Vorleistungspflicht

Von einem Wegfall der Vorleistungspflicht kann grundsätzlich jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der nach dem Vertrag Vorleistungsberechtigte seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach früherem Leugnen vorbehaltlos wieder anerkennt.

Anmerkung: Nach einer langjährigen Rechtsprechung kann die Vorleistungspflicht einer Vertragspartei entfallen, wenn die andere (vorleistungsberechtigte) Partei durch Berufung auf einen von ihr zu Unrecht erklärten Rücktritt eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie die ihr obliegende Leistung nicht mehr erbringen wolle. In einem solchen Falle wäre es nämlich widersinnig, dieser Partei Rechte zuzubilligen, deren Ausübung sie von vornherein ablehnt (BGHZ 50, 175 [177] = LM § 645 BGB Nr. 2 = NJW 1968, 1873 m. w. Nachw.). Offengeblieben war bisher die Frage, ob die ursprünglich vorleistungsberechtigte Partei ihre volle Rechtsstellung dadurch wiedererlangen kann, dass sie ihre eigenen vertraglichen Pflichten vorbehaltlos anerkennt.

Der V. Zivilsenat hat diese Frage nunmehr grundsätzlich bejaht. Eine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs lässt er nur für den Fall offen, dass für die ursprünglich vorleistungspflichtige Partei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und sie sich auf den erklärten Rücktritt eingerichtet hat (im Anschluss an BGHZ 32, 273 [279] = LM Preuß. EnteignungsG Nr. 10 = NJW 1960, 1522).

Dafür war im entschiedenen Falle aber nichts ersichtlich, weil die - ursprünglich vorleistungspflichtigen - Kläger stets die Rechtswirksamkeit des Vertrages betont und ein Rücktrittsrecht der Beklagte geleugnet hatten; die Beklagte hatten sich ihrerseits von vornherein auch auf die fehlende Fälligkeit der Klageforderung berufen.