeit widersprechende missbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners bedeuten. Die Aufstellung einseitiger und unbilliger Geschäftsbedingungen hat ihren Grund häufig in der wirtschaftlichen Überlegenheit und größeren Geschäftserfahrung eines Vertragspartners. Die Ungleichheit der Geschäftspartner ist aber auch zwischen Kaufleuten anzutreffen. Es ist daher nicht sachgerecht, zwischen den Beteiligten zu differenzieren. Die Rechtsprechung des BGH verzichtet deshalb bewusst darauf, ein wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht auf Seiten des Aufstellers der AGB oder die Schutzbedürftigkeit des anderen Vertragspartners festzustellen (vgl. außer Eith, NJW 1974,;17, Bastian-Böhm, BB 1974, 110 ff.; ferner gegen eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches von AGB: Weber, Betr. 1974, 1804; Pinger, MDR 1974, 708; Stötter, BB 1974, 434; Schmidt. Salzer, NJW 1971, 1014; Brandner, JZ 1973, 616f.; die Verhandlungen deS 50. DJT, Gutachten von Kötz, S. 66/67, und in den Verhandlungen Ulmer, S. 24/25; Schmidt. Salzer, S. 74/75, und Kötz, S. 208/209).

In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger einen Auftrag erteilt. Der Kläger hatte diesen Auftrag zu den für ihn geltenden Gebührensätzen und unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen angenommen. Der Beklagte zu 2 hatte für die Beklagte zu 1 dem Wunsch des Klägers entsprochen und das Formular mit seinen Gebührensätzen und den Geschäftsbedingungen unterzeichnet. Die Geschäftsbedingungen des Klägers sahen noch eine Erweiterung der Vorkenntnisklausel insoweit vor, als die Provision danach auch fällig wird, wenn Personen einen Vertrag abschließen, mit denen der Auftraggeber in wirtschaftlichen oder verwandtschaftlichem Zusammenhang steht. Hierzu vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte zu 1 sei aufgrund der Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, sich im Kreise der mit ihr wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen zu erkundigen, ob diese vielleicht Kenntnis von einem der angebotenen Objekte hätten. Treffe das zu, so müsse die Beklagte zu 1 auch innerhalb von drei Tagen diese Vorkenntnis anzeigen. Da sie das nicht getan habe, müsse sie die Provision für das von der Firma der Beklagte zu 3 und 4 geschlossene Geschäft zahlen.

Es kann dahinstehen, ob die vorgenannten Bestimmungen mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt individuell vereinbart werden konnten. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine Individualvereinbarung nicht getroffen. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, dass der Beklagte zu 2 das erhaltene Formular mit den Geschäftsbedingungen unterschrieben hat. Die angenommenen Geschäftsbedingungen stellen hier ein unangemessenes Abweichen vom dispositiven Recht und die Verdrängung des ausgewogenen Ausgleichs widerstreitender Interessen dar (vgl. Schulte, NJW 1974, 1217). Der Maklervertrag sieht eine Provisionspflicht des Auftraggebers nur bei erfolgreichem Nachweis vor. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, bei einem Angebot den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm ein angebotenes Objekt schon bekannt ist. Grundsätzlich hat der Makler zu beweisen, dass seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss ursächlich war. Demgegenüber muss der Auftraggeber seine Vorkenntnis darlegen und beweisen. Diese Verteilung der Beweislast berücksichtigt in angemessener Weise die beiderseitigen berechtigten Interessen. - Die formularmäßige Vorkenntnisklausel legt dem Auftraggeber dagegen die Obliegenheit auf, binnen kurzer Frist - hier waren es drei Tage - dem Makler anzuzeigen, dass ihm ein angebotenes Objekt bereits vorher bekannt war. Wird die Obliegenheit nicht erfüllt, so soll der Auftraggeber nicht mehr in der Lage sein, sich auf die Vorkenntnis zu berufen. Das zum gesetzlichen Typus des Maklervertrages gehörende Merkmal der Ursächlichkeit zwischen der Nachweistätigkeit des Maklers und dem vom Auftraggeber vorgenommenen Vertragsabschluss ist abbedungen. Bei Verletzung seiner Anzeigepflicht kann der Auftraggeber sogar dann zur Provisionszahlung herangezogen werden, wenn er zu beweisen vermag, dass ihm ein vom Makler nachgewiesenes Objekt schon vorher bekannt war, die Tätigkeit des Maklers also für ihn wertlos war. Die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltung führt hier zu einer vom gesetzlichen Vertragstypus stark abweichenden Regelung, die die missbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners bezweckt. Eine solche Regelung, die jede angemessene Abwägung der beiderseitigen Interessen vermissen lässt, widerspricht der Billigkeit und kann jedenfalls nicht durch Aufnahme in die AGB und deren Annahme wirksam verwirklicht werden.