Vorlageanspruch
Zum Vorlageanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte den Geschäftsanteil eines Gesellschafters der beklagten GmbH L pfänden lassen. Am 2. 4. 1968 wurde der Anteil im Wege der öffentlichen Versteigerung dem Kläger zugeschlagen. Zuvor, am 29.3. 1968, beschlossen die Gesellschafter der Beklagte ohne die Zustimmung von L, dessen Geschäftsanteil einzuziehen. Sie stützten sich hierbei auf den Gesellschaftsvertrag, der unter anderem für den Fall der Zwangsversteigerung die Einziehung ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters vorsieht. Über das Entgelt ist bestimmt, dass der vom Finanzamt für die Vermögensteuer festgestellte Wert maßgebend sein soll.
Über die Wirksamkeit der Einziehung stritten die Parteien in einem Vorprozess. In diesem Prozess stellte das Landgericht rechtskräftig fest, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des vollen Wertes des Geschäftsanteils des L hat, den dieser bei der Beklagte hatte. Das Finanzamt stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Beklagte für die Zwecke der Vermögensbesteuerung zum 31. 12. 1962 für je 100 DM des Stammkapitals auf 1258 DM und zum 31. 12. 1968 durch vorläufigen Bescheid auf 0 DM fest. Ein Bescheid für 1967 liegt nicht vor.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe der volle Wert des eingezogenen Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Einziehung zu und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Gesellschaftsvertrag berufen und vorgetragen, der hiernach maßgebende. Vermögenssteuerwert des Anteils habe im Zeitpunkt der Einziehung bei 0 DM gelegen. Sie hat gegen das Urteil des Landgerichts, das sie nach dem Klagantrag verurteilt hat, mit dem Ziel der Klagabweisung Berufung eingelegt und im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, dass der Klägernicht Vorlage irgendwelcher Bücher und Belege der Beklagte für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 verlangen kann.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mieder Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weiter, und zwar den zweiten Hauptantrag (Vorlage von Büchern und Belegen) unter Beschränkung auf die Zeit nach dem 29. 3. 1968. Die Revision der Beklagte hat teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. Der erste Hauptantrag der Widerklage, festzustellen, dass der Klägerals Entgelt für den im März 1968 eingezogenen Geschäftsanteil nur den Vermögenssteuerwert zum 31. 12. 1967/ 1. 1. 1968 beanspruchen könne, scheitert nach der zutreffenden Auffassung Rechtskraft des landgerichtlichen Feststellungsurteils im Vorprozess. Nach diesem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil steht fest, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Wertes des Geschäftsanteils hat. Dieser Anspruch besagt eindeutig, dass die Beklagte dem Kläger den vollen, wirklichen oder wahren Wert des gepfändeten Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Einziehung schuldet, d. h. nach dem maßgeblichen juristischen und wirtschaftlichen Sprachgebrauch den Betrag, der bei einer möglichst vorteilhaften Verwertung des Gesellschaftsvermögens im ganzen auf die Beteiligung entfallen würde (vgl. BGHZ 9, 157 [168ff., 172] = NJW 1953, 780 = LM § 34 GmbHG Nr. 1 = MDR 1953, 347 = JZ 1953, 513 = BB 1953, 332; Urteil d. Senats vom 30. 3. 1967 - II ZR 141/64, LM UmwG Nr. 2 = NJW 1967, 1464 = MDR 1967, 566 = BB 1967, 559; vom 20. 9. 1971 - II ZR 157/68 = BB 1971, 1531, = WM 1971, 1450; Ulmer, in: Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 34 Rdnr. 34). So hat nach der Begründung jenes Urteils das Landgericht den Begriff auch verstanden. Mit seiner darauf abgestellten Entscheidung hat es dem Kläger recht gegeben, der schon damals mit seinem erfolgreichen Hilfsantrag den Standpunkt vertreten hatte, ihm stehe ein vollwertiges Entgelt für den Geschäftsanteil und nicht nur, wie in der Satzung der Beklagte bestimmt, der vom Finanzamt für Zwecke der Vermögenssteuer für das voraufgegangene Steuerjahr festgestellte Wert zu. Dem lag freilich die Vorstellung des Landgerichts zugrunde, der Vermögenssteuerwert decke sich mit dem tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils. Diese Vorstellung mag nicht oder nicht für alle Fälle zutreffen. Sie ist aber kein Bestandteil des Urteils in dem Sinne geworden, dass sie von dessen Rechtskraft erfasst und damit der Steuerwert zum verbindlichen Maßstab für die Abrechnung der Parteien erhoben worden wäre. Die Feststellungswirkung dieses Urteils schließt es vielmehr aus, einen anderen als den vollen Wert des Anteils zur Zeit seiner Einziehung aufgrund des Gesellschaftsvertrags für maßgebend zu erklären, wie es das Ziel des ersten Widerklageantrags ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Antrag abgewiesen.
