Vorschrift der Gläubiger

Die Entscheidung darüber, von welchen der in § 325 BGB vorgesehenen Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift der Gläubiger Gebrauch macht, steht allein diesem zu, nicht dem Prozessgericht.

Aus den Gründen: . . . IV. 1. In der Hauptbegründung bejaht das Berufungsgericht - was die Rev. verkennt - nicht einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB; es sieht vielmehr die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 BGB (vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung) als gegeben an und hält den Klageanspruch nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 323 Abs. 3 BGB für begründet. Dass die Kläger ihren Anspruch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einer anderen Vorschrift hergeleitet hätten, sei unschädlich.

Auch diese Begründung des BerUrt. kann aus den im folgenden dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

2. § 325 BGB setzt zunächst voraus, dass die aus einem gegenseitigen Vertrag dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der andere Vertragspartner nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten oder die in § 323 BGB bestimmten Rechte - mithin insbesondere die Zurückforderung seiner schon bewirkten Gegenleistung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, § 323 Abs. 3 BGB - geltend machen. Auch bei nur teilweiser Unmöglichkeit stehen dem anderen Vertragspartner diese Rechte dann zu, wenn die noch mögliche teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat (§ 325 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 2 BGB).

Von welcher dieser rechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 BGB Gebrauch macht, ist seiner Wahl überlassen. Die Entscheidung darüber steht ihm zu, nicht dem Prozessgericht.

Die Geltendmachung der Rechte aus § 323 BGB (in Verbindung mit § 325 BGB) setzt voraus, dass der Gläubiger sich auf den Standpunkt dieser Vorschrift stellt; er muss ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung erklären, dass er die Schuld des Gegners an der Unmöglichkeit der Leistung nicht geltend machen will (RGZ 108, 184, 186; Staudinger-Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 325 Nr. 76; Erman, BGB, 4. Aufl., § 325 Anm. 12). Tut er dies, so ist zum mindesten zweifelhaft, ob er später noch zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen und vorerst nicht im Streit befindliche weitere Schäden geltend machen kann (vgl. auch dazu die vorstehend zitierten Fundstellen). Schon deshalb kann das Prozessgericht dem Gläubiger, der einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB geltend macht, nicht einen - zudem inhaltlich damit nicht übereinstimmenden - Anspruch aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 323 BGB auf Grund der Erwägung zubilligen, dass der Gläubiger sich ja auch für einen solchen Anspruch hätte entscheiden können. Zudem haben die Kläger sich auf die Voraussetzungen des § 326 BGB, nicht auf die des § 325 BGB berufen und darauf ihren Klageanspruch gestützt.