II. Den Widerklageantrag auf Feststellung, dass der Kläger die Vorlage von Büchern und Belegen für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 nicht verlangen könne, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass die Beklagte dem Kläger den vollen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils nach dem Stichtag vom 29. 3. 1968 zu vergüten habe. Um die Bewertung des Anteils zu ermöglichen, müsse sie dem Kläger als dem Rechtsnachfolger des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 810 BGB ihre Geschäftsunterlagen vorlegen, und zwar einschließlich der nach dem Bewertungsstichtag aufgestellten Folgebilanzen. Denn der Beteiligungswert lasse sich genauer und zuverlässiger ermitteln, wenn ein Sachverständiger auch die aus den Folgebilanzen ablesbare weitere Entwicklung des Unternehmens, soweit ihre Wurzeln bereits vor dem Bewertungsstichtag lägen, in seine auf diesen Stichtag abgestellte Ertragsprognose einbeziehen könne. In diesem Punkt hat die Revision teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Antrag zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob von dem Rechtsverhältnis, dessen (negative) Feststellung die Beklagte wünscht, die Entscheidung über die Klage i. S. des § 280 ZPO abhängt Jedenfalls lässt sich der Antrag als gewöhnlicher Feststellungsantrag nach § 256 ZPO halten. Hierfür fehlt der Beklagte nicht das rechtliche Interesse. Den Anstoß zu dem Antrag gab das Urteil des Landgerichts, das zur Höhe des Klageanspruchs den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt hatte, weil die Beklagte den Aufforderungen des Sachverständigen und des Gerichts, eine Reihe von Geschäftsunterlagen, insbesondere auch Bilanzen für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 bis 1971 zu übersenden, nur zum Teil nachgekommen war. Dabei hatte das Landgericht die Vorlagepflicht der Beisl. aus § 422 ZPO i. V. mit § 807 BGB hergeleitet. Hieraus war zu ersehen, dass es die Beklagte nicht nur prozessual, sondern auch materiell rechtlich für vorlagepflichtig hielt. Denn § 422 ZPO setzt eine bürgerlich-rechtliche Herausgabe- oder Vorlagepflicht voraus. In seiner Berufungserwiderung verteidigte der Kläger diese Entscheidung gegen die Angriffe der Beklagte und führte dazu aus, sein Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen beziehe sich auf alles das, was für die Bewertung seines Guthabens bei der Beklagte maßgebend sei. Demgegenüber hatte die Beklagte, die den gegenteiligen Standpunkt vertrat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass dies nicht oder nicht ohne eine bestimmte zeitliche Grenze der Fall sei.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht bezweifelt die Revision dem Grundsatz nach nicht, dass der Gesellschafter einer GmbH, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, ebenso wie sein Rechtsnachfolger die Vorlage von Geschäftsbüchern und Bilanzen verlangen kann, soweit sie zur Berechnung des Einziehungsentgelts notwendig sind. Dieses Recht ergibt sich entsprechend den Grundsätzen, die der Senat für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft aufgestellt hat, aus § 810 BGB (vgl. Urteil d. Senats vom 16. 2. 1959 - II ZR 194/57 = BB 1959, 505 = WM 1959, 595 u. vom 11.7. 1968 - II ZR 92/67 -= BB 1968, 1400 = WM 1968, 1245 m. w. Nachw.). Es entfällt nicht dadurch, dass ein Gericht, wie hier, die Ermittlung des Guthabens einem Sachverständigen überträgt und dabei die Möglichkeit hat, nach den §§ 422ff. ZPO, §§ 45, 47 HGB die Vorlage von Geschäftsunterlagen anzuordnen. Denn der Berechtigte muss sich auch unabhängig hiervon anhand der Berechnungsgrundlagen selbst ein zuverlässiges Bild von der Höhe seines Anspruchs machen können (Urt. d. Senats vom 16. 2. 1959, aa0).
3. Mit ihrem nunmehr zeitlich eingeschränkten Antrag wendet sich die Revision nur noch dagegen, dass die negative Feststellungswiderklage hinsichtlich der Vorlagepflicht für die Zeit nach der Einziehung des Geschäftsanteils (29. 3. 1968) abgewiesen worden ist. Insoweit ist sie überwiegend begründet. Zwar ist es richtig, dass unter Umständen auch für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgestellt Unterlagen, insbesondere Folgebilanzen, wichtige Hinweise für die Bewertung der Beteiligung zum Stichtag geben und so eine zuverlässigere Feststellung des Entgelts ermöglichen können. Das gilt vor allem für die Ermittlung des Ertragswerts. Da sich dieser nach den in der Zukunft erzielbaren Einnahmeüberschüssen richtet, lassen sich aus späteren Ergebnissen Rückschlüsse auf den Unternehmenswert auch zu einem früher liegenden Stichtag ziehen. Es kann daher angebracht sein, die während des Bewertungszeitraums erkennbare Entwicklung des Unternehmens noch in die Bewertung einzubeziehen, soweit ihre Ursachen nicht erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind (Urt. d. BGH, Urteil vom 17. 1. 1973 - IV ZR 142/70 LM § 2311 BGB Nr. 10 a. E. = NJW 1973, 509 = MDR 1973, 391 = BB 1973, 305; vgl. auch BGHZ 65, 230 [236} m. w. Nachw. = NJW 1976, 241 = MDR 1976, 207 = BB 1976, 9). Die Zulässigkeit einer solchen Ausdehnung der Bewertungsunterlagen in die Zukunft hinein besagt indessen noch nicht, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in solche Geschäftsunterlagen haben müsse, die sich auf die Zeit nach seinem Ausscheiden beziehen. Sein etwaiges Interesse daran, diese Unterlagen bei der Ermittlung seines Guthabens mit berücksichtigt zu sehen, ist vielmehr gegen das Interesse der Gesellschaft und der verbliebenen Gesellschafter abzuwägen, einem nunmehr Außenstehenden nicht mehr als unbedingt nötig Einblick in die Geschäftspapiere zu geben. Eine solche Offenlegung in die betrieblichen Verhältnisse und die damit möglicherweise verbundene Belastung des Geschäftsbetriebs sind einer Gesellschaft um so weniger zuzumuten, je länger das Ausscheiden des Gesellschafters zurückliegt. Hinzu kommt, dass bei einem zeitlich unbegrenzten Vorlageanspruch des Ausgeschiedenen die Höhe seiner Entschädigung unter Umständen von dem mehr oder weniger zufälligen Umstand abhinge, wann die Bewertung des Anteils tatsächlich abgeschlossen ist. Das könnte die eine oder andere Seite dazu verleiten, diesen Zeitpunkt durch Einwendungen oder Beanstandungen hinauszuzögern, je nachdem, ob sich eine günstige Geschäftsentwicklung abzeichnet oder nicht. Diese Überlegungen führen dazu, einem ausgeschiedenen Gesellschafter das Einsichtsrecht jedenfalls für einen späteren Zeitraum als das Jahr seines Ausscheidens auch unabhängig davon, ob sich dieses Recht begrifflich mit § 810 BGB überhaupt noch vereinbaren ließe, grundsätzlich zu versagen. Ob dem Ausgeschiedenen ein solches Recht in dem zur Feststellung seines Anspruchs unerlässlichen Umfang ausnahmsweise zum Beispiel dann zuzubilligen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Entwicklung sprechen, die sich vor dem Bewertungsstichtag bereits angebahnt hatte und über die ein klares Bild nur aus späteren Unterlagen zu gewinnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche bestimmten Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen; seine Bedenken gegen die bislang vorliegenden Bilanzen und Schätzungen gehen in eine andere Richtung.
4. Es bleibt die Frage, ob der Klägernicht wenigstens für das Geschäftsjahr 1968, in dessen Verlauf der Gesellschafter L ausgeschieden ist, die Vorlage des Jahresabschlusses verlangen kann. Für den Regelfall ist auch ein solches Recht zu verneinen, weil das Guthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters mit Hilfe einer auf den Tag des Ausscheidens abgestellten Bilanz zu ermitteln und durch die Vorlage einer solchen Bilanz mit den dazugehörigen Belegen den schutzwürdigen Belangen des Gläubigers im allgemeinen Genüge getan ist. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Einsichtnahme in den Jahresabschluss zum 31. 12. 1968 begründen. Die Beklagte hat es nämlich versäumt, rechtzeitig eine Bilanz zum 29. 3. 1968 aufzustellen, wozu sie dem Kläger gegenüber verpflichtet war. Ein Versuch, dies heute nachzuholen, würde nach ihrer Behauptung auf große Schwierigkeiten stoßen. Insbesondere ist es nach Ansicht der Beklagte unmöglich, nachträglich die an jenem Stichtag vorhandenen Materialbestände und halbfertigen Arbeiten genau zu ermitteln und zu bewerten. Infolge dieser von der Beklagte zu vertretenden Sachlage läßt sich nicht ausschließen, dass ein Sachverständiger bei seinen auf einen Teil des Geschäftsjahres 1968 begrenzten Feststellungen weitgehend auf Schätzungen angewiesen sein wird und dass ihm die Kenntnis auch der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. 12. 1968 diese Aufgabe erleichtern könnte, so dass insoweit auch die für eine Anwendung des § 810 BGB ausreichende unmittelbare objektive Beziehung zu dem Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, gegeben ist (vgl. Urteil d. BGH vom 15. 12. 1965 - VIII ZR 306/ 63 = BB 1966, 99, = WM 1966, 255). Unter diesen Umständen kann der Kläger den Einblick mindestens in diese Unterlagen fordern. Besondere Gründe, aus denen sich ein diesem Verlangen entgegenstehendes dringendes Geheimhaltungsinteresse ergeben könnte, hat die hierfür beweispflichtige Beklagte nicht darzulegen vermocht (vgl. BGH, Urteil vom 6. 6. 1963 - VII ZR 230/61, WM 1963, 990 u. vom 10. 7. 1975 - II ZR 154/75, WM 1975, 927 u. II 2 m. w. Nachw.).
5. Danach geht auch der jetzt eingeschränkte Antrag auf Feststellung, dass der Klägerdie Vorlage irgendwelcher Bücher und Belege für die Zeit nach dem 29. 3. 1968 nicht verlangen könne, insofern zu weit, als er sich auf die Zeit bis zum 31. 12. 1968 bezieht. Die Revision ist daher auch insoweit zurückzuweisen.
Dagegen ist diesem Antrag für die spätere Zeit unter Aufhebung des Berufungsurteils stattzugeben